Die
Koordination von Terminen von Musikern, Tänzerinnen und
Schauspielern, die in verschiedenen Ensembles tätig
sind, ist eine schwierige Sache. Einige Ensembles
scheinen dazu überzugehen, drakonische Regeln
aufzustellen: Nur Sperrtermine, die bei
Vertragsabschluss dokumentiert wurden, können
berücksichtigt werden - ansonsten hat der Künstler
uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen. Ja, wenn das
mit einer gut dotierten Anstellung verbunden wäre, ja,
dann kann frau darüber reden! Aber für gelegentliche
Auftritte per Honorarvertrag kann das nicht
funktionieren. Bisher war solche Exklusivität oder
Priorität für nur eine Auftraggeberin nur in
Agenturverträgen zu finden - und auch da kommt das außer
Mode, weil das System nicht realisierbar ist - und
außerdem juristisch windig. Ensembles, die ihren
Künstlern klar machen wollen, dass Termine schnell und
einvernehmlich koordiniert werden müssen, könnten in
ihre Honorarverträge folgenden Passus aufnehmen:
"Überschneidungen und Terminprobleme mit anderweitigen Verpflichtungen
sollten vermieden werden. Deshalb verpflichten sich
beide Vertragspartner, Terminwünsche möglichst
frühzeitig abzustimmen.
Blockieren anderweitige Termine die Tätigkeit des
Schauspielers für das Theater, ist das Theater darüber
unverzüglich, spätestens nach 24 Std., zu informieren.
Der Schauspieler verpflichtet sich, keine Verträge mit
anderen Auftraggebern abzuschließen, in denen der
Terminplanung des anderen Auftraggebers Priorität
eingeräumt werden, oder in denen der andere Auftraggeber
nur Sperrtermine berücksichtigen muss, die bei
Vertragsabschluss vereinbart wurden."
»Das Publikum soll man nicht dort
›abzuholen‹ trachten, wohin es geraten ist, sondern alle
Anstrengungen unternehmen, dass es nicht dorthin kommt,
wo man dann meint, es abholen zu müssen.«
(Prof. Dr. Hermann Glaser in seinem Kommentar »Bürgerrecht Kultur«, in:
Kulturpolitische Mitteilungen Nr. 128, I/2010, S. 31)
Ein Einzelunternehmer oder eine GbR kann nur steuerfreie
Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- und
Bewirtungs-kosten) raus nehmen aus der
Berechnungsgrundlage für die KSK-Abgabe.
Bei gemeinnützigen Vereinen gibt es mehr Möglichkeiten
(Kursleiterfreibetrag, Ehrenamtspauschale).
Auf die Abrechnungen (Quittungen) sollte der Empfänger
also schreiben:
"Aufwandsentschädigung für .... km im eigenen PKW zu je
0.30 €/km = ....€" und/oder
"Aufwandsentschädigung für .... Hotelübernachtungen lt.
Beleg = ....€"
"Aufwandsentschädigung für .... DB-Fahrten/BUS/Taxi lt.
Beleg = ....€"
"Aufwandsentschädigung für .... Bewirtungskosten lt.
Beleg=
....€"
"Aufwandsentschädigung für .... Verpflegungsmehraufwand
lt. Aufstellung= ....€"
Aufstellung für Verpflegungsmehraufwand z.B.:
Häusliche Abwesenheit am 7.6.2010 von 8 bis 19 h = 11
Stunden = 6 €
Häusliche Abwesenheit am 8.6.2010 von 8 bis 23 h = 15
Stunden = 12 €
Es reicht NICHT, im Verwendungszweck der Quittung
einfach nur „Aufwandsentschädigung“ zu schreiben.
Wer die Tätigkeit von künstlerischen Honorarkräften als
pädagogische oder organisatorische Tätigkeit definiert,
um KSK-Abgabe zu sparen, tut den Mitarbeitern damit
überhaupt keinen Gefallen. Möglicherweise kommen sie
dann über die Einkommensgrenze von 450 € monatlich im
nicht-künstlerischen Bereich, so dass sie sich nicht
mehr preiswert über die KSK krankenversichern können.
KSK verlor:
Grafikdesigner muss aufgenommen werden
Die KSK hatte es abgelehnt, einen Grafikdesigner zu
versichern, weil seine Tätigkeit der eines Architekten
vergleichbar sei. Und "Baukünstler" gehören nun mal
nicht zu den Künstlern. Dieser Grafikdesigner fertigt
für Architekten Innen- und Außenansichten für Um- und
Neubauten und Umgestaltungen mit erheblichem eigenem,
kreativem Spielraum. Das Gericht hat die
Versicherungspflicht des Grafik-Designers nach dem KSVG
bejaht und ermahnte die KSK, die Zugangsschwelle für
Künstler nicht zu erhöhen. Die mögliche Überschneidung
der Tätigkeiten von Architekten und dieses Grafikers sei
nicht erheblich. Wenn Architekten diesen Grafikdesigner
beauftragen würden, würden sie offensichtlich ein Plus
erwarten, dass über das Normale, ihre eigenen
Möglichkeiten hinaus ginge. Seine Tätigkeit - auch für
Architekten - sei künstlerischer Natur. Die KSK müsse
sich flexibel zeigen und auf ständige Veränderungen, auf
die Einordnung neuer Berufe in unserer Gesellschaft
entsprechend reagieren. Die KSK hat am 7.1.2010 ihre
Berufung beim Landesozialgericht zurückgezogen. Damit
ist das Urteil des Sozialgerichtes Köln vom 23.3.09 (AZ
S 23 KR 6/08) rechtskräftig.
In dem Fall des King of Swing-Bandleaders Fleischhauer
argumentiert die KSK laut F., aus den gekauften
Einzel-Leistungen entstünde durch Fleischhauers
zusätzlichen künstlerischen Eigenanteil ein neues
Gesamt-Kunstwerk. F. gäbe dem neuen Kunstwerk als
Schlagzeuger das Gepräge, das sei seine Haupttätigkeit.
Deshalb doppelte Abgabepflicht.F.'s Anwalt hält F. dagegen hauptsächlich für
einen Organisator der Cover-Band, F. gibt den Stücken
kein neues Gepräge, es entsteht kein neues
Gesamtkunstwerk, er studiert die Stücke mit seinen
Honorarkräften nicht nach seinen eigenen Vorstellungen
ein. Deshalb nur KSK-Abgabe von F. für Musiker, nicht
aber vom Veranstalter für F.
Im KSK-Aufnahmeantrag wirst Du neuerdings um deine
Steueridentifikationsnummer gebeten. Denn deine Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträge werden vom Finanzamt nur
anerkannt, wenn diese automatisiert über die KSK
mitgeteilt werden. Nur die Rentenbeiträge musst du
weiterhin mit der Papier-Bescheinigung der KSK beim
Finanzamt nachweisen, was natürlich ärgerlich ist.
Bereits Versicherte erhielten dazu eine Info der KSK und
müssen ausdrücklich widersprechen, wenn sie nicht damit
einverstanden sind, dass die Summe der gezahlten
Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge von der
KSK an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt
wird. Die Sorge, dass die KSK diese Datenverbindung
nutzt, um Steuerdaten des Versicherten beim Finanzamt
abzurufen, ist weitgehend unbegründet. Die KSK darf das
nur tun, wenn der Versicherte sich weigert, auf
Aufforderung der KSK die entsprechenden Steuerdaten
zuzusenden.
Initiative Kultur-
und Kreativwirtschaft der Bundesregierung
Orientierungsberatung durch regionale Lotsen gestartet.
Anfang März haben sechs der insgesamt acht bundesweiten
Regionalbüros für
Selbständige in der Kreativwirtschaft ihre Arbeit
aufgenommen. Die Ansprechpartner beraten Kultur- und
Kreativunternehmer unentgeltlich direkt vor Ort - im
persönlichen Gespräch oder auch per Telefon
Auch eine juristische Person, also auch ein e.V., kann
Prozesskostenhilfe beantragen, wenn weder Vermögen noch
liquide Mittel vorhanden sind, um die Prozesskosten
selbst zu tragen. Wie sonst auch, muss außerdem ein
öffentliches Interesse an dem Rechtsstreit vorliegen.
Die B2C Anrufe (Business-to-Customer) – beim
Endverbraucher – sind seit Mitte 2009 stärker
reglementiert worden.
Innerhalb einer bestehenden Kundenbeziehung ist
Telefonwerbung nur dann erlaubt, wenn sich ein
Privatkunde zuvor mit der Telefonwerbung einverstanden
erklärt hat. Nach einem Urteil des OLG Frankfurt aus dem
Jahre 2005 (Az.: 6 U 175/04) genügt das Vorliegen einer
Geschäftsbeziehung nicht zur Annahme einer Einwilligung
eines Verbrauchers zu Werbeanrufen.
Die B2B Telefonate (Business-to-Business) – bei Firmen
(dazu gehören auch Behörden) – blieben unverändert. Beim
Telefonmarketing gegenüber Gewerbetreibenden
gibt es keine
Änderungen. Hier gilt nach wie vor die Regel einer
mutmaßlichen Einwilligung für den Anruf. Nach der
Rechtsprechung ist eine mutmaßliche Einwilligung dann
anzunehmen, wenn aufgrund konkreter Umstände ein
sachliches Interesse des Angerufenen gerade an dieser
Art der Kontaktaufnahme besteht, z.B. wenn schon eine
Geschäftsbeziehung vorlag, der eigentliche
Geschäfts-bereich betroffen ist, konkrete Anhaltspunkte
für das Interesse am angebotenen Produktvorliegen.Siehe auch BGH Urteilvom 9. Februar 2006, Az.: I ZR 73
Das BMF
hat sich im letzten Jahr mehrfach dazu geäußert,
unter welchen Umständen Vergütungen an
Organmitglieder gezahlt werden dürfen. Kurzum: Will
ein Verein oder eine Stiftung für haupt- oder
ehrenamtliche Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern
eine Vergütung zahlen, dann ist das möglich, nur
sollte das bis 31.12.2010 in die Satzung aufgenommen
werden, z.B. so: "Vorstandsmitglieder
und Mitglieder können für ihre Tätigkeit einen (auch
pauschalen) Aufwendungsersatz und/oder eine
angemessene Vergütung erhalten." Das
bayerische FM schlägt für die Ehrenamtspauschale
folgende Formulierungen vor: „Der Vorstand ist
grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die
Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale
Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder
beschließen.“ oder „Der Vorstand ist
grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Vorstandsmitglieder können für die
Vorstandstätigkeit eine von der
Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale
Tätigkeitsvergütung von bis zu …. Euro im Jahr
erhalten.“
Die
Verwertungsgesellschaft Musikedition bietet allen
Musikschulen einen Vertrag an, der ihnen das Kopieren von
Noten in beschränktem Umfang erlaubt. Nun würde man ja gerne
15 € pro Schüler und Jahr zahlen Rabatt für
Verbandsmitglieder), wenn man damit alle Sorgen los wäre.
Aber:
Erlaubt sind nur Notenkopien von kleineren Werken, bis max.
5 Min Spieldauer, nur 20 % eines Werkes, keine Kopien für
Lehrer. Es muss auch dann für Gruppenschüler, Chor- und
Orchestermitglieder gezahlt werden, wenn mit dem
Rechteinhaber ein separater Vertrag geschlossen wurde oder
eigentlich nicht lizenzpflichtige Noten benutzt werden
(Kopien von Original-Noten, deren Rechte nach 70 Jahren
abgelaufen sind). Vierteljährlich müssen Listen übersandt
werden, welche Noten kopiert wurden. Mehr auf
http://www.vg-musikedition.de/
Also:
ihre Sorgen ist frau damit nicht los. Ein Weg wäre, dass die
Musikschule auf die VG Musikedition und ihr Angebot
verzichtet und alle Lehrer verdonnert, nur noch
Original-Noten zu verwenden und keine Kopien herzustellen.
Schüler müssen dann die Noten kaufen und der Unterricht ist
dann auf die Unterrichtswerke beschränkt.
Auf dem
Schulkopierer sollte außerdem ein Schild prangen: "Keine
Noten kopieren!"
Für den
Gemeindegesang in den beiden großen Kirchen hat die
VG Musikedition ebenfalls Pauschalverträge abgeschlossen,
aber eben nur für den Gemeindegesang, nicht für den
Kirchenchor etc.!
Auch
das Kopieren von Noten für den privaten Gebrauch ist
übrigens nicht zulässig (§ 53, 4a, UrHG).
Neuesten Gerüchten zu Folge soll die GEMA sich etwas
Neues ausgedacht haben. Bisher schien es so, das die
GEMA die Vorverkaufsgebühren nicht berechnet hat.
Das hat natürlich Auswirkungen auf den Tarif, d.h.
in welche Klasse man rutscht. Wenn die GEMA das nun
mit berechnet, rutschen etliche in die nächst höhere
Stufe und das kann teuer oder teuerer werden. nach
#rainer bode
Durch die Presse
ging, dass Forsythe seine Erben vor der
Erbschaftssteuer schützen will, indem er seine
Choreographien sperren lässt. Interview in der
Frankfurter Rundschau Verzeihung, ich
halte das für „Quark“: Die Erben werden doch
zunächst den Wert der Nutzungsrechte an den
ererbten Urheberrechten selbst schätzen. Und
wenn Choreographien in den letzten 10 Jahren
kaum noch aufgeführt wurden, werden sie doch
auch kaum noch was wert sein, jedenfalls nicht
die von Forsythe angenommenen 30.000 Euro.
Für .de-Domains
gelten seit dem 23. Oktober
folgende Regeln - Auch ein- und
zweistellige sowie reine Zifferndomains können
jetzt registriert werden. - Domains, die
einem Kfz-Kennzeichen oder einer TLD
entsprechen, sind freigegeben. -
Erlaubte Zeichen für Domains sind die Ziffern 0
bis 9, der Bindestrich, die lateinischen
Buchstaben a bis z und die weiteren
Buchstaben aus der aktuell gültigen Anlage zu
den Domainrichtlinien. - Eine Domain darf
mit einem Bindestrich weder beginnen, noch
enden. Auch Bindestriche an dritter und
vierter Stelle der Domain sind nicht
zulässig. - Die Mindestlänge einer Domain
liegt bei einem Zeichen. - Die Maximallänge
einer Domain beträgt 63 Zeichen - jeweils
exklusive .de
Insolvenz–Leitfaden der DIHK hilft Gläubigern
und Schuldnern
Kaum ein Unternehmen ist von Forderungsausfällen
durch die Insolvenz von Geschäftspartnern
verschont geblieben. Der ein oder andere
Unternehmer muss sich fragen, ob die Insolvenz
nicht auch für ihn ein Neuanfang sein kann.
Nicht nur Gläubiger finden Rat, wie ihre Rechte
in und trotz der Insolvenz des Schuldners
gewahrt werden können. Auch Schuldnern werden
Wege aufgezeigt, wie sie sich durch ein
Insolvenzverfahren sanieren können. Von den
Voraussetzungen für die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens über alle Rechte, Pflichten
und Probleme im Insolvenzverfahren bis hin zu
Verbraucherinsolvenzen und den Möglichgkeiten
der Restschuldbefreiung hilft dieser auch für
Nicht-Juristen gut verständliche Leitfaden,
einen schnellen Einstieg ins Insolvenzrecht zu
finden. "Insolvenzrecht" kostet 20 Euro und
kann bezogen werden beim DIHK Publikationen
Service, Faxnummer 02225 8893595,
bestellservice@verlag.dihk.de, oder auf
http://www.dihk.de/ in der Rubrik "Publikationen".
Minijob und
Freibeträge: bis zu 710 Euro als Minijob
abrechnen!
Wie beim Übungsleiterfreibetrag ist auch bei der
Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a
Einkommensteuergesetz) die Kombination mit einem
geringfügigen Arbeitsverhältnis ("Minijob")
möglich. Das bestätigen die
Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in
den neuen
Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Oktober
2009.
Wird die Ehrenamtspauschale von 720 Euro pro
Jahr in monatlichen Teilbeträgen (60 Euro)
abgerechnet, kann bis zu 510 Euro pro Monat
als Minijob abgerechnet werden. Das gleiche
Verfahren gilt für
den Übungsleiterfreibetrag und auch zusätzlich,
also sind noch einmal 200 Euro/Monat mehr
möglich.Das
Bundesfinanzministerium hat aber in seinem
Schreiben vom 25.11.2008, IV C 4 - S
2121/07/0010 deutlich gemacht, dass die
Tätigkeiten nebenberuflich ausgeübt werden, dass
sie voneinander trennbar sind, gesondert
vergütet werden, dass die Arbeitszeit
durchschnittlich nicht mehr als ein Drittel
einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit ausmacht
und tatsächlich praktizierte,eindeutige Vereinbarungen getroffen
wurden.
Dass die Abrechnung als Minijob nicht in
allen Fällen sinnvoll ist, wird im
Survivalkit näher ausgeführt!
Auch eine
rückwirkende Bescheinigung der ausstellenden Behörde,
dass ein freiberuflicher Lehrer berufs- oder
prüfungsvorbereitend arbeitet, ist für das Finanzamt
auch rückwirkend bindend (BFH AZ V R 25/08). Gut für
Pädagogen, die im Dezember vergessen haben,
nachzurechnen, wie hoch denn der Umsatz bis Jahresende
wird, ob er vielleicht über die magische Grenze von
17.500 € kommt, und die dann ab Januar MWSt berechnen
müssten. Die können mit der Befreiung die Nacherhebung
der MWSt vermeiden. mehr
e.V. als Gesellschafter einer GmbH: Gewinnabschöpfung
Gemeinnützige
e.V.'s, die vor allem wegen der Haftung eine
gemeinnützige GmbH gründen, sollten sich rechtzeitig
Gedanken über die Gewinnabschöpfung machen.
Üblicherweise geschieht das durch Gehälter. Ein e.V.
wollte den Gewinn durch steuerfreie Dividenden erhalten
und ist damit gescheitert. Das Finanzgericht Köln hat in
seinem Urteil vom 15.07.2009 (AZ 13 K 4468/05)
festgestellt: Die Beteiligung des als Berufsverband
steuerbefreiten Klägers an der GmbH stellt keinen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, der die
Durchführung einer Körperschaftsteuerveranlagung
begründen könnte. Vielmehr ist die Beteiligung und damit
auch die ausgeschüttete Dividende der GmbH dem Bereich
der grundsätzlich steuerbefreiten Vermögensverwaltung
des Klägers zuzurechnen. Zwar entfällt die
Steuerbefreiung der aus dieser Beteiligung fließenden
Dividendeneinkünfte, weil sie dem Kapital- Steuerabzug
unterliegen. Damit kommt die begehrte Anrechnung der
Kapitalertragsteuer, des Solidaritätszuschlags und der
Körperschaftsteuer nicht in Betracht.
Nach
Einschätzungen einiger Steuerberater, über die die
"Süddeutsche" am 20.8.09 berichtete, prüfen
Rentenversicherung und Zoll zur Zeit intensiver, ob die
gegen Honorar beschäftigten Mitarbeiter möglicherweise
nur zum Schein wie Selbständige tätig werden, in
Wirklichkeit aber als Arbeitnehmer angestellt werden
müssten. Seitdem 2003 der 5-Kriterien-Katalog zur
Prüfung der Scheinselbständigkeit abgeschafft wurde, war
es einige Zeit ruhiger geworden. Jetzt scheint
verstärkt von den 1500 Prüfern der DRV geprüft zu
werden. Ich halte es für wahrscheinlich, dass nach
den Bundestagswahlen und dem Abebben der Prüfwelle
bezüglich der KSK-Abgabe diese Frage noch stärker in den
Blickpunkt rückt. In Österreich werden Theatergruppen
derzeit mit katastrophalen Folgen eben wegen dieser
Frage geprüft. Auftraggeber solcher nur zum Schein
Selbständigen riskieren mindestens, dass sie als
Arbeitgeber sämtliche Lohnsteuer und
Sozialversicherungsabgaben für 4 Jahre nachentrichten
müssen.
Präventiv kann folgendes getan werden:
1.)
Künstlergruppen sollten unbedingt als GbR arbeiten und
nicht in der Form "Einzelunternehmer / Honorarkräfte".
2.) Honorarverträge sollten eine Tätigkeit zum
Inhalt haben, die auch wirklich selbständig geleistet
werden darf.
Der § 77
BGB regelt künftig ausdrücklich, dass alle Anmeldungen
zum Vereinsregister vom Vorstand in
vertretungsberechtigter Zahl vorgenommen werden. Beider
Gründung des Vereins müssen deshalb nicht mehr alle,
sondern nur die in der Satzung als vertretugnsberechtigt
Bezeichneten zum Notar laufen.
Das M e r k b l a t t
zum Antrag nach § 50d Einkommensteuergesetz (EStG)
auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung
und/oder Erstattung von deutscher Abzugsteuer
aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bei
Vergütungen an ausländische Künstler und Sportler
vom 3.3.2009 fasst
den neuen Stand zusammen.
Einige Künstler haben Probleme mit Vertragsklauseln
wie z.B.
"Der Veranstalter hat das Recht, die
Veranstaltung wegen zu geringer
Teilnehmerzahl abzusagen, ohne dass er
dadurch zur Zahlung an der Künstler
verpflichtet wird."
Solche Regelung ist natürlich nicht akzeptabel.
Besonders bei Seminaren und Workshops wollen die
Veranstalter sich oft ein Türchen offen halten, z.B.
mit einer Formulierung wie
"Der Auftraggeber behält sich vor, das
Seminar mangels Teilnehmern spätestens 6
Wochen vor Beginn ohne Nachteile für ihn
abzusagen."
Dazu müßte natürlich eine Regelung kommen, wie
hoch denn die Mindestzahl ist. VHS und ähnliche
Veranstalter sagen gelegentlich:
"Jetzt sind es nur 10 statt der vereinbarten
12 Teilnehmer, jetzt könnten wir das Seminar
eigentlich ausfallen lassen, es sei denn,
Sie würden auf einen Teil des Honorars
verzichten".
Da sollte man sich seine Schmerzgrenze vorher
überlegen und auch bedenken, dass Veranstalter
leider oft die Erfahrung machen, dass sich Künstler
auf Vieles einlassen, und deshalb ein Entgegenkommen
einrechnen. Ein Kursprogramm mit vielen Kursen sieht
gut aus, und wenn dann die Hälfte ausfällt? Kismet!
Ich denke, folgende Ausfallregelung für Seminare
wird beiden Seiten entgegenkommen:
"Das Seminar kann von beiden
Vertragspartnern 8 Wochen vorher ohne
weitere Verpflichtungen abgesagt werden. Der
Veranstalter kann das Seminar 4 Wochen
vorher absagen, wenn die Anzahl der
Anmeldungen die Mindestteilnehmerzahl um 25
% unterschreitet. In diesem Fall
verpflichtet er sich, 50 % des Honorars an
den Dozenten zu zahlen. Eine spätere Absage
führt zur Zahlung des gesamten vereinbarten
Honorars."
Klar, dass bei Ausfall nicht angefallene
Fahrtkosten nicht berechnet werden. Sollte für ein
Seminar eine aufwändige Konzeption erarbeitet worden
sein, sollte vielleicht folgender Passus aufgenommen
werden:
"Sollte das Seminar nicht zustande kommen,
verpflichtet sich der Veranstalter dem
Dozenten (z.B. 200)... ¤ für seinen bereits
geleisteten Aufwand zu zahlen"
"Führt höhere Gewalt zum Ausfall der
Veranstaltung, werden beide Vertragspartner
von ihrer Leistungspflicht befreit. Als
höhere Gewalt gelten z.B. akute Erkrankungen
eines Künstlers, Streiks im Transportwesen,
kriegerische Ereignisse, Stromausfall (...),
Naturkatastrophen u.ä.".
Andere Formen von Ausfall sind nicht verabredet
und führen deshalb zur Zahlungspflicht, d.h. ist zum
Beispiel zu wenig Publikum da, muss gezahlt werden
(Mindestzuschauerzahl in der Bühnenanweisung
verankern)
Mehr im Surivalkit
Ein
Unternehmer muss sein Unternehmen grundsätzlich unter
seinem persönlichen Vor- und Nachnamen betreiben.
Abweichende Firmenbezeichnung nur durch Eintrag ins
Handelsregister bei vollkaufmännischem Betrieb. In
allen geschäftlichen Mitteilungen soll der
Unternehmer seinen Namen und Vornamen nennen und darf
einen Hinweis auf seine Tätigkeit hinzufügen, also z. B.
"Gerlinde Leichtfuß, Peter Knallhart, GbR, Theater mit
Marionetten". Geschäftspapiere einer GbR sollen
mindestens die Namen zweier Gesellschafter enthalten.
Die dicke Überschrift „Knallfußtheater“ ist in der
Werbung zulässig, in geschäftlichen Mitteilungen
zweifelhaft, dazu gehören Geschäftsbriefe, Angebote,
Verträge, Rechnungen etc. Die juristisch
einwandfreie Möglichkeit ist
"Gerlinde Leichtfuß, Peter Knallhart, GbR,
Theater mit Marionetten, genannt ‘Knallfußtheater’".
An den Bedürfnissen der Praxis orientiert ist diese
Namensregelung jedenfalls nicht. Ob das
BGH mit seiner Entscheidung vom 15.07.1997, AZ: XI
ZR 154/96 zur Scheckfähigkeit einer GbR mit ihrem
Gesellschaftsnamen „ARGE“ den Weg frei gemacht hat für
eine bessere Namensregelung, scheint mir noch nicht
restlos geklärt. Das Urteil ist nachzulesen auf
Auf
der Website des Bundesjustizministeriums finden
Sie einige Mustervorlagen - etwa zum
Gründungsprotokoll eines Vereins oder zur
Anmeldung beim Amtsgericht:
Muster eines Gründungsprotokoll,
Mustersatzung eines Vereins,
Muster für die Anmeldung eines Vereins,
Muster für eine Einladung zur
Mitgliederversammlung,
Muster für die Anmeldung von Änderungen
Das Bundesjustizministerium hat einige
Fragen offensichtlich mit dem
Bundesfinanzministerium abgeklärt. Dennoch
reichen die Informationen nicht aus, um sich in
dem Gemeinnützigkeitsdschungel zurecht zu
finden.
Film- und andere Kulturschaffende erhalten künftig
leichter Zugang zum Arbeitslosengeld. Das sieht ein
Gesetzbeschluss (3. SGB-IV-Änderungsgesetz vom 19. Juni
2009) für einen Änderungsantrag zur Verbesserung der
sozialen Sicherung von kurz befristet Beschäftigten bei
Arbeitslosigkeit vor. Nach bisher geltender
Rechtslage setzte ein Anspruch auf Arbeitslosengeld
Vorversicherungszeiten von zwölf Monaten innerhalb einer
zweijährigen Rahmenfrist voraus (Anwartschaft). Da
Kulturschaffende typischerweise überwiegend für kurze
Zeitabschnitte - z.B. für die Dauer eines Filmprojekts -
befristet beschäftigt sind, ist es ihnen oft nicht
möglich, in dieser Frist die geforderte
Anwartschaftszeit aufzubauen. Mit der Neuregelung
sollen alle überwiegend kurz befristet Beschäftigten
künftig innerhalb der letzten zwei Jahre vor der
Arbeitslosigkeit statt zwölf Monate nur noch sechs
Monate Vorversicherungszeit nachweisen müssen. Die
Sonderregelung greift dabei nur zugunsten von Personen,
die zuletzt ein Jahresarbeitsentgelt erzielt haben, das
nicht über dem Durchschnitt aller Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer liegt (Bezugsgröße derzeit 30.240 Euro;
jährliche Anpassung). Überwiegend kurz befristet
Beschäftigte im Sinne der Neuregelung sind alle die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren
Beschäftigungsverhältnisse überwiegend von
vorneherein auf nicht mehr als sechs Wochen befristet
waren. Einzelne längere Beschäftigungszeiten schließen
damit den Zugang zu der Sonderregelung nicht von
vornherein aus. "Überwiegend" heißt, dass mehr als die
Hälfte der Beschäftigungstage während der Rahmenfrist
kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen zugeordnet
werden können. Erfüllen Beschäftigte die
Voraussetzungen, so erhalten sie Arbeitslosengeld ab dem
ersten Tag der Arbeitslosigkeit; ein Ruhenszeitraum ist
nicht vorgesehen. Die Dauer eines mit weniger
als zwölf Versicherungsmonaten erworbenen Anspruchs auf
Arbeitslosengeld richtet sich nach dem für alle
Versicherten geltenden Verhältnis zwischen
Versicherungszeit und Anspruchsdauer von 2 : 1. Nach
sechs Monaten besteht ein Anspruch auf drei Monate
Arbeitslosengeld, nach acht Monaten besteht ein Anspruch
auf vier Monate Arbeitslosengeld, nach zehn Monaten
besteht ein Anspruch auf fünf Monate Arbeitslosengeld.
Für Schauspieler und andere Künstlerinnen, die an
Mitgliedstheatern der Versorgungsanstalt der dt. Bühnen
(VddB) in der BVK eigentlich illegal auf Basis eines
Gastvertrages gegen Honorar und nicht gegen Lohn
beschäftigt werden, muss KSK-Abgabe abgeführt werden und
zusätzlich 9 % VddB-Beitrag. Die noch in Satzung
und Merkblättern für solche Fälle geforderten 16 % sind
nicht mehr gültig. Sollte der Schauspieler noch kein
Versichertenkonto bei der VddB haben, wird eins
eröffnet. Die Beiträge fließen diesem Konto zu und
können nach Beendigung der mindestens 12-monatigen
Tätigkeit freiwillig weiter entrichtet werden.
Bewirtungsaufwendungen gleichzeitig mit
Verpflegungsmehraufwand
Verpflegungsmehraufwand gehört in die individuelle
Buchführung /ESt-Erklärung des Steuerpflichtigen (also
nicht in die Buchführung z.B. einer GbR).
Bewirtungskosten gehören dagegen in die
Betriebsbuchführung (beides kann natürlich bei
Einzelnunternehmern zusammenfallen). Bewirtungskosten
und Verpflegungsmehraufwand können gleichzeitig geltend
gemacht werden. Geltend gemachte Bewirtungskosten führen
nicht zu einem Abzug beim Verpflegungsmehraufwand.
Der Bundestag hat am 2.7.09 den § 31a ins BGB eingefügt.
Danach haftet ein Vorstandsmitglied im Innenverhältnis
dem Verein oder den Mitgliedern gegenüber nur, wenn er
mit mehr als 500 €/Jahr vergütet wird, oder wenn er
grobfahrlässig oder vorsätzlich handelt. Im
Außerverhältnis hat ein Vorstandsmitglied Anspruch
darauf, dass ihn der Verein von der Haftung freistellt,
es sei denn, er handelt grobfahrlässig oder vorsätzlich.
Das AGB-Gesetz verbietet die regelmäßig gleichlautende
Verabredung von Vertragsstrafen in den AGB’s! Wer also
unbedingt den brutalen Ausdruck „Vertragsstrafe“
verwenden will, muss sie im Vertrag unter „Sonstiges“
jeweils individuell (d.h. jedes Mal anders!)
formulieren. Denn wenn die Klausel den Charakter einer
Allgemeinen Geschäftsbedingung hat, wenn sie Teil eines
Mustervertrages, eines Formulars ist, dann ist sie
nichtig nach dem AGB-Gesetz (§ 307ff. BGB), vor allem
wenn sie eine Konventionalstrafe auch für Fälle
vorsieht, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten
hat.
Wenn die Vertragsstrafe unangemessen hoch ist, dann kann
sie für Nicht-Kaufleute per Gerichtsbeschluss auf einen
"angemessenen" Betrag herabgesetzt werden, der sich
(unter anderem) am tatsächlich entstandenen Schaden
orientiert.
Verluste und
Investitionen vor, bei und nach Gründung
Selbstständige machen vor allem in den ersten
Berufsjahren gelegentlich Verluste. Das ist zwar nicht
schön, aber normal und kann von den Finanzämtern nicht
beanstandet werden. Wer auch noch andere Einkünfte aus
anderen Tätigkeiten hat, der kann diese Verluste
verrechnen, sogar mit dem Gewinn des Ehepartners bei
Zusammenveranlagung. Und er kann die Verluste auch mit
den Einkünften des Vorjahres ("Verlustrücktrag")
oder des nächsten Jahres ("Verlustvortrag")
steuermindernd geltend machen. Wenn das Finanzamt aber
nach einigen Jahren immer noch keine
"Einkünfte-Erzielungsabsicht" feststellt, kann es die
Tätigkeit zum Hobby erklären – und dann wird die
Steuerersparnis auch im nachhinein wieder aberkannt.
Selbstständige können Geld für künftig geplante
Investitionen zurücklegen und diesen
Investitionsabzugsbetrag (bisher:
Anspar-abschreibung) (mit bis zu 40 % der Kosten)
gewinnmindernd als Betriebsausgabe geltend machen. Siehe
BMF-Schreiben IV C 6 - S 2139-b/07/10002 vom 8. Mai
2005. Die Planung für die Gründung und die Investition
muss allerdings ausreichend konkret sein.
Verluste aus dem Vorjahr können auch von Nicht-Gründern
gelegentlich verrechnet werden und zwar mit einer
eigenen EÜR. Auch GbR-Gesellschafter können
Vorjahresverluste der GbR auf diesem Weg über die
Verlustzuweisung steuermindernd geltend machen. Was
nicht möglich ist, ist ein Verlust- oder Gewinnübertrag
von GbR’s.
Inzwischen ist klar, dass diese neue Rechtsform auch in
gemeinnütziger Form betrieben werden kann. Die nach dem
MOMIG erforderliche Rücklagenbildung ist mit der
Gemeinnützigkeit vereinbar (LfSt Bayern - 31.03.2009 - S
0174.2.1 - 2/2 St 31).
Ehrenamtsfreibetrag, 256-EUR-Grenze und 410-EUR-Grenze
Seit 2007 kann für ehrenamtliche Tätigkeiten
im steuerbegünstigten Bereich eines Vereins die
Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 a EStG
(Ehrenamtsfreibetrag) genutzt werden. Zahlungen bis
720 Euro pro Jahr sind dann steuer- und
sozialversicherungsfrei.
Wenn die Zahlungen "sonstige Einkünfte" sind, kann
zusätzlich noch die Freigrenze des § 22 Nr. 3 EStG von
256 EUR in Anspruch genommen werden (BMF,
25.11.2008, IV C 4 - S 2121/07/0010). Um "Sonstige
Einkünfte" handelt es sich, wenn eine
Überschusserzielungsabsicht fehlt. Wenn nach Abzug von
Betriebsausgaben (z.B. Fahrtkosten) die Einkünfte mehr
als 256 EUR betragen, wird der volle
Betrag steuerpflichtig.
Nebeneinkünfte
aus selbständiger Tätigkeit unter 410 EUR
(nach Abzug der Betriebskosten) im Jahr brauchen
von Arbeitnehmern nicht versteuert zu
werden, dazu gehören zum Beispiel Flohmarkt-verkäufe,
Verkauf der eigenen, gebrauchten Gitarre, des
Teppichs... Ab 820 EUR setzt die volle Besteuerung ein.
King of Swing Orchestra, Peter
Fleischhauer, verlor seinen Prozess gegen
die KSK wegen doppelter Abgabepflicht.
Am 23.3.09
fand vor dem Kölner Sozialgericht eine Verhandlung statt
zur Klage von Peter Fleischhauer, King of Swing
Orchestra, gegen die KSK. Fleischhauer wollte erreichen,
dass die schon von seinen Veranstaltern gezahlte
KSK-Abgabe als ausreichend angesehen wird und er als
Bandleader nicht noch einmal KSK-Abgabe zahlen muss für
die von ihm an seine Musiker gezahlten Honorare. Sehr
erfreulich, dass der Unsinn der doppelten Abgabepflicht
über 100 seiner Kollegen aus ganz Deutschland in den
Gerichtssaal trieb, denn fast jeder Musiker ist - wie
ein Zuhörer es formulierte - nicht nur Honorarempfänger
sondern auch immer mal wieder Bandleader in vielen
wechselnden Formationen.
Da
Fleischhauers Abgabepflicht grundsätzlich bereits 2006
gerichtlich geklärt worden war, ging es jetzt
vordergründig nur um die mögliche Verrechnung der
gezahlten Veranstalter-Abgabe mit seiner Abgabe-Schuld.
Dass für ein und denselben Auftritt häufig doppelt
KSK-Abgabe gezahlt werden muss, konnte nicht Thema der
Verhandlung sein, obwohl das das eigentliche Problem
ist. Aber die Gesetze sind so (verkürzt): Wer Honorare
an natürliche Personen zahlt für künstlerische oder
publizistische, selbständige Tätigkeit, muss KSK-Abgabe
zahlen.
Fleischhauer
und sein Anwalt argumentierten mehrgleisig:
* Wie im
Kunsthandel sei bei den King of Swing
Orchestra-Konzerten von einer einstufigen Verwertung
auszugehen (einstufig: Ein Galerist kauft ein Bild vom
Künstler und zahlt für das Honorar KSK-Abgabe. Kauft ein
Sammler das Bild vom Galeristen, muss der Sammler nicht
noch einmal KSK-Abgabe zahlen.) Das Konzert sei wie ein
Kunstwerk als etwas Fixes anzusehen. Die Partitur sei
wie ein Bild. Fleischhauer sei nur Organisator und
Händler. Dem konnte das Gericht nicht folgen und führte
an, dass diese Frage bereits rechtskräftig entschieden
sei, und dass F. z.B. vom WDR als musikalischer Leiter
bezeichnet würde. * Vertraglich seien die
Veranstalter verpflichtet worden, Fleischhauers
KSK-Abgabepflicht zu erfüllen. Fleischhauer bezieht sich
dabei auf eine von ihm selbst als möglicherweise unklar
bezeichnete Formulierung in seinem Gastspielvertrag. Das
Gericht stellt klar, dass der Band-Leader seine eigene
Abgabepflicht nicht auf den Veranstalter abwälzen kann,
es sei denn, der Veranstalter willigt ein und ist so
freundlich und übernimmt sie noch zusätzlich zu seiner
eigenen. Es gebe aber keinen Hinweis auf einen
Fremdtilgungswillen. Also auf Deutsch: kein Veranstalter
hat der KSK etwa geschrieben: 'diese Zahlung erfolgt für
die Begleichung der Abgabeschuld von Herrn
Fleischhauer'. * Sein Anwalt kam auch mit dem
Argument nicht durch, die Veranstalter hätten
rechtsirrtümlich gezahlt und wollten eigentlich, das was
sie gezahlt hätten, für Fleischauer gezahlt haben.
* Das Gericht
musste die Klage abweisen. * Die KSK ist immerhin
bereit, eine Abtretung von eventuellen
Bereicherungsansprüchen von Seiten der Veranstalter
zugunsten von Fleischhauer mit KSK-Ansprüchen an F. zu
verrechnen. Und sein Anwalt meint, er könne
entsprechende Bescheinigungen der Veranstalter vorlegen.
Was lernen wir daraus?
1. Bands
müssen GbR's gründen - nur dann ist die doppelte Abgabe
derzeit vom Tisch. Sein Anwalt wies darauf hin, dass die
KSK schon von einer GbR ausgegangen sei, wenn nur auf
der Website einer Band alle Bandmitglieder genannt
worden seien, und prangerte das sehr unterschiedliche
Handling der KSK an. 2. Wenn man und frau eine GbR
nicht gründen kann und will (dagegen gibt es ja eine
Menge Gründe), muss die Abgabe in die Kalkulation
miteinbezogen werden. Das heißt, das Honorar muss heuer
um 4,4 % steigen. 3. Sorry, aber ich halte es für
unwahrscheinlich, dass irgendein Veranstalter unter
diesen Voraussetzungen noch ein zweites Mal KSK-ABgabe
zahlt, nur um Fleischhauer zu helfen. 4. Es ist nicht
nötig, in Verträgen zu vereinbaren, dass der
Veranstalter der Abgabepflicht nachkommen muss. Das wird
schon durch das Gesetz geregelt. Sinnvoll ist dagegen
ein Hinweis, ob der engagierte Künstler ein
Selbstvermarkter im Sinne des KSVG ist. Klaren Wein
einschenken gehört mit zum Service. 5. Dass diese
Frage allein von der Rechtsform abhängt, muss geändert
werden. Ad-Hoc-Formationen sind de facto GbR's, auch
wenn sie aus praktischen Gründen nicht so in Erscheinung
treten können. Die doppelte Abgabepflicht muss weg. Das
kann jedoch nicht vor Gericht erreicht werden, das geht
nur politisch. Die Verbände müssen also bewegt werden,
etwas zu bewegen. Die über 100 Musiker im Gerichtssaal
sind ein Anfang, der Mut macht.
mehr per
eMail:
fleischhauer@kingofswingorchestra Fleischhauer
will in Revision gehen und gleichzeitig auch den
politischen Weg gehen. Viel Erfolg!
Vor dem
Sozialgericht Köln wie vor dem BSG sind Verfahren
anhängig, in denen es darum geht, wieviel Gewinn ein
Berufsanfänger nachweisen muss, um über die KSK
versichert zu werden. Im BSG-Fall klagt ein Künstler,
weil er der Ansicht ist, dass die
Berufsanfänger-Regelung ihm erlaube, in den ersten 3
Jahren Null Euro Gewinn zu machen. Im Kölner Fall
beträgt der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit nur 1/12
vom Lohn aus der abhängigen Beschäftigung.
Bei
einer Verhandlung vor dem Kölner Sozialgericht am
23.3.09 wurde deutlich, dass es zwar keine
Abgabepflicht gibt für Gewinnausschüttungen an eine
Vielzahl von Gesellschaftern, die alle nur 1,5
Anteile am Stammkapital haben. Auf Grund des
fehlenden Entscheidungsspielraums dieser
Klein-Gesellschafter wird die Gewinnausschüttung
sozialversicherungsrechtlich als abhängige
Beschäftigung angesehen. Die GmbH hatte
dementsprechend diese Beschäftigungen als Mini-Jobs
deklariert, war bloß leider den Nachweis von
pauschalen Abgaben an die Bundesknappschaft schuldig
geblieben. Möglicherweise müssen für all diese
Gewinnausschüttungen bis zu 30 % nachentrichtet
werden. Das wird dann viel teurer als die
KSK-Abgabe.
KSK verlor: Grafikdesigner
muss aufgenommen werden.
Die KSK hatte es abgelehnt, einen Grafikdesigner
zu versichern, weil seine Tätigkeit der eines
Architekten vergleichbar sei. Und "Baukünstler"
gehören nun mal nicht zu den Künstlern.
Dieser Grafikdesigner fertigt für Architekten
Innen- und Außenansichten für Um- und Neubauten
und Umgestaltungen mit erheblichem eigenem,
kreativem Spielraum. Das Gericht hat die
Versicherungspflicht des Grafik-Designers nach
dem KSVG bejaht und ermahnte die KSK, die
Zugangsschwelle für Künstler nicht zu erhöhen.
Die mögliche Überschneidung der Tätigkeiten von
Architekten und dieses Grafikers sei nicht
erheblich. Wenn Architekten diesen
Grafikdesigner beauftragen würden, würden sie
offensichtlich ein Plus erwarten, dass über das
Normale, ihre eigenen Möglichkeiten hinausginge.
Seine Tätigkeit - auch für Architekten - sei
künstlerischer Natur. Die KSK müsse sich
flexibel zeigen und auf ständige Veränderungen,
auf die Einordnung neuer Berufe in unserer
Gesellschaft entsprechend reagieren.
In vielen
Vereinssatzungen steht, dass alle Vorstände und
Mitglieder unentgeltlich und ehrenamtlich tätig sein
müssen, obwohl das Gemeinnützigkeitsrecht das nicht
zwingend vorschreibt. Trotz solcher Regelungen in der
Satzung haben Vereine seit 2007 ihren Mitgliedern häufig
die neue Ehrenamtspauschale von 720 EUR gezahlt. Damit
riskieren sie den Verlust ihrer Gemeinnützigkeit. Das
Bundesfinanzminsiterium hat die Frist bis zum
30.6.09 verlängert, bis zu der Satzungen der
neuen Lage angepasst werden müssen. Also
Satzungsänderungen jetzt für die nächste MV vorbereiten.
Wer zum
Beispiel als Filmschauspieler im April 2007 seinen
letzten Dreh hatte (also unständig auf Lohnsteuerkarte
beschäftigt war) und seitdem frei gearbeitet hat und
sich nicht um seine Versicherung gekümmert hat
(schließlich war er immer kerngesund), der hat jetzt ein
Problem am Hals: seine alte gesetzliche Krankenkasse
will 6000 EUR an Nachzahlung für Versicherungsbeiträge
von ihm haben! Und die muss er zahlen. Er kann zwar
um Stundung oder Reduzierung bitten, aber bisher sind
die meisten Krankenkasen da wenig kulant und nehmen
Zinsen, die privaten dürfen sogar seit dem 1.2.09
Strafgebühren nehmen. Zwar ist es sinnvoll, sich so
schnell wie möglich über die KSK zu versichern, das geht
rückwirkend aber nur bis zu dem Monat, den die KSK auf
den Fragebogen gestempelt hat, also z.B. März 09. Für
die davor liegende Zeit zahlt die KSK keine Zuschüsse.
Dann kann der Selbständige noch versuchen, die
nachträglich zu zahlenden rund 330 EUR pro Monat dadurch
zu reduzieren, dass er den Tarif für erwerbslose oder
nebenberufliche Selbständige von rund 125 EUR/Monat
erbittet oder den Tarif von rd. 200 EUR für
hauptberuflich Selbständige mit geringem Einkommen. Dann
muss er sich aber komplett finanziell durchleuchten
lassen, ähnlich wie beimn Antrag auf ALG II. Sollte
er durch diese Nachzahlung in eine Notlage geraten, kann
er aufstockendes ALG II beantragen.
Wechsel
in den Basistarif nur noch bis 30.6.09
Wer mit seinem bisherigen Tarif unzufrieden ist, z.B.
weil er wegen Vorerkrankungen bisher hohe Zuschläge in
Kauf nehmen musste, kann nur noch bis zum 30.6. in den
Basistarif seiner bisherigen PKV oder einer anderen PKV
wechseln. Er muss sich erkundigen, wie es mit der
Mitnahme der Rückstellungen aussieht.
Der
Basistarif bei allen privaten Krankenversichern kostet
für einen Erwachsenen überall dasselbe, nämlich knapp
570 EUR. Ein Selbstbehalt reduziert den Tarif nicht!
Jedes Familienmitglied muss extra versichert werden.
Rentner sollten in der Regel nicht in den Basistarif
wechseln. Der Standardtarif dagegen gilt für ein
Ehepaar und ist auf 150 % des Höchstbeitrags der
gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt. Wer durch
den hohen Beitrag hilfsbedürftig wird (ALG II), zahlt
die Hälfte. Wer auch das nicht zahlen kann, wird über
die ARGE versichert. Basistarif und Normaltarif
unterscheiden sich stark: Der Basistarif enthält die
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, die
privaten Normaltarife enthalten nicht Hospizbetreuung,
Vorsorge und REHA, häusl. Krankenpflege, Haushaltshilfe,
dafür aber Chefarztbehandlung etc.
Wer gegen
Ende des Jahres feststellt, dass er mit dem Umsatz unter
der Grenze liegen wird, sollte ab 1.1. des folgenden
Jahres keine USt mehr berechnen. Er muss also zwischen
Weihnachten und Neujahr sorgfältig Buchführung machen,
möglicherweise Kunden mit größeren Zahlungen bitten,
erst im Neuen Jahr zu überweisen. An das Finanzamt
schickt er dann einen Antrag, ab dem 1.1. die
Kleinunternehmerregelung anzuwenden, weil der Umsatz im
vergangenen Jahr unter 17.500 EUR betragen hat. Er
sollte dann ne Woche später anrufen und sich bestätigen
lassen, dass alles klar geht, denn was Schriftliches
gibt’s nicht.
Sollte es irgendwann einmal eine Steuerprüfung
geben, hat der Steuerprüfer das Recht, sämtliche
digitale Quellen zu untersuchen, und zwar für die
zurückliegenden 10 Jahre. Da Sie möglicherweise in
einem solchen Zeitraum Ihre Buchführungssoftware
ersetzen und die neue nicht die Daten der alten
lesen kann, sollten Sie einmal jährlich Ihre
komplette Buchführung in eines der folgenden Formate
exportieren und sehr sicher verwahren: Akzeptierte
Datenformate sind ASCII, EBCDIC, Excel, Access,
dBase, Lotus 1-2-3 sowie verschiedene
Großrechner-Formate (z. B. SAP und AS/400). Ein
Papierausdruck ist sicher bisher als nichts, genügt
aber nicht den Anforderungen des Finanzamtes bei
einer digital erstellten Buchführung.
Körperschafts- und Gewerbe-
steuerfreibetrag erhöht
ab 2009
auf 5.000 Euro. Für die Körperschaftsteuer galt bisher
ein Freibetrag von 3.835 Euro und für die Gewerbesteuer
3.900 Euro. Bis zu dieser Grenze bleibt der Gewinn des
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
eines gemeinnützigen Vereins steuerfrei. Darüber beträgt
die Steuerbelastung durchschnittlich (je nach dem
Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde) rund 28 %. Für
gemeinnützige Vereine kommt diese Steuerbelastung aber
nur zum Tragen, wenn der Umsatz der steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe über 35.000 Euro
(inklusive Umsatzsteuer) liegt. Unterhalb dieser
Umsatzfreigrenze fallen sowieso keine Ertragssteuern an.
Studie zur wirtschaftlichen und
sozialen Lage bildender KünstlerInnen
Die Studie
beinhaltet die Auswertung einer Umfrage des BBK von
2008, an der sich 799 Personen aller Altersgruppen
beteiligt haben. Mehr unter
www.bbk-bundesverband.de (dort Publikationen)
Sozialversicherungsrechtlicher
Status von Kurs-leitern
Chorleiter Nebenberufliche Leiter von
Laienchören oder -orchestern stehen typischerweise nicht
in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum
Trägerverein eines Orchesters bzw. zum Chor, sondern
können gegen Honorar beschäftigt werden. Falls ihr
Gewinn höher ist als 3900 EUR/Jahr, sind sie
versicherungspflichtig in der KSK. Der Auftraggeber muss
meist keine KSK-Abgabe abführen.
Dozenten/Lehrbeauftragte an Universitäten,
Fach(-hoch)schulen, Volkshochschulen, Musikschulen etc.
stehen typischerweise nicht in einem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis, wenn ihr Lehrauftrag zeitlich
befristet ist und sie keine weitere Pflichten zu
übernehmen haben. Lehrer, die vor allem durch
Übernahme weiterer Nebenpflichten wie Konferenzen oder
Pausenaufsicht in den Schulbetrieb eingegliedert sind,
sich an das Curriculum halten müssen und nicht nur
stundenweise Unterricht erteilen, stehen in einem
abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Selbständige
Dozenten unterliegen der Renten-versicherungspflicht
nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, sofern sie im Zusammenhang
mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
ihr monatlicher Gewinn aus der Lehrtätigkeit 400 EUR
übersteigt. Wenn sie allerdings Kunst oder
Publizistik unterrichten, unterliegen sie der
Versicherungspflicht nach dem KSVG bei einem monatlichen
Gewinn von über 325 EUR. Für beide Gruppen gilt die
steuerliche Freigrenze von 2100 EUR/Jahr
(Kursleiterhonorar). Unter dieser Grenze sowieso auch
keine Sozialversicherungsbeiträge.
Wer eine künstlerische Tätigkeit
ausübt, die nach Ansicht der KSK in
der Regel nicht abgabepflichtig ist,
wird meist Schwierigkeiten haben,
über die KSK versichert zu werden.
Auf
der KSK-Seite
findet frau solche Tätigkeiten. Dazu
gehört z.B. Hip-Hop, Kindertanz,
Jazztanz, Rhetorik, Schmuck,
Kalligraphie. Gleichzeitig wird aber
diese Festsetzung wieder aufgehoben,
wenn es sich um eine Aus- oder
Fortbildung im Bereich der Kunst
oder Publizistik handelt. Ganz schön
kompliziert. Es empfiehlt sich
also bei Kursbeschreibungen,
Verträgen oder Rechnungen
festzuhalten, dass es sich bei
diesem (z.B. Kindertanz-)Kurs um
eine künstlerische Fortbildung
handelt, dass aktive Kunstausübung
gelehrt wird, dass soziale und
pädagogische Ziele nicht im
Vordergrund stehen. Wer schon über
die KSK versichert ist, ist sicher
gut beraten, in allen Unterlagen nur
eindeutig versicherungspflichtige
Tätigkeiten zu dokumentieren. Wohl
eher theoretisch, aber möglich
schon, könnte ein KSK-Prüfer an
einer Rechnung über Hip-Hop-Tanz
Anstoß nehmen.
Umgekehrt: Da für einen
Trauerredner gerichtlich die
Versicherungspflicht festgestellt
wurde, muss für alle Trauerredner
auch Abgabe gezahlt werden, auch für
den Politiker, der in der
Paulskirche eine (bezahlte) Rede
hält.
Angestellte müssen für ihre
nebenberuflichen Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit keine
Sozialversicherungsabgaben zahlen,
wenn das nicht der Mittelpunkt der
Berufstätigkeit ist, d.h. je nach
Fall: wenn sie keinen Mitarbeiter
haben, unter 18 Wochenstunden
selbständig arbeiten, wenn sie
weniger als die halbe monatliche
Bezugsgröße Gewinn machen (2009: im
Westen auf 2.520 EUR(50 % = 1.260
EUR) bzw. im Osten auf 2.485 EUR(50
% = 1.242,50 EUR), wenn der Gewinn
geringer ist als das Gehalt in der
Angestelltentätigkeit. Versicherte
müssen ihre KV wahrheitsgemäß
informieren, bei einer eventuellen
Prüfung müssen sie möglicherweise
die Beitragsdifferenz nachzahlen.
Liegt das nebenberufliche Einkommen
als rentenpflichtversicherter
Selbständiger über 450 EUR, müssen
unabhängig von der KV-Pflicht
RV-Beiträge gezahlt werden.
Umsatzsteuerbefreiung für Theater,
Orchester, Balletts etc. nach § 4,
20 UStG
Ist das gastierende Ensemble nicht
sowieso schon USt-befreit, hat der
Veranstalter eines Gastspiels des
Ensembles die Möglichkeit – auch
gegen den Willen des Ensembles –
eine Umsatzsteuerbefreiung für das
gastierende Ensemble zu beantragen.
Sie gilt dann allerdings nur für das
Datum des Auftritts.
Was es aber nicht gibt: Ein
"Vererben" der Umsatzsteuerfreiheit
an den Auftragnehmer. Ist der
Veranstalter USt-befreit, ist es der
dort beauftragte Elektriker noch
lange nicht. Und die beauftragte
Tanzpädagogin nur, wenn sie
die gleichen kulturellen Aufgaben
erfüllt wie eine Einrichtung der
öffentl. Hand. Und das tut sie in
der Regel nicht, denn sie ist kein
Tanztheater.
Für neugegründete Vereine oder
Vereine, deren Satzungsänderungen
nach dem 31.12.2008 wirksam werden,
gelten die steuerlichen Regelungen
der neuen Mustersatzung. Diese
Mustersatzung enthält nur die aus
steuerlichen Gründen notwendigen
Regelungen. Die neue Mustersatzung
wird von Vertretern der
Finanzverwaltung als verbindlich
interpretiert: die in den § 1 bis 5
der Mustersatzung enthaltenen
steuerlichen Regelungen sollen exakt
in dieser Folge (einschließlich der
Nummerierung der Paragraphen) in den
Satzungen der steuerbegünstigten
Körperschaften geregelt werden. Die
Anpassungen sollen grundsätzlich im
Rahmen der nächsten Satzungsänderung
erfolgen. Diese Interpretation ist
aber doch zumindest fragwürdig.
Steuerbegünstigte Körperschaften
sollten vorsichtig sein und
beabsichtigte Satzungsänderungen
unbedingt vor entsprechenden
Beschlussfassungen mit dem
zuständigen Finanzamt abstimmen. Die
minimalen Änderungen sind in der
Vereinssatzung im „Survival kit“
eingebaut. Die Mustersatzung der
Finanzbehörden ist im nächsten
heavy-Newsletter enthalten.
Die Erben von Klaus Kinski haben das
Neue Schauspiel Köln verklagt, weil sie
das Stück von Hagen Jablonski spielen
"Kinski - Wie ein Tier in einem Zoo".
Sie argumentieren, dass die Grenze des
zulässigen Zitierens von Kinski-Texten
überschritten sei. Ein vom Gericht
vorgeschlagener Vergleich wurde
abgelehnt. Das Theater argumentiert
u.a., dass das Bundesverfassungsgericht
mit dem Heiner-Müller-Urteil
Beschluss vom 29. Juni 2000 - Az. 1
BvR 825/98 die bisher geltende,
restriktive Auslegung des Zitatrechts
aufgehoben hat. Heiner Müller hatte
längere Texte von Bertold Brecht
(darunter eine vollständige Szene aus
einem Brecht-Stück) zitiert. Nach
alter Lesart dürfen Zitate nur die
eigene Meinung belegen.
Seit Oktober 2008 müssen Betreiber einer
deutschen Website Kopien ihrer
Web-Veröffentlichungen bei der
Deutschen
Nationalbibliothek
als Pflichtexemplare abliefern -
jedenfalls theoretisch. Aber die DNB ist
darauf noch gar nicht vorbereitet. Also
dürfen Verantwortliche von Webseiten und
E-Mail-Newslettern erstmal abwarten.
Ein Beitrag von Stefan
Kuntz in: Sociale en fiscale
spelregels voor kunstennaars en
organisatoren - actief in Belgie,
Duitsland, Frankrijk, Groot-Brittannie
en Nederland, Kortrijk (Belgien)
2009, ISBN 978-90-6768-973-1, Seite 204
ff., Hg. Greet Souvereyns u. Els
Vanheusden, 2. Auflage 2015, 58 €
In einem Artikel in den
Kulturpolitischen Mitteilungen IV 2008
S.12/13 äußert sich Rolf Bolwin, der
Direktor des Dt. Bühnenvereins,
detailliert zu einer möglichen
Umsatzsteuerpflicht bei Zuschüssen der
Öffentlichen Hand an Kulturträger. Er
analysiert genau die
Umsatzsteuerrichtlinien und kommt zu dem
Ergebnis, dass keine USt-Pflicht
besteht, wenn die Förderung z.B. aus
allgemein politischen Gründen gewährt
wird und konkrete
Leistungsverpflichtungen (z.B. in den
besonderen Nebenbestimmungen) nicht
vereinbart werden.
KSK muss Kosten
eines erfolgreichen Widerspruchs
erstatten
Das Sozialgesetzbuch Zehntes Buch,
Sozialverwaltungsverfahren sieht in § 63
(Erstattung von Kosten im Vorverfahren)
vor: "(1) Soweit der Widerspruch
erfolgreich ist, hat der Rechtsträger,
dessen Behörde den angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen,
der Widerspruch erhoben hat, die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung notwendigen
Aufwendungen zu erstatten. ..."
Steuerfreiheit für Zuschüsse und
Aufwandsentschädigungen
Einkommenssteuerfrei nach dem EStG, § 3
Nr. 11 EStG sind "Bezüge aus
öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln
einer öffentlichen Stiftung, die ... als
Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden,
die ... Kunst unmittelbar zu fördern....Voraussetzung für die
Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger
mit den Bezügen nicht zu einer
bestimmten ... künstlerischen
Gegenleistung oder zu einer bestimmten
Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.....
§ 3 Nr. 12 EStG steuerfrei sind - aus
einer Bundeskasse oder Landeskasse
gezahlte Bezüge, die ... als
Aufwandsentschädigung festgesetzt sind
und als Aufwandsentschädigung im
Haushaltsplan ausgewiesen werden.2Das
Gleiche gilt für andere Bezüge, die als
Aufwandsentschädigung aus öffentlichen
Kassen an öffentliche Dienste leistende
Personen gezahlt werden, soweit nicht
festgestellt wird, dass sie für
Verdienstausfall oder Zeitverlust
gewährt werden oder den Aufwand, der dem
Empfänger erwächst, offenbar
übersteigen..."
Junge Leute, die sich trotz ihrer Jugend
bereits um ihre Altersversorgung kümmern
und einen Riester-Vertrag abschließen,
erhalten einen Berufseinsteigerbonus
von 200 €, wenn sie vor Ende ihres
25. Lebensjahrs auf ihren
Riester-Vertrag einzahlen.
Preis- und Wettbewerbsgelder, die
ausgelobt werden, um eine künstlerische
oder publizistische Leistungen zu
erhallten oder zu nutzen, unterliegen
der Abgabepflicht, wenn sich die
Zuwendung wirtschaftlich als
Gegenleistung darstellt. Somit
unterliegen auch beispielsweise
Preisgelder, die beispielsweise bei
einem Literaturwettbewerb an
Schulklassen gezahlt werden, der
Abgabepflicht.
Mini-Jobber, die nicht anderweitig
versichert sind, müssen sich freiwillig
kranken- und pflegeversichern. Das
kostet etwa 140 €, weil die Krankenkasse
von einem fiktiven Einkommen von ca. 828
€ ausgeht. Besser solche anderweitig
nicht versicherten Geringverdiener
vereinbaren einen Lohn von 460 € oder
mehr, dann sind sie normal versichert
und für den Arbeitgeber wirds sogar
billiger.
Das Oberlandesgericht
Düsseldorf hat geurteilt, dass es eine
Pflicht für ein Web-Impressum gibt bei
"geschäftsmäßigen, in der Regel gegen
Entgelt angebotenen" Telemedien. Nach
dem jetzt veröffentlichten Urteil vom
Dezember 2007 ist eine
Geschäftsmäßigkeit "immer dann
anzunehmen, wenn eine auf Dauer
angelegte Tätigkeit mit
Gewinnerzielungsabsicht vorliegt."
mehr heavy newsletter 12
Ministerieller Leitfaden zum
rechtssicheren Web-Impressum
"Mehr Rechtssicherheit
beim Internet-Auftritt" verspricht sich
das Bundesjustizministerium von einem
neuen Serviceangebot. Seit Anfang
Oktober bietet das BMJ auf der
Internetseite
www.bmj.de/musterimpressum einen
Leitfaden zur Impressumspflicht im
Internet an. Der Leitfaden soll
Gewerbetreibenden mit einem
Internetauftritt helfen, ihre
Anbieterkennzeichnung (Web-Impressum)
den Anforderungen des Telemediengesetzes
(TMG) entsprechend zu gestalten. Dem
Leitfaden komme allerdings keine
rechtliche Verbindlichkeit zu,
betont das Ministerium, er stelle aber
für alle Beteiligten eine nützliche
Orientierungshilfe dar. "Der
Leitfaden kann keinen absoluten Schutz
vor Abmahnungen bieten - das ist schon
wegen der vielen offenen Rechtsfragen
auf diesem Gebiet nicht möglich. Wer
sich daran orientiert, kann aber das
Risiko einer berechtigten Abmahnung
verringern, weil der Leitfaden dabei
hilft, das Impressum so zu formulieren,
dass es möglichst wenig Schwachstellen
enthält", erklärte
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Wo Fragen in der Rechtsprechung noch
nicht abschließend geklärt sind, wird
auf diese Unsicherheit hingewiesen.
Den Leitfaden zur Impressumspflicht im
Internet findet man unter:
<http://www.bmj.de/musterimpressum>
Die Nutzung von Bildern auf
Webseiten durch Suchmaschinen (sogenannte
„thumb-nails“) sind eine nicht erlaubte Bearbeitung
und stellen damit eine Urheberrechtsverletzung dar
(Landgericht Hamburg am 26. September 2008)
In manchen Verträgen oder Vereinbarungen wird
von Seiten des Auftraggebers schlitzohrig offen
gelassen, ob es sich nun um einen Arbeitsvertrag auf
Lohnsteuerkarte für eine weisungsgebundene
Arbeitnehmertätigkeit oder um einen Honorarvertrag
für selbständige Tätigkeit handelt. Dabei wird zum
Beispiel ein Brutto-Pauschale ausgemacht, einige
Absätze später steht dann aber gerne folgender
Passus:
„Alle Zahlungen des Auftraggebers erfolgen
entweder nach Rechnungseingang (im Falle der
Berechtigung zur Rechnungslegung durch den Künstler)
bzw. nach Vorlage einer Lohnsteuerkarte.“
Also schreibt der Künstler munter eine Rechnung
und vergisst ganz, dass er ja überprüfen muss, ob
für diesen Job „zur Rechnungslegung berechtigt“ ist.
Und das ist er nicht, wenn er weisungsgebunden,
abhängig beschäftigt war. Also müsste er eine
Lohnsteuerkarte vorlegen und braucht sich dann nicht
zu wundern, wenn von der vereinbarten Pauschale noch
heftige Abzüge für Sozialversicherung und eventuell
Lohnsteuer erfolgen.
Der BFH wertete die Veranstaltung
einer „Budo-Gala“ als Theatervorführung im
steuerrechtlichen Sinne (7 % USt), weil eine
persönliche geistige Schöpfung durch
choreographische Formgestaltung in der durch den
Urheberrechtsschutz geforderten Höhe vorhanden sei.
Dass es sich vorrangig um eine Unterhaltungsshow
handle, schließe den Charakter einer
Theatervorführung nicht aus. BFH-Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 86/01
- Budo-Gala -, BFH/NV 2004, 984
Die BG Druck und Papier, ist eine der 16 BG´s,
die auch den Einzelunternehmer zwangsverpflichtet.
Ein Fotograf hat dann eine Chance dieser
Pflichtversicherung zu entgehen, wenn er seine
Künstlereigenschaft nachweisen kann. Er gehört dann
zur Verwaltungs BG, diese verpflichtet aber nicht
den Einzelunternehmer, sondern bietet eine
freiwillige Versicherung an.
Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft
(die "1-Euro-GmbH") ist seit Nov. 2008 möglich,
nachdem das MoMiG alle Hürden passiert hat.
Inzwischen sind auch die
Musterprotokolle da, die den Eintrag verbilligen
sollen.
Diese Gründungsprotokolle kommen aber für eine
gemeinnützige GmbH nicht in Frage,
weil die Satzung Abschnitte im Sinne des
Gemeinnützigkeitsrechts zu Selbstlosigkeit und
Vermögensbindung enthalten muss. Auch wird die nach
dem MOMIG erforderliche Rücklagenbildung schwierig,
denn schließlich sind für eine gemeinnützige
Körperschaft Rücklagen nur in sehr engem Maß
möglich.
Gründer machen Termin bei dem Regionalpartner
der kfw zur Antragstellung und für Unterschrift "de
minimis". Beglaubigte Kopien der Bescheide über
bisherige Förderungen (AA-Coaching) mitbringen,
falls vorhanden. Gewerbeanmeldung oder Nachweis des
Beginnes der Freiberuflichkeit mitbringen. Inhalte
der gewünschten Beratung aufzählen. Wenn bekannt,
dann Beraternummer des wahrscheinlichen Beraters
angeben. Nächster Schritt: Nach Erteilung der
vorläufigen Zusage kann der Coachingvertrag des
Gründers mit dem Berater bei dem Regionalpartner der
kfw zur Vorprüfung abgegeben werden. Beratung muss
innerhalb eines Jahres mit Bericht abgeschlossen
sein.
http://www.kfw.de/kfw/de/I/II/Download_Center/Foerderprogramme/versteckter_Ordner_fuer_PDF/6000000103_M_GCD.pdf
Im
Oktober 2007 wurden 7.716 Versicherte überprüft, 10
% von ihnen konnten kein ausreichendes Einkommen
nachweisen. 21.1.09
Nicht nur die abgabepflichtigen Unternehmen werden
einer schärferen Kontrolle unterzogen, sondern auch
die versicherten Künstler und Publizisten. Bis zum
1. September dieses Jahres wurden zusätzlich zu den
üblichen Untersuchungen 8.000 Künstler mittels
ausführlichem Fragebogen kontrolliert. Gegen 150
Versicherte wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Das geht hervor aus "Politik und Kultur", Nov/Dez
2008, S. 21. Bußgelder gegen Versicherte sind de
facto neu, möglich waren sie schon immer. Bis zum
Sommer gab es dazu Gerüchte, die nun bestätigt
wurden. Die Bußgelder können bis zu 5.000 ¤
betragen, bei Abgabepflichtigen bis zu 50.000 ¤.
Bis zum 1.9.08 wurden 138.000 Betriebe
(potentielle Abgabepflichtige) angeschrieben. Bis
zum 1.9.08 erhielten 75.000 Betriebe Bescheide, von
denen 800 Widerspruch eingelegt haben und 8 geklagt
haben. Bis zum 1.9.08 flossen 32 Mio. ¤ zusätzlich
in die Kassen der KSK. Im Jahr 2007 hatte die
Künstlersozialkasse dagegen nur 43 Einzahlungen aus
Bußgeldverfahren in Höhe von insgesamt rund 30 000
Euro und in Einzelbeträgen zwischen 30 Euro und 5
000 Euro erhalten. Daraus folgt: Wer sich mal
mit seiner Einkommensprognose fürs nächste Jahr
verschätzt, dem passiert nix. Wer aber bewusst
falsche Angaben macht, der riskiert ein Bußgeld. Wer
anlässlich einer KSK-Prüfung ins Schleudern kommt,
sollte eine gute Entschuldigung für etwaige
Abweichungen finden,
Dazu mehr im heavy rat nr. 37
Es kursiert ein Gerücht, nach dem die KSK seit
August 2008 Bußgeldverfahren gegen Versicherte
eingeleitet hat. Bisher hatte die KSK Bußgelder
gegenüber Vericherten nur angedroht und es dabei
belassen.
§ 36 des KSVG sieht Bußgelder bei
Ordnungswidrigkeiten von Versicherten in Höhe von
bis zu 5000 € vor.
Die Künstlersozialkasse hat im Jahr 2007
43 Einzahlungen aus Bußgeldverfahren in Höhe von
insgesamt rund 30 000 Euro und in Einzelbeträgen
zwischen 30 Euro und 5 000 Euro erhalten - die
dürften aber aus Bußgeldverfahren gegenüber
Abgabepflichtigen stammen. Wer von einem
Bußgeldverfahren betroffen ist, soll sich bitte bei
mir melden.
Zwar wird die Rechtsform e.V. deshalb gerne
genommen, weil die Haftung in der Regel auf das
Vereinsvermögen begrenzt ist. Will man aber im Falle
eines Falles, d.h. auf Grund von nicht bezahlbaren
Forderungen, nicht in die Insolvenz gehen, empfiehlt
sich der Abschluss einer
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die bei
einer Deckungssumme von 100.000 € schon rund 350 €
kostet. Diese Versicherung schützt auch alle
Mitglieder, Mitarbeiter und Vorstände. Aber sie
schützt leider nicht vor Forderungen des Finanzamts
und der Sozialversicherungsträger. Und für diese
Forderungen haften bei grober Fahrlässigkeit und
Vorsatz die Vorstandsmitglieder mit ihrem
Privatvermögen. Wer sich dagegen auch noch absichern
will, muss eine D&O-Versicherung („directors and
officers“) abschließen, Prämien in ähnlicher Höhe.
Ein
belgischer Musiker ist Gesellschafter in einer GbR
mit Sitz in Deutschland, in einem 5-köpfigen
Kammerorchester. Wer denkt, dass die
Gewinnverteilung an den Belgier nicht der
Abzugssteuer nach § 50 a EStG unterliegt, irrt. Für
das Finanzamt gehört er nicht zu den
Feststellungsbeteiligten, weil er seinen
steuerlichen Wohnsitz im Ausland hat. Der
Auftraggeber des Orchesters muss also für ihn
Abzugssteuer abführen und die GbR sollte dem
Veranstalter vorher reinen Wein einschenken und ihn
darüber aufklären. Damit das Finanzamt sich
nicht wundert bei der eingereichten Gewinnverteilung
an die Feststellungsbeteiligten, dass zwar der
Gewinn durch 5 geteilt wird, aber nur 4 Gewinn
erhalten (jedenfalls auf dem Formular für das
Finanzamt), sollte frau einige erklärende Worte dazu
schreiben. Der Belgier kann die möglicherweise
zuviel gezahlte Steuer mit der Anrechnugnsmethode
zurückerhalten und es dürfte besonders kompliziert
werden, da ja die Abzugssteuer beispielsweise für
8000 € Einnahmen erhoben wurde, er aber
möglicherweise nur einen Gewinn von 6812 ¤ erhalten
hat.
Das
Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums ist in
Kraft getreten: Die wesentliche Änderung: Die
Abmahnkosten wegen Urheberrechtsverletzungen werden
auf 100 € begrenzt, as bedeutet leider auch, dass
die tatsächlichen, höheren Kosten des Anwalts dann
leider vom Geschädigten zu tragen sind. Nicht
geändert wurde, dass der „Klauer“ dem Urheber nur
das zahlen muss, was er auch hätte zahlen müssen,
wenn er vorher nett gefragt hätte. Mehr nicht.
Für verbindliche Auskünfte des Finanzamts wurde eine
Gebührenpflicht eingeführt. Gegen Gebührenbescheide
sollte der Antragsteller wegen einer möglichen
Verfassungswidrigkeit der Gebührenregelung Einspruch
einlegen nach § 347, Abs 1 AO.
Elterngeld wird vom tatsächlichen, bisherigen
Nettodurchschnittseinkommen der letzten 12 Monate
berechnet. Deshalb ein Kalenderjahr vorher Wechsel
der Steuerklasse überlegen, damit das Netto höher
ausfällt (Sozialgericht Augsburg AZ S 10 EG 15/08,
SG Dortmund S 11 EG 8/07 und S 11 EG 40/07).
Die Vergütungen, die die Theater für die
Aufführungsrechte von urheberrechtlich geschützten
Werken zahlen, werden um 3,5 Prozent erhöht, so
vereinbart zwischem dem Deutschen Bühnenverein und
dem Verband Dt. Bühnen- und Medienverlage. Dadurch
könnte es möglich sein, dass Verlage auch von
Freien oder Privaten Theatern mehr als die bisher
meist üblichen 10 % Tantiemen kassieren wollen. Der
Bühnenverein hatte ja außerdem schon vor längerer
Zeit sich für seine Mitglieder bereit erklärt, sich
an der KSK-Abgabe der Verlage für die Autoren zu
beteiligen.
Rechtliche Beratung durch Vereine jetzt legalisiert
am 1.7.2008 ist das neue
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft
getreten. Damit können jetzt auch Nicht-Anwälte die
Mitglieder eines Vereins unter bestimmten
Voraussetzungen beraten, u.a.:
nur außergerichtlich
gratis
geschulte Beraterin unter Anleitung eines
Volljuristen
BFH Urteil vom 16.04.2008 XI R 56/06:
Umsatzsteuerliche Behandlung der "unentgeltlichen"
Überlassung eines Kfz mit Werbeaufdrucken
Überlässt eine Werbeagentur einer Gemeinde oder
einer gemeinnützigen Einrichtung ein mit
Werbeaufdrucken versehenes Kfz im Rahmen eines
tauschähnlichen Umsatzes zur Nutzung mit dem Recht,
es nach Ablauf von fünf Jahren ohne Zahlung eines
Entgelts zu erwerben, liegt eine zu versteuernde
Lieferung vor. Als Bemessungsgrundlage sind die
Anschaffungskosten des Kfz anzusetzen.
GmbH-Gründung mit nur einem
Euro! Die überfällige GmbH-Reform ist da!
Gesetz
zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur
Bekämpfung von Missbräuchen
(MoMiG)
Mit
einjähriger Verspätung ist die GmbH-Reform vom
Bundestag am 26.6.2008 beschlossen worden. Der
Bundesrat muss ihr noch zustimmen, wahrscheinlich
tritt sie am 1.11.08 in Kraft.
• Fast
zeitgleich wurde auch der britische company’s act
reformiert. Der bisher nötige Secretary wurde
abgeschafft. Eine Anmeldung ist ab 2009 online und
per Kreditkarte möglich. Ein Notar wird weitgehend
überflüssig. Eine Jahreshauptversammlung der
Gesellschafter muss nicht mehr sein. Aber weiterhin
ist ein Büro in Großbritannien nötig und Bilanz,
Steuererklärung etc. müssen auf Englisch und nach
britischem Recht erfolgen. Für Gründer, die an den
anglo-amerikanischen Markt, an Südostasien denken,
wo die „Limited“ bekannt und anerkannt ist,
weiterhin sicherlich eine gute Option.
• Ebenso
zeitgleich wurde auch die europäische
Privatgesellschaft (Societas Privata Europaea, SPE)
- eine Art europäische GmbH - von der EU-Kommission
vorgestellt. Die SPE soll sich ab Juli 2010 vor
allem für kleine und mittelgroße Unternehmen eignen,
die EU-weit aktiv sein wollen. Sie soll sämtliche
nationale Regelungen ablösen und dürfte damit auf
erheblichen Widerstand stoßen.
Da es
bereits rund 40.000 Limited-Gründungen in
Deutschland gibt, war es also höchste Zeit, den
Wirtschaftsstandort Deutschland auch auf dem Gebiet
des Gesellschaftsrecht attraktiver zu gestalten. Das
soll auch dadurch erreicht werden, dass der
Verwaltungssitz der dt. GmbH nicht mehr am
Registerort, sondern künftig auch im Ausland liegen
kann.
mehr,
auch zur "Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt)"