Künstlerberatung Stefan Kuntz

Probleme mit der KSK für das Merchandising (Special)

 

Selbstvermarktung einer Künstlerin/Publizistin im Grenzbereich zur gewerblichen Tätigkeit
 
In der Regel arbeitet eine Künstlerin/Publizistin als Freiberuflerin. Wenn sie aber nicht nur Webdesign macht sondern auch Webseiten programmiert, wird sie gewerblich tätig. Wenn sie nicht nur Gitarre spielt sondern auch CDs ihrer Musik verkauft, kann das ebenfalls zur gewerblichen Tätigkeit werden, muss aber nicht.
Um zu vermeiden, dass die gesamte Tätigkeit steuerlich als gewerbliche eingestuft wird, trennt frau diese gewerbliche Tätigkeit von der freiberuflichen – mit eigenem Konto, Buchführung, Briefpapierkopf.
Diese steuerlichen Fragen wurden auf kuenstlerrat.de/freigewerb.htm diskutiert, hier geht es vor allem und zusätzlich um die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.
 
Dem Sozialversicherungsrecht ist es weitgehend egal, woher die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit kommen, ob aus gewerblicher oder aus freiberuflicher. Sogar die Künstlersozialkasse akzeptiert, dass eine Künstlerin/Publizistin beim Finanzamt als Gewerbetreibende gilt, wird aber nachfragen, wie sich denn die Einkünfte zusammensetzen.
Selbstvermarktung wird von der KSK akzeptiert, also

  • Eintrittseinnahmen eines Schauspielers für seinen Auftritt,
  • Verkäufe der Bücher eines Autors im Selbstverlag,
  • der CDs einer Musikerin im Selbstverlag.


Ganz normale, akzeptierte freiberufliche künstlerische/publizistische Vermarktung sind trotz des in Folge stattfindenden Handels u.a. der Verkauf von Nutzungsrechten

  • für ein Buch/ eine Komposition/ ein Arrangement / eine Illustration an einen Verlag,
  • an einem Tapetenentwurf an eine Tapetenfabrik,
  • an einem Kimono-Design an eine Schneiderei
  • für das Design eines Kommunionskettchens an eine Goldwarenfabrik.


Gewinn aus einer gewerblichen Tätigkeit unter 5.400 € wird toleriert. Wer also pro Jahr nur um die 5.000 € Gewinn aus Anteilen an einer Windkraftanlagen-Genossenschaft, aus den Sonnenkollektoren auf dem eigenen Dach, aus gewerblicher Vermietung  hat, braucht sich nicht zu sorgen.
Wer bei einer Beitragsprüfung aber auffällt mit Gewinn über 5.400 €, kann nicht mehr über die KSK preiswert kranken- und pflegeversichert werden sondern muss das doppelt so teuer als „Freiwillig Versicherter“ (in einer gesetzlichen Krankenkasse) tun.
 
Nicht-gewerbliche Vermietung, Kapitaleinkünfte sind meist kein Problem.
 
Ein Problem sind aber die Gewinne, die mit dem freiberuflichen Gewinn als Künstlerin/Publizistin zusammenhängen, aber eigentlich gewerblich eingestuft werden müssen. Und das sind eben meist die Ergebnisse der zusätzlichen Vermarktung der eigenen Kreativität, die einem ja von allen Marketing-Aposteln gepredigt wird, also auch das Merchandising, ohne dass aber von diesen Kulturmarketingspezialisten auf die bürokratischen Komplikationen hingewiesen wird.
Wenn mann die gewerblichen Einkünfte nicht trennt von den künstlerischen, sondern in den künstlerischen mitlaufen lässt, hat mann bei einer Prüfung durch die KSK erstmal keine Probleme, weil die KSK auf Grund der Steuerbescheide keinen Verdacht auf gewerbliche Einnahmen schöpft. Aber mann bekommt bei einer Steuerprüfung Ärger mit dem Finanzamt. Wenn frau die gewerblichen Einkünfte sauber trennt von den künstlerischen, hat sie keinen Ärger mit dem Finanzamt, aber sie bekommt welchen bei einer Prüfung durch die KSK.
 
Die Aufbewahrung der Garderobe, der Verkauf von Programmen z.B. werden umsatzsteuerlich als steuerfreie Nebenleistung behandelt. Die Lieferung von Speisen, Getränken und Süßwaren im Theaterfoyer aber nicht.
Aber wie sieht es aus durch die Brille der Sozialversicherung? Wenn mann nicht in die Nähe der Freigrenze von 5.400 € kommt, ist das ja kein Problem, solche Einnahmen auszugliedern und als gewerbliche anzugeben. Hat man aber schon fette Sonnenkollektoren auf dem Dach, kann es heiß werden!
Nebenleistungen (z.B. auch Druckkosten) unterliegen nach einem Schreiben des Bundesversicherungsamtes vom 18.1.2008 http://www.kskontra.de/md.static/antwort_bva.pdf im Allgemeinen der KSK-Abgabe, sollten sie dann nicht auch zu den künstlerischen Einkünften zählen? Ja, weil sie untrennbarer Bestandteil der künstlerischen Leistung sind.
MWSt, Zahlungen an Verwertungsgesellschaften, und im Rahmen der steuerlichen Sätze Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Bewirtungskosten für die auftretenden Künstler, Übernachtungskosten, Reisenebenkosten gehören nicht zur Berechnungsgrundlage für die KSK-Abgabe (KSK-Infoblatt 10), sollten also auch nicht zu den künstlerischen Einnahmen zählen. Sind aber dann Erstattungen dieser Kosten gewerbliche Einnahmen? Nein, weil sie eng verbundene Nebenleistungen sind. Diese Frage stellt sich aber in der Praxis nicht, weil diese Nebenleistungen in der Gewinnermittlung in der Regel durch entsprechende Ausgaben ausgeglichen werden.
 
Merchandising ist nach Gablers Wirtschaftslexikon die Vermarktung von Lizenzen (Licensing).
Merchandising taucht im offiziellen KSVG-Kommentar auf zu § 25, Rd Nr 14: Zahlungen, die wegen der Einräumung von Verwertungsrechten zur Herstellung und Verbreitung von Waren jeder Art, die in Beziehung zu Namen und Persönlichkeit des Künstlers stehen, fallen nicht unter die KSK-Abgabepflicht und gelten somit nicht als künstlerische Einkünfte.
Für die Künstlerin ist die Vergabe von Lizenzen an ihrem Namen, Persönlichkeit und Marke untrennbar mit ihrer künstlerischen Leistung verbunden, aber nicht für das Sozialrecht. Im Kommentar wird ein BSG-Urteil zitiert, die KSK-Abgabe „… hängt allein davon ab, ob ein Entgelt (final) für eine künstlerische Leistung oder (kausal) wegen ihr gezahlt worden ist“ (26.1.2006 B3KR 3/05 R), das BSG macht also die final motivierte Zahlung zu Bedingung. Demnach wären die Einnahmen aus dem Verkauf von Fanshop-Artikeln kausal motiviert und nicht final, nicht FÜR eine künstlerische Leistung.
 
Merchandising ist mehr als die (Selbst-)Vermarktung der eigenen künstlerischen Leistung, aber wieviel mehr ist m.E. schwer zu beurteilen. Merchandising sind z.B. Werbeinnahmen mit Fanartikeln in einem Fanshop. Verkaufe ich meine eigene CD, ist das allerdings okay. Verkaufe ich sie in Kommission für das Label/den Verlag, ist es Handel und nicht okay. Verkaufe ich in großem Stil CDs mit einem Kugelschreiber, wodrauf mein Logo prangt, ist es nicht mehr okay. Dann sollte ich lieber weniger CDs und solo verkaufen und den Kugelschreiber als Give-Away dazu legen.
Erlaube ich der Sparkasse, für 500 € ihr Logo auf meinem Programmheft zu platzieren, sind das gewerbliche Einnahmen aus Werbung. Die Lieferung von Speisen, Getränken und Süßwaren im Theaterfoyer sind ebenfalls gewerbliche Einnahmen. Der Verkauf von Schläppchen im Tanzstudio, von Gitarrensaiten in der Musikschule natürlich auch.
 
Wenn die als nicht-künstlerisch eingeordneten Merchandising-Einkünfte im Rahmen der künstlerischen Tätigkeit mit anfallen und rechtlich nicht gesondert geführt werden, gelten sie in den Augen der KSK für die Beurteilung der Versicherungspflicht nach dem KSVG als Ausfluss bzw. untrennbarer Bestandteil der künstlerischen Tätigkeit, als fest mit der künstlerischen Tätigkeit verwoben und somit dem versicherungspflichtigen Einkommen zugehörig.
Und jetzt haben wir uns wieder im Kreis gedreht: Wer die Merchandising-Einkünfte nicht gesondert führt (weder in einer eigenen Rechtsform noch mit einer getrennten EÜR) hat gegenüber der KSK gute Karten, gegenüber dem Finanzamt aber schlechte. Wenn jedoch zwei eindeutig trennbare Einkommensquellen vorliegen, von denen die eine der künstlerischen Tätigkeit zuzurechnen ist und die andere dem nicht-künstlerischen Bereich (Einkünfte aus Gewerbebetrieb), dann hat frau gegenüber dem Finanzamt gute Karten, gegenüber der KSK aber schlechte. Die KSK sieht zwar auch Problematik der kollidierenden Interessen zwischen fiskalischen und sozialversicherungsrechtlichen Überlegungen, zeigt sich hier aber hilf- und ratlos.


Fazit, hier also meine Tipps:

  • Nebenleistungen sollten in Angeboten, Verträgen, Rechnungen und Buchführung immer als untrennbar mit der Hauptleistung Kunst dargestellt werden.
  • Handel sollte nur mit Erzeugnissen der eigenen kreativen Tätigkeit „im Rahmen des Üblichen in dienender Funktion“ getrieben werden (Bücher, CDs). Bis hierhin keine Probleme mit Finanzamt und KSK.
  • Wenn der Handel zum gewerblichen „Massenbetrieb“ wird und mehr als 3 % der Einkünfte hervorbringt, sollte er als zusätzliches Gewerbe angemeldet werden. Ab hier Probleme mit der KSK, sofern der gewerbliche Gewinn  über 5.400 €. Wenn die Anmeldung des zusätzlichen Gewerbes sich nicht vermeiden lässt, als Konsequenz leider in die Freiwillige, gesetzliche Krankenversicherung wechseln (man bleibt noch rentenversichert über die KSK).
  • Wenn schon, denn schon: Gewerbliche Tätigkeit als zweites Standbein konsequent und mit kaufmännischer Ausrüstung und Zielsetzung ausbauen. Wenn der Gewinn daraus an die halbe Beitragsbemessungsgrenze (2018) 38.000 € (West)/34.800 € (Ost)/ Jahr heranreicht (darüber keine Rentenversicherung über die KSK mehr!), entweder freiwillig Rentenbeiträge zahlen, um Anwartschaften zu erhalten, oder Altersvorsorge komplett anders aufbauen (wenn man sich das leisten kann).
  • Vor dem Umbau erwägen, ob die gewerbliche Tätigkeit auf einen Verwandten / Freund laufen kann, oder auf eine juristische Person (UG, GmbH), bei der man Angestellter wird (teuer!).
     

_________________________________________________________________ 

Creative Commons Lizenzvertrag
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung - Nicht kommerziell - Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz. Alle Rechte: Stefan Kuntz

War das für Sie hilfreich?


Wie wär's dann mit einer Spende?

 

zuletzt aktualisiert: 15.01.2018