Wenn Sie über die Künstlersozialversicherung versichert sind,
gleichzeitig aber mit "nicht-künstlerischen" bzw.
"nicht-publizistischen" selbstständigen Nebentätigkeiten mehr als
450 EUR im Monat verdienen, droht Ärger: Dann können Sie Ihren
Versicherungsschutz über die KSK verlieren. Wir erklären die
Vorschriften und geben Praxistipps. Außerdem erläutern wir, was für
KSK-Mitglieder gilt, die nebenher abhängig beschäftigt sind.
In diesem Beitrag beantworten wir die Fragen:
- Wann werden Nebeneinkünfte für KSK-Mitglieder zum Problem?
- Wie können Sie Schwierigkeiten mit der
Künstlersozialversicherung wegen Ihrer Nebentätigkeiten
vorbeugen bzw. darauf reagieren?
- Wann können Sie Nebentätigkeiten per Übungsleiterpauschale
oder Ehrenamts-Freibetrag abrechnen?
- Wie sieht es aus, wenn Sie neben Ihrer künstlerischen oder
publizistischen Tätigkeit als Angestellte/r jobben?
Nebentätigkeiten und Geringfügigkeitsgrenze
Nebentätigkeiten sind für KSK-Versicherte prinzipiell erlaubt. Auch
für KSK-Versicherte ist es grundsätzlich möglich, zwei (oder mehr)
selbstständige Tätigkeiten nebeneinander auszuüben.
Sie können
neben Ihrer künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit etwa als
Fotografin oder als Journalist gleichzeitig einen
Scheinwerferverleih oder eine Imbissbude betreiben, Model oder
Inhaber einer Lichttechnik-Firma sein; dies sind übrigens alles
nicht-künstlerische, gewerbliche Tätigkeiten. Auch als Zahnarzt
könnten sie arbeiten, dies ist eine freiberufliche,
nicht-gewerbliche Tätigkeit. All das ist prinzipiell kein Problem
für die KSK.
Aber: Der Gewinn aus der zweiten Tätigkeit muss
unter der Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR/ Monat (= 5.400
EUR/Jahr) bleiben, damit Sie über die KSK in der Krankenversicherung
versichert sein können.
Andernfalls drohen teure Konsequenzen:
Dann müssen Sie die Krankenversicherung wie jeder "normale"
Gewerbetreibende selbst bezahlen, denn dazu sind Sie gesetzlich
verpflichtet.
Über die KSK sind Sie in so einem Fall nur noch
rentenversichert. Und auch das wird unmöglich, wenn Sie mit der
nicht-künstlerischen, "anderen" selbständigen Tätigkeit mehr als die
Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze verdienen. Für 2017 liegt diese
Schwelle bei 52.200 Euro Die Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung beträgt 76.200 (Ost: 68.400) EUR/Jahr.
Problematisch ist eine weitere selbstständige Tätigkeit immer dann,
wenn sie nicht-künstlerisch oder nicht-publizistisch ist - also
beispielsweise dann, wenn Sie in einer Agentur, mit einem
Scheinwerfer-Verleih, als Yoga-Lehrer, Promoter, Trainer etc.
arbeiten. Eine Tänzerin kann dagegen natürlich auch als freie
Journalistin oder ein Bildhauer nebenbei als freier Übersetzer
arbeiten, weil diese Berufe ebenfalls "KSK-berechtigt" sind.
Fragebogen zu Nebeneinkünften / Überprüfung
Wenn Sie als angehendes KSK-Mitglied solche Nebeneinkünfte schon bei
der Aufnahmeprozedur unterbreiten, machen Sie sich das Leben oder
zumindest die Aufnahme in die KSK schwer.
Bei bestehenden
Mitgliedern werden solche Nebeneinkünfte von der KSK offenbar nach
dem Zufallsprinzip sowie beim Vorliegen von Unklarheiten mit einem
zusätzlichen Fragebogen im Rahmen der „Überprüfung der
Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach dem KSVG“
abgefragt. Sie finden darin die Frage, ob Sie neben Ihrer
künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit noch in einem anderen
selbstständigen Beruf arbeiten.
Die Überprüfung ist jetzt (2014)
wesentlich detaillierter geworden. Jetzt muss frau auch aktuelle
Nachweise der künstlerisch/publizistischen Tätigkeit beifügen,
Angaben zum Status, zu den Beschäftigten, zum Land der Tätigkeit,
wie bisher zu anderen selbständigen Tätigkeiten und sechs(!) ESt-Bescheide
beilegen.
Das ist natürlich bei vielen Versicherten der Fall
- die Frage führt oft zu argen Gewissensnöten.
Überprüft werden
die letzten sechs Steuerjahre. Das bedeutet, Sie müssen die
Einkommenssteuerbescheide und EÜR‘s vorlegen.
Wenn der
Einkommenssteuerbescheid eine nicht-künstlerische andere Tätigkeit
erwähnt, etwa mit dem Text "Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit"
in der einen Zeile und in der nächste Zeile "Einkünfte aus anderer
selbständiger / gewerblicher Tätigkeit", dann müssen Sie auf dem
Fragebogen bei "Daneben habe ich im Jahr XX Einkünfte aus einer
selbständigen nicht-künstlerischen Tätigkeit erzielt" "JA" ankreuzen
und die Höhe der Einkünfte laut Steuerbescheid angeben.
Wenn die
Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, ist der Ärger mit
der KSK vorprogrammiert. Und wenn Sie zwei getrennte
Einnahme-Überschuss-Rechnungen beim Finanzamt eingereicht haben,
können Sie leider schlecht behaupten, Sie hätten nicht gewusst, dass
das Betreiben einer Agentur nicht zu Ihrer Arbeit als Regisseur
gehört. Auch das Argument, Sie hätten nicht verstanden, was Ihr
Steuerberater da machte, dürfte wenig bewirken. Als ertappter Sünder
ist es für Sie in jedem Fall sinnvoll, wenn Sie aktiv zu erklären
versuchen, warum Sie jahrelang die andere Tätigkeit verschwiegen
haben, sich entschuldigen und Besserung geloben.
Sonderfall:
Artisten, Zauberer etc. werden beim Finanzamt möglicherweise als
Gewerbetreibende geführt. Für diese Gruppe ist der Text „Einkünfte
aus gewerblicher Tätigkeit" im Einkommenssteuerbescheid ohne Brisanz
bei der KSK-Prüfung. Möglicherweise sollten sie der KSK nur kurz
mitteilen, dass ihre gewerbliche Tätigkeit z.B. Hochseilartistik
ist, für die sie seit langem in der KSK versichert sind.
Achtung:
Auch wenn in Ihrem ESt-Bescheid keine Nebentätigkeiten
erkennbar sind, kann der KSK-Sachbearbeiter Ihnen z.B. per Google
schnell auf die Schliche kommen. Ehrlich währt am längsten - und ein
Versteckspiel kann Sie letztlich teuer zu stehen kommen.
Ist das
Kind schon in den Brunnen gefallen und die KSK schickt bereits böse
Briefe, ist eine individuelle Beratung sinnvoll.
Worauf Sie vorab
achten sollten:
Nur auf eine Tätigkeit bezieht der
Einkommensteuer-Bescheid sich logischerweise dann, wenn Sie nur eine
Einnahme-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt abgeben, und zwar für
einen Beruf (und zwar Ihren künstlerischen oder publizistischen
Beruf, z.B. Bildhauerin oder Schauspieler). Das ist dann aus
steuerlicher Sicht erlaubt, wenn die Hilfsgeschäfte nicht mehr als 3 % des sonstigen Umsatzes betragen. Hilfsgeschäfte können z.B.
Merchandising (wie T-Shirt- oder CD-Verkauf nach einem Konzert)
sein, aber auch der Verkauf des gebrauchten Betriebs-PKW.
Natürlich ist es in Ihrem Interesse, wenn möglichst viele Ihrer
Rechnungen in die künstlerische Richtung weisen. Das geht problemlos
mit allen Tätigkeiten, die von der KSK akzeptiert sind.
Dasselbe
gilt auch für Kurse, die ein Künstler gibt. Schließlich ist auch die
"Lehre von Kunst und Publizistik" eine von der KSK akzeptierte
Tätigkeit. Andererseits ist aber nicht so bei Kursen mit eher
pädagogischer Zielsetzung oder mit reinem Freizeit-Wert - hier ist
die Grauzone recht breit.
Nebeneinkünfte aus selbständiger
Tätigkeit unter 410 EUR (nach Abzug der Betriebskosten) im Jahr
brauchen gar nicht versteuert zu werden - dazu gehören zum Beispiel
Flohmarktverkäufe, Verkauf der eigenen, gebrauchten Gitarre, des
Teppichs. Damit tauchen sie im Steuerbescheid nicht auf und
tangieren auch nicht die KSK. Dasselbe gilt für die
Übungsleiterpauschale (auch Kursleiterpauschale genannt).
Nebentätigkeiten, die per Übungsleiterpauschale
(Kursleiterpauschale) oder Ehrenamtspauschale abgegolten werden
können
Honorare für Bildungskurse von gemeinnützigen
Einrichtungen und auch Kommunen sind, sofern sie nebenberuflich
erzielt wurden, bis 2.400 EUR einkommensteuer- und
sozialversicherungsfrei. Diese so genannte Übungsleiterpauschale ist
in § 3 Nr.
26 EStG festgelegt.
Die Konstellation könnte etwa so
aussehen: Sie geben sind Schauspieler und geben nebenbei auch
Schauspielunterricht in einem gemeinnützigen Freizeitzentrum. Ihr
Hauptberuf ist in diesem Fall "Schauspieler", der Nebenberuf
"Kursleiter". (...)
Wird der Freibetrag bei einer gemeinnützigen
Organisation ausgeschöpft, kann dieser Freibetrag natürlich nicht
noch einmal bei einer anderen geltend gemacht werden. Dort muss dann
ein Honorar möglichst für eine künstlerische Tätigkeit abgerechnet
werden, nicht als sozial/-pädagogische. Denn im zweiten Fall würden
Sie ja eine pädagogische Tätigkeit als selbständigen Nebenberuf
außerhalb des KSK-Katalogs eröffnen - die möglichen Konsequenzen
wären
Rentenversicherungspflicht (selbstständige Lehrkräfte
gehören zu den rentenversicherungs-pflichtigen Selbstständigen),
Komplikationen mit der KSK (wie oben beschrieben), und eine
mögliche Umsatzsteuerpflicht von 19 %.
Steuer-Formalitäten:
Die Kursleiter-Einkünfte (und die
dazugehörenden Ausgaben) gehören nicht in die "hauptberufliche"
Betriebsbuchführung, sondern in eine getrennte Buchführung für den
Nebenberuf. Der Gewinn aus der formlosen
Einnahme-Überschuss-Rechnung (=EÜR) (bei Einkünften unter 17.500
EUR/Jahr) oder lt. Zeile 57 des amtlichen EÜR-Formulars (Feld 119)
muss in die Zeile 59 der Anlage GSE (Formular "Einkünfte aus
selbständiger Arbeit) übernommen werden. Sowohl die
Betriebseinnahmen als auch der Freibetrag als Übungsleiter nach
§ 3 Nr. 26
EStG müssen in der Anlage EÜR und zusätzlich in der Anlage GSE
eingetragen werden (wenn keine Betriebsausgaben geltend gemacht
werden, die höher sind als der Freibetrag von 2.400 EUR ).
Die
Übungsleitereinkünfte sollten in einem gesunden Verhältnis zu den
Einkünften im Hauptberuf stehen (Zeitverhältnis ein Drittel zu zwei
Drittel) und den Freibetrag nicht wesentlich übersteigen. Übrigens:
Diese Honorare sind trotzdem möglicherweise nicht
umsatzsteuerbefreit!
Wenn die Einnahmen z.B. 2.500 EUR betragen,
sind 100 EUR zu versteuern.(Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main,
2.9.2006, S 2245- A- 2 St-213).
Sind die Ausgaben als
nebenberuflicher Kursleiter höher als der Freibetrag, also z.B.
2.452 EUR Ausgaben, so bleiben 52 EUR anzuerkennende
Betriebsausgaben. (2.400 EUR sind durch Freibetrag abgedeckt.) (FG
Berlin-Brandenburg,
Urteil vom 5.12.2007 7 K 3121/05 B). Eine Verrechnung bzw. ein
Abzug bei den Ausgaben der hauptberuflichen Tätigkeit ist nicht
erlaubt (Manche Finanzämter versuchen das aber trotzdem gerne).
Der oben genannte Freibetrag gilt ebenso, aber nicht noch einmal,
für geringfügige, angemessene Entschädigungen für ehrenamtliche
Tätigkeiten (Aufwandsentschädigungen nur für tatsächlich entstandene
Kostenaufwendungen des Mitglieds bei Tätigkeiten ohne Erwerbsstreben
im Rahmen der sich aus dem Vereinszweck ergebenden Pflichten).Dann
ist dieser Freibetrag umsatz-, einkommenssteuer- und
sozialversicherungsfrei.
Außerdem gilt ein allgemeiner
Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Höhe von bis
zu 720 EUR im Jahr (Ehrenamtspauschale). Er ist in
§ 3 Nr.
26a EStG geregelt.
Mit dieser Aufwandspauschale sollen die
Kosten abgegolten werden, die den ehrenamtlich Tätigen durch ihre
Beschäftigung entstehen. Sind die als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen höher als dieser Freibetrag,
müssen sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Wer ohne
Honorar im AWO-Seniorenheim gärtnert oder Kaffee ausschenkt, kann
den Freibetrag nicht geltend machen. Wer aber 720 EUR bekommt, und
diese anschließend freiwillig zurückspendet, kann mit der
Spendenbescheinigung dann eben neuerdings Steuern sparen. Bisher war
diese "Aufwandsspende" sinnlos.
Lassen sich beide Freibeträge
kombinieren?
Ja, wer außer der Tätigkeit im Rahmen des 720
EUR-Freibetrags mit einer anderen nebenberuflichen Tätigkeit als
Kursleiter tätig ist, kann außerdem auch den Kursleiterfreibetrag
von 2.400 EUR geltend machen. Seit 2008 sind diese Pauschalen auch
sozialversicherungsfrei.
Beispiel:
Hauptberuflich ist
Herr Mustermann Kameramann. Aber für den gemeinnützige Chor
"Sangeslust" gestaltet er die Website. Dafür erhält Herr Mustermann
300 EUR - und für die kann er die Ehrenamtspauschale geltend machen.
Außerdem leitet er einen Yogakurs beim gemeinnützigen Sportverein
und erhält dafür 2.500 EUR, davon muss er dank Übungsleiterpauschale
nur 100 EUR versteuern (und wenn er Ausgaben von 2.500 EUR
nachweisen könnte, nicht einmal das).
Gleichzeitig angestellt und selbständig?
Wenn Sie als Freiberufler in der KSK versichert und gleichzeitig als
Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, haben
Sie kaum Probleme mit der KSK. Sie sollten nur dafür sorgen, dass
die KSK und die Krankenkasse immer gut über alle Veränderungen
informiert sind.
Angestellten-Job überwiegt
Angenommen, Sie
sind selbständiger Künstler und haben dazu einen Taxifahrer-Job auf
Lohnsteuerkarte.
Wenn dieser Taxi-Job über der
Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR, aber unter der halben
Renten-Beitragsbemessungsgrenze liegt, sind Sie als Angestellte/r
kranken- und rentenversichert. In diesem Fall bleiben Sie auch in
der KSK, die aber nur Rentenbeiträge für Ihr Einkommen aus
selbständiger Tätigkeit abführt.
Sie benötigen für die KSK eine
Bescheinigung der Krankenkasse über Ihren Hauptberuf. Ihr Tätigkeit
als Taxifahrer muss, damit sie als Hauptberuf gilt, mit mehr als 20
Std. / Woche ausgeübt werden und eine wirtschaftlich höhere
Bedeutung als die Künstlertätigkeit haben, damit Sie über die KSK
nur Rentenversicherungsbeiträge zahlen.
Wer über der halben
Renten-Beitragsbemessungs-grenze liegt, also (2014) monatlich
mehr als 2.975 €/2.500 € Lohn, kann nicht
über die KSK versichert werden. Siehe
KSK-Beispiel C.
Selbständige künstlerische
Tätigkeit überwiegt
Wenn Sie als selbständiger Künstler
500 EUR pro Monat verdienen, als angestellter Taxifahrer aber nur
300 EUR, dann sind Sie als Künstler kranken- und
rentenversicherungspflichtig. Die Sozialversicherung als Taxifahrer
erfolgt in diesem Fall nach den Bestimmungen für Mini-Jobs.
Verdienen Sie 450 EUR als Taxifahrer, zahlen Sie und der Arbeitgeber
nur Rentenversicherungsbeiträge.
Es lohnt sich also, wenn Ihr
Job als abhängig Beschäftigter über der Geringfügigkeitsgrenze liegt
und die wirtschaftlich höhere Bedeutung hat.
Bei
Rundfunkanstalten beispielsweise gibt es sogar beides parallel: Sie
sprechen dann etwa als abhängig Beschäftigter Texte, die Sie selbst
als Autor im Rahmen einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit
geschaffen haben. Sie haben also zwei Verträge, einmal ohne, einmal
mit Lohnsteuerkarte. Es ist in diesem Fall sehr praktisch, wenn die
selbständige Tätigkeit gegenüber der abhängigen überwiegt, dann wird
im Falle der Rundfunkanstalten auf Antrag alles auf die Seite der
Selbständigkeit geschlagen.
Es empfiehlt sich unbedingt, alle
Wechsel und Änderungen der KSK schnell, ordentlich (und
schriftlich!) mitzuteilen - sonst entsteht dort das große Chaos und
es blickt keiner mehr durch. Auch ein neues Konto, ein Umzug oder
eine neue Schätzung kann für Verwirrung sorgen.
Schreiben Sie
der KSK; dass Sie Ihre künstlerische, freiberufliche Tätigkeit ab
dem . . . reduziert betreiben (mit x EUR Jahreseinkommen), und dass
Sie sich wieder melden, wenn sich das ändert:
Ab dem 1.7.2017 bin
ich mit 650 EUR/Monat brutto abhängig beschäftigt. Meine
selbständige, künstlerische Tätigkeit werde ich fortführen,
allerdings wird mein Einkommen aus dieser Tätigkeit vom 1.7. bis
31.12.2017 voraussichtlich nur noch 2.500 EUR betragen."
Falsch
wäre es, wenn Sie sich völlig abmelden etwa mit den Worten "..bin
seit dem .. nicht mehr künstlerisch tätig".
Wenn Sie mit Ihrem
künstlerischen, selbständigen Einkommen unter der Mindestgrenze
landen, sind Sie zwar noch versicherungspflichtig, Sie werden aber
versicherungsfrei (= beitragsfrei) gestellt. Sie können Ihre
Versicherung über die KSK wieder aufleben lassen, sobald Sie wieder
ausreichend verdienen. Dazu müssen Sie ähnliche Unterlagen vorlegen
wie bei einem Aufnahmeantrag.
Siehe

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