Künstlerberatung Stefan Kuntz

Wie kann man eine Prüfung durch die DRV überstehen? Warum die GbR kein Allheilmittel gegen hohe Sozialversicherungskosten ist. (Special)

 

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV), die Künstlersozialkasse (KSK) und auch die Krankenkassen prüfen, ob ein Ensemble-Mitglied, egal ob Schauspielerin, Tänzerin oder Musiker, zu Recht auf Rechnung arbeiten, also Honorar erhalten, oder ob der Künstler nicht vielmehr angestellt werden müsste.
Kommt die DRV-Prüfung zu dem Ergebnis, ja, der Künstler musste angestellt werden, muss die Unternehmerin für 4 Jahre Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten, also zum Beispiel 150.000 €. Die Unternehmerin wird im Prüf-Abschlussgespräch dann beteuern, dass ihr Unternehmen insolvent wird, wenn diese Zahlung tatsächlich vollstreckt wird. Die DRV-Prüfer werden dann beschwichtigen, nein, sie wollen nicht als Kultur-Mörder erscheinen. Sie geben dann der Unternehmerin 5 Minuten Bedenkzeit, um eine Zahlung anzubieten, mit der dann die Versäumnisse der Vergangenheit aus der Welt geräumt seien. Die Unternehmerin bietet 30.000 € an, was die Prüfer akzeptieren. Nach einigen Wochen kommt ein Brief, mit dem die Vereinbarung besiegelt wird. Danach wird gezahlt. Und dann muss überlegt werden, wie muss mein Unternehmen umstrukturiert werden?
 
Zur Erinnerung: Wenn die Künstlerin tatsächlich selbständig arbeitet, das heißt keinen Weisungen unterliegt, nicht persönlich von ihrem Auftraggeber abhängig ist, wenn sie zum Beispiel solo mit ihrem eigenen Kabarettprogramm auftritt, ist alles gut. Wenn der Musiker aber in einem Ensemble arbeitet und das Adventskonzert  kein Potpourri aus lauter Solostückchen ist, sondern gemeinsam Vivaldis „Vier Jahreszeiten“ dargeboten werden, wird es schwierig. Denn es gibt ja wahrscheinlich einen Chef, der die Verträge mit den Kirchen macht, und möglicherweise viele Weisungen erteilt, wie z.B. dass man bei diesen Konzerten doch lieber den Kontrabass des Chefs mitnehme. Sollte bei einer Prüfung ein solches Ensemble oder ein Theater/Spielstätte auffliegen, muss der Arbeitgeber Sozialversicherungsabgaben und Lohnsteuer für all diese Mitarbeiter für etliche Jahre (je nachdem 4 bis 30 Jahre) nachzahlen – und er haftet dabei mit seinem Privatvermögen, egal, ob eine GmbH oder ein e.V. dazwischen geschaltet sind.
 
Viele „Chefs“ kommen deshalb auf die Idee, möglichst raffinierte Verträge zu verwenden. Raffiniert klingt der Passus, „die beiden Parteien sind sich einig, dass die Tätigkeit selbständig ausgeübt wird“, bringt aber gar nichts. Ein guter Vertrag ist vorteilhaft, weil ein Prüfer zunächst und gerne auf Grund von Papier urteilt. Aber gerade ein solcher Passus soll doch eine tatsächlich völlig andere Beschäftigungsform verschleiern. Also wird ein eifriger Prüfer gerne weiter bohren und sich im Extremfall eine Probe anschauen. Und wenn dann auf der Probe der Intendant dem Ensemble verkündet, dass die Probe morgen eine halbe Stunde eher beginnt, dann ist das eben ein gewichtiger Hinweis darauf, dass es sich in Wirklichkeit um eine abhängige Beschäftigung handelt.
 
Also werden solche Künstler dann eben von ihren Chefs angestellt, entweder auf Minijob-Basis, oder als unständig oder als kurzfristig Beschäftigte mit erheblichen Nachteilen für ihre Sozialversicherung. Aber festangestellt werden Schauspieler oder Musiker in der Freien Szene nur ganz selten, weil es zu teuer ist.
 
Die Öffentliche Hand, die Stiftungen wollen, dass mit möglichst wenig Geld möglichst viel gute Kultur produziert wird. Und auch Künstler wollen, dass möglichst viele von ihnen viele Auftritte haben, aber sie wollen auch wenigstens so ungefähr von ihrer Kunst leben. Die Öffentliche Hand kann aber nicht einerseits die fast schon kriminelle Reduzierung in den Personalkosten der Zuschussanträge durch freundliche kleine Zuschüsse noch befördern und zu einer weiteren Abwärtsspirale in der sozialen Absicherung beitragen, andererseits aber den Sozialversicherungsprüfern politische Vorgaben machen, die die Zuschussempfänger in den Konkurs treiben und sogar straffällig werden lassen.
 
Übrigens: Der Freistaat Bayern geht einen erfreulich anderen Weg: Wenigstens Betriebskostenzuschüsse werden an die Auflage gekoppelt, dass alle künstlerischen Mitarbeiter festangestellt werden. Und auch das Land Bremen, der Berliner Senat will möglicherweise die Mittel für die Theater aufstocken, die auf Grund einer Statusklärung durch die DRV ihre Schauspieler festanstellen müssen. Diese Bundesländer achten bei (etatisierten!) Betriebskostenzuschüssen von Kulturbetrieben darauf, dass die Mitarbeiter von ihrer Arbeit leben können und nachhaltig sozial abgesichert sind. Das führt dazu, dass die Rechtskonstruktion mit einer juristischen Person und angestellten Künstlern eine Voraussetzung für die Förderung wird und GbR-Lösungen abgelehnt werden. Ob eine wirklich verbesserte soziale Absicherung nur durch ein Anstellungsverhältnis erreicht werden kann, wage ich zu bezweifeln. Mit der Summe X in Form eines etatisierten Zuschusses kann mit Honoraren bzw. Gewinnausschüttungen an Gesellschafter ein wesentlich größerer Erfolg in der Einkommensverbesserung erzielt werden.
 
In der Regel wird aber die „Chefin“ nicht genügend Geld auftreiben können, um ordentliche Arbeitsbedingungen anbieten zu können.
Auch die „Honorar-Lösung“ mit besonders raffinierten Honorar-Verträgen wird bei vielen Unternehmen nicht funktionieren.


Also denkt sie an dritte Möglichkeit, die „GbR-Lösung“:
 
„GbR-Lösung“ bedeutet, dass am besten alle Mitglieder des Theater-, Tanz- oder Musik-Ensembles Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts werden und die Performance bzw. das Konzert selbst produzieren, also inszenieren, ausstatten und bis zur Premierenreife proben. Die Premiere und alle folgenden Auftritte werden dann von der GbR an eine oder besser an mehrere Spielstätten verkauft. Das hat den Vorteil, dass alle Gesellschafter in der Regel völlig legal Selbständige sind und relativ preiswert über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert werden können. Für den „Chef“ (also den Spielstätteninhaber) hat das den Vorteil, dass er der Prüfung durch die DRV gelassen entgegen sehen kann, denn er hat keine  Mitarbeiter, die er vielleicht doch anstellen müsste. Honorar zahlt er nur an eine (oder mehrere) GbR und das ist legal. Dafür muss er nur die KSK-Abgabe entrichten für vergleichsweise geringe ca. 4 Prozent. 
 
Wo aber sind die Pferdefüße? Warum ist die GbR kein Allheilmittel?
 
Der Spielstätten-Inhaber kann der GbR keine künstlerischen Direktiven erteilen, er kann weder die Zusammensetzung des Ensembles regeln, noch Inszenierungsfragen entscheiden, noch die finanzielle Verteilung innerhalb der GbR vornehmen. Das wird in der Praxis zwar oft anders sein, aber dann könnte ein Prüfer zu der Ansicht kommen, dass die „GbR-Lösung“ missbräuchlich benutzt wurde.
Also muss der Spielstätten-Inhaber sehr frühzeitig einem möglicherweise in der Gründungsphase befindlichen Ensemble einen Auftrag geben für die Produktion einer Premiere und sich dann nur noch raushalten (und das nötig Geld akquirieren). Ob er das will und kann? Vielleicht ist er ja nicht nur Inhaber sondern auch das Herzblut des ganzen Orchesters oder Theaters?
Für die Gesellschafter gibt es ebenfalls einige Stolpersteine: Viele Künstler haben nie gelernt, was eine GbR bedeutet, welche Rechte und Pflichten für jeden einzelnen daraus entstehen. Sie wissen nicht, wie man eine GbR gründet, wo die Fallen stecken. Sie haben kein betriebswirtschaftliches Knowhow, können keine Buchführung lesen, geschweige denn erstellen, können keine Steuererklärung beim Finanzamt vornehmen. Stellen wir uns vor, eine 22-jährige brasilianische Tänzerin wird gebeten, für 3 Monate in einer Tanz-GbR mitzumachen – sie kann ja noch nicht einmal genug Deutsch, um den Vertrag zu verstehen! Und dann soll sie noch für all den Mist haften, den möglicherweise die anderen Gesellschafter zu verantworten haben, nur weil ihr Vater eine Hazienda hat! Und die Musiker haben auch nie gelernt, einen Dirigenten auszuwählen und ihn mit der Einstudierung zu beauftragen. Und die Schauspieler müssen erst mühsam herausfinden, wie sie einer Kostümbildnerin ihre Aufträge zeitsparend erläutern.
Nun ja, diese Stolpersteine lassen sich im Laufe der Zeit aus dem Weg räumen und für vieles lässt sich Hilfe finden, aber es wird vielleicht klar, dass die GbR-Lösung nur für relativ kleine Produktionen mit geringem Aufwand und Risiko in Frage kommt.
 
Für größere Produktionen mit professionellem Anspruch, die auch auf dem Markt eine Chance haben, braucht es die Festanstellung und dafür braucht es mehr Geld. Und dafür müssen sich Künstler und „Chefs“ gemeinsam stark machen – mit ihren Lobby-Verbänden. Die Replik „Tja, das Problem ist bekannt“ klingt da doch reichlich zynisch.

  

Die bisherige Rechtsprechung zur Scheinselbständigkeit wurde Gesetz. Der neue § 611a BGB trat am 1.4.2017 in Kraft.  Vorläufer dieses Gesetzesvorhabens waren der „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit“ (1997) und das „Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit“ (1999). Der Titel des Gesetzes und die bisherige Diskussion lassen nicht vermuten, dass die für den Kulturbereich wichtige Frage der Scheinselbständigkeit berührt wird.
Die Einführung des § 611 a BGB definiert, was ein Arbeitnehmer ist. Im Umkehrschluss wird damit auch definiert, was einen Selbständigen ausmacht. Die bisherige Rechtsprechung wird kodifiziert.
In der Bundestagslesung am 22.9.16 hat als einzige die MdB Beate Müller-Gemmeke von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen dieses Thema überhaupt angeschnitten und u.a. bedauert, dass eine Chance vertan wird, Regeln zu finden, die die „echten Selbstständigen in ihrer Tätigkeit nicht behindern“.
Ja, das Problem ist irgendwie bekannt. 

 

                                        

umgebaut und aktualisiert 17.1.2019 17.10.2016  

 

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zuletzt aktualisiert: 17.1.2019