Künstlerberatung Stefan Kuntz

rat fuer kuenstlerinnen Nr. 86

Newsletter der Künstlerberatung Stefan Kuntz
vom 13. April 2012

Dies ist die Webfassung des eMail-Newsletters, den mann und frau gerne gratis abonnieren kann, in dem frau oder mann mir eine eMail schickt. Die Webfassung ist auf die reinen News beschränkt. Zu den meisten Themen gibt es mehr Informationen auf der Seite Tipps/Fundgrube, in die die Informationen aus den bisherigen Newslettern eingebaut werden. 

Die Themen:

Musik- und Ballettschulen einfacher umsatzsteuerfrei

GEMA-Musikfolgen

wirtschaftliche Geschäftsbetriebe / Gemeinnützigkeit

keine Steuerermäßigung für Zwischenhändler von Auftritten

Regie und MWSt

Auslagenersatz und angemessene Entschädigung umsatzsteuerfrei

19 % MWSt für den Kunsthandel

andere selbständige Tätigkeit / KSK

TV-Darsteller nur als Arbeitnehmer

Neue Rentenversicherung für Künstler

Und hier die NEWS

 

Musik- und Ballettschulen einfacher umsatzsteuerfrei

Musik-, Tanz- und Ballettschulen können nun leichter von der Umsatzsteuer befreit werden. Das Bundesfinanzministerium hat das Europäische Recht, das der Bundesfinanzhof in seinem Urteil V R 3/05 vom 24. Januar 2008 bemüht hatte, nun in einem Umsatzsteueranwendungserlass umgesetzt. Ab sofort hat nun jede Musik- und Tanzschule prinzipiell Anspruch auf die Umsatzsteuerbefreiung, für die bis 2013 nach wie vor eine Bescheinigung der Landesbehörde nötig ist, die frau dann beim Finanzamt einreicht. Diese Bescheinigung soll entfallen, falls der Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2013 (Hier: Seite 29 und Seite 102 ff.) Gesetz wird. Jetzt gilt eine Unterscheidung zwischen Kursen, die "von ihrer Zielsetzung her auf reine Freizeitgestaltung gerichtet sind", und solchen, die ähnlich "auch in Schulen erbracht werden". Zu den nicht steuerbefreiten Freizeitkursen werden z.B. „Seniorentanzkurse, Hochzeits- und andere Crashkurse“ gezählt. Steuerfrei können dagegen "Kurse der tänzerischen Früherziehung und Kindertanzen für Kinder ab drei Jahren und klassischer Ballettunterricht" sein. Die bisherigen Kriterien, welche Qualifikation die Lehrer haben, ob auf eine Prüfung vorbereitet wird und wie viele Kursteilnehmer eine solche Prüfung ablegen, entfallen also endlich. Mit der vereinfachten Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG wird dann auch hoffentlich der Abschluss eines GEMA-Vertrages nach dem günstigeren Tarif WR-T-BAL einfacher.

zuletzt aktualisiert: 13.04 2012

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GEMA-Musikfolgen

können jetzt auch online eingegeben werden https://www.gema.de/nc/services.html

 13.04.2012

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wirtschaftliche Geschäftsbetriebe / Gemeinnützigkeit

Steuerpflichtige, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und die Vermögensverwaltung einer gemeinnützigen Körperschaft beschädigen die Steuerbegünstigung nicht, wenn sie z.B. der Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der steuerbegünstigten Aufgabe dienen (Nr. 1 zu § 56 AO, Anwendungserlass vom 17.1.2012. Bedeutet im Umkehrschluss, dass defizitäre wirtschaftl. Geschäftsbetriebe auf Dauer die Gemeinnützigkeit gefährden.

 13.04.2012

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keine Steuerermäßigung für Zwischenhändler von Auftritten

Steuerbarkeit des "Weiterverkaufs" von Künstlern und Künstlerprogrammen; Umfang der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG; Abschnitt 12.5 Abs. 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses: Werden bei Theatervorführungen und Konzerten mehrere Veranstalter tätig, kann nur der Veranstalter die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, der die Eintrittsberechtigung verschafft. Bei Tournee-Veranstaltungen steht deshalb die Steuerermäßigung regelmäßig nur dem örtlichen Veranstalter zu. Weitere Informationen Steuerbarkeit des "Weiterverkaufs" von Künstlern und Künstlerprogrammen [PDF, 33 KB] Diese Klarstellung bedeutet, dass Agenturen oder andere nur mittelbare Mitveranstalter 19 % berechnen müssen. Nur der örtliche Veranstalter, der die Karten verkauft 7%. Für das auftretende Tournee-Theater ist das ohne Bedeutung: 7 % oder 0% MWSt.

 13.04.2012

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Regie und MWSt

Ein Inhaber eines USt-befreiten Theaters, der in seinem eigenen Theater auch Regie führt, stellt sich selbst keine Rechnung. Er entnimmt seinen Gewinn USt-frei. Seine Regietätigkeit ist also durch diesen Umweg umsatzsteuerbefreit. Das gleiche gilt für Gesellschafter einer GbR. Macht der Regisseur aber Regie für ein anderes Theater, muss er möglicherweise 19 % Mehrwertsteuer berechnen (noch nicht abschließend wirksam).

 13.04.2012

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Auslagenersatz und angemessene Entschädigung umsatzsteuerfrei

„Geht in Fällen des § 4 Nr. 26 Buchstabe b UStG das Entgelt über einen Auslagenersatz und eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis hinaus, besteht in vollem Umfang Steuerpflicht. Was als angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis anzusehen ist, muss nach den Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden; dabei ist eine Entschädigung in Höhe von bis zu 50 € je Tätigkeitsstunde regelmäßig als angemessen anzusehen, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten den Betrag von 17 500 € im Jahr nicht übersteigt. Der tatsächliche Zeitaufwand ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige z. B. laufend gezahlte pauschale bzw. monatliche oder jährlich laufend gezahlte pauschale Vergütung führt zur Nichtanwendbarkeit der Befreiungsvorschrift mit der Folge, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen – auch soweit sie daneben in Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand bestehen – der Umsatzsteuer unterliegen.“ BMF IV D 3 - S 7185/09/10001 Rundschreiben vom 2.1.2012, gültig ab 1.1.2013

 13.04.2012

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19 % MWSt für den Kunsthandel

Europäische Kommission verlangt von Deutschland Änderung der MWSt-Vorschriften für den Kunsthandel. Die Europäische Kommission hat Deutschland förmlich aufgefordert, seine Vorschriften für die Anwendung ermäßigter MWSt-Sätze auf die Lieferung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken zu ändern. Die derzeit in Deutschland geltenden Vorschriften sind mit dem EU-Recht unvereinbar. In Deutschland wird auf alle Lieferungen von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken sowie das Vermieten solcher Gegenstände ein ermäßigter MWSt-Satz angewendet. Die MWSt-Vorschriften der EU enthalten ein Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Steuersatz anwenden dürfen. Dieses Verzeichnis führt jedoch die Lieferung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken sowie das Vermieten solcher Gegenstände nicht auf. Daher ist auf Lieferungen von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken in der EU der Normalsatz anzuwenden. 

 13.04.2012

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andere selbständige Tätigkeit / KSK

Gewinne über 4800 €/Jahr aus anderer, nicht-künstlerischer/-publizistischer Tätigkeit führen zum Ende der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht über die KSK. Mit dieser Grenze von 4.800 € haben auch möglicherweise diejenigen Probleme, bei denen die KSK im Aufnahmeverfahren nur einen Teil ihrer Tätigkeit als künstlerisch/ publizistisch anerkennt. Wer also auf Nachfrage mitteilt, dass die Tätigkeit zu 80 % aus Ballett-Unterricht besteht, zu 10 % aus Hip-Hop und zu 10% aus Buchführung für ein anderes Ballettstudio, der muss aufpassen, dass diese 20 % nicht über 400 € im Monat kommen.

 13.04.2012

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TV-Darsteller nur als Arbeitnehmer

Auch Big-Brother-Gewinner müssen angestellt werden, hat der Bundesfinanzhof entschieden, die Siegprämie sei nicht als steuerfreier Lottogewinn zu werten. Das bedeutet, dass die Sender und Produktionsfirmen für sehr viele Darsteller Lohnsteuer und Sozialabgaben nachentrichten müssen. Prost!

 13.04.2012

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Neue Rentenversicherung für Künstler

Die Stuttgarter Lebensversicherung aG bietet seit April auf Initiative des Leiters der Iwanson-Schule München, Stefan Sixt, einen Gruppenvertrag für Künstlerinnen an. Die Gesamtverzinsung der Stuttgarter wird 2011 mit 5,01 % im Normaltarif angegeben (was über dem Niveau der Konkurrenz liegt), durch den Gruppenvertrag sollen weitere Renditevorteile hinzukommen. www.kuenstlerrente.de

 13.04.2012

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zuletzt aktualisiert: 16.04.2012