Künstlerberatung Stefan Kuntz

Tipps bis Juni 2010


aufgeräumt/entmüllt 28.12.15

 

Sperrtermine

Die Koordination von Terminen von Musikern, Tänzerinnen und Schauspielern, die in verschiedenen Ensembles tätig sind, ist eine schwierige Sache. Einige Ensembles scheinen dazu überzugehen, drakonische Regeln aufzustellen: Nur Sperrtermine, die bei Vertragsabschluss dokumentiert wurden, können berücksichtigt werden - ansonsten hat der Künstler uneingeschränkt zur Verfügung zu stehen. Ja, wenn das mit einer gut dotierten Anstellung verbunden wäre, ja, dann kann frau darüber reden! Aber für gelegentliche Auftritte per Honorarvertrag kann das nicht funktionieren. Bisher war solche Exklusivität oder Priorität für nur eine Auftraggeberin nur in Agenturverträgen zu finden - und auch da kommt das außer Mode, weil das System nicht realisierbar ist - und außerdem juristisch windig. Ensembles, die ihren Künstlern klar machen wollen, dass Termine schnell und einvernehmlich koordiniert werden müssen, könnten in ihre Honorarverträge folgenden Passus aufnehmen:

"Überschneidungen und Terminprobleme mit anderweitigen Verpflichtungen sollten vermieden werden. Deshalb verpflichten sich beide Vertragspartner, Terminwünsche möglichst frühzeitig abzustimmen. Blockieren anderweitige Termine die Tätigkeit des Schauspielers für das Theater, ist das Theater darüber unverzüglich, spätestens nach 24 Std., zu informieren. Der Schauspieler verpflichtet sich, keine Verträge mit anderen Auftraggebern abzuschließen, in denen der Terminplanung des anderen Auftraggebers Priorität eingeräumt werden, oder in denen der andere Auftraggeber nur Sperrtermine berücksichtigen muss, die bei Vertragsabschluss vereinbart wurden."



Publikum abholen

»Das Publikum soll man nicht dort ›abzuholen‹ trachten, wohin es geraten ist, sondern alle Anstrengungen unternehmen, dass es nicht dorthin kommt, wo man dann meint, es abholen zu müssen.«

(Prof. Dr. Hermann Glaser in seinem Kommentar »Bürgerrecht Kultur«, in: Kulturpolitische Mitteilungen Nr. 128, I/2010, S. 31)

KSK-Abgabe und Aufwandsentschädigungen

Ein Einzelunternehmer oder eine GbR kann nur steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z. B. Reise- und Bewirtungs-kosten) raus nehmen aus der Berechnungsgrundlage für die KSK-Abgabe.

Bei gemeinnützigen Vereinen gibt es mehr Möglichkeiten (Kursleiterfreibetrag, Ehrenamtspauschale).

Auf die Abrechnungen (Quittungen) sollte der Empfänger also schreiben:

"Aufwandsentschädigung für .... km im eigenen PKW zu je 0.30 €/km = ....€" und/oder

"Aufwandsentschädigung für .... Hotelübernachtungen lt. Beleg = ....€"

"Aufwandsentschädigung für .... DB-Fahrten/BUS/Taxi lt. Beleg = ....€"

"Aufwandsentschädigung für .... Bewirtungskosten lt. Beleg  = ....€"

"Aufwandsentschädigung für .... Verpflegungsmehraufwand lt. Aufstellung  = ....€"

Aufstellung für Verpflegungsmehraufwand z.B.:

Häusliche Abwesenheit am 7.6.2010 von 8 bis 19 h = 11 Stunden = 6 €

Häusliche Abwesenheit am 8.6.2010 von 8 bis 23 h = 15 Stunden = 12 €

Es reicht NICHT, im Verwendungszweck der Quittung einfach nur „Aufwandsentschädigung“ zu schreiben.

 

29.3.2010
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Falle: wegen KSK zu viel gespart

Wer die Tätigkeit von künstlerischen Honorarkräften als pädagogische oder organisatorische Tätigkeit definiert, um KSK-Abgabe zu sparen, tut den Mitarbeitern damit überhaupt keinen Gefallen. Möglicherweise kommen sie dann über die Einkommensgrenze von 450 € monatlich im nicht-künstlerischen Bereich, so dass sie sich nicht mehr preiswert über die KSK krankenversichern können.

 

29.3.2010
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KSK verlor: Grafikdesigner muss aufgenommen werden

 

Die KSK hatte es abgelehnt, einen Grafikdesigner zu versichern, weil seine Tätigkeit der eines Architekten vergleichbar sei. Und "Baukünstler" gehören nun mal nicht zu den Künstlern. Dieser Grafikdesigner fertigt für Architekten Innen- und Außenansichten für Um- und Neubauten und Umgestaltungen mit erheblichem eigenem, kreativem Spielraum. Das Gericht hat die Versicherungspflicht des Grafik-Designers nach dem KSVG bejaht und ermahnte die KSK, die Zugangsschwelle für Künstler nicht zu erhöhen. Die mögliche Überschneidung der Tätigkeiten von Architekten und dieses Grafikers sei nicht erheblich. Wenn Architekten diesen Grafikdesigner beauftragen würden, würden sie offensichtlich ein Plus erwarten, dass über das Normale, ihre eigenen Möglichkeiten hinaus ginge. Seine Tätigkeit - auch für Architekten - sei künstlerischer Natur. Die KSK müsse sich flexibel zeigen und auf ständige Veränderungen, auf die Einordnung neuer Berufe in unserer Gesellschaft entsprechend reagieren. Die KSK hat am 7.1.2010 ihre Berufung beim Landesozialgericht zurückgezogen. Damit ist das Urteil des Sozialgerichtes Köln vom 23.3.09 (AZ S 23 KR 6/08) rechtskräftig.

29.3.2010
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doppelte Abgabepflicht

 

In dem Fall des King of Swing-Bandleaders Fleischhauer argumentiert die KSK laut F., aus den gekauften Einzel-Leistungen entstünde durch Fleischhauers zusätzlichen künstlerischen Eigenanteil ein neues Gesamt-Kunstwerk. F. gäbe dem neuen Kunstwerk als Schlagzeuger das Gepräge, das sei seine Haupttätigkeit. Deshalb doppelte Abgabepflicht.  F.'s Anwalt hält F. dagegen hauptsächlich für einen Organisator der Cover-Band, F. gibt den Stücken kein neues Gepräge, es entsteht kein neues Gesamtkunstwerk, er studiert die Stücke mit seinen Honorarkräften nicht nach seinen eigenen Vorstellungen ein. Deshalb nur KSK-Abgabe von F. für Musiker, nicht aber vom Veranstalter für F.

 

30.3.2010
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Steueridentifikationsnummer und KSK

Im KSK-Aufnahmeantrag wirst Du neuerdings um deine Steueridentifikationsnummer gebeten. Denn deine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden vom Finanzamt nur anerkannt, wenn diese automatisiert über die KSK mitgeteilt werden. Nur die Rentenbeiträge musst du weiterhin mit der Papier-Bescheinigung der KSK beim Finanzamt nachweisen, was natürlich ärgerlich ist. Bereits Versicherte erhielten dazu eine Info der KSK und müssen ausdrücklich widersprechen, wenn sie nicht damit einverstanden sind, dass die Summe der gezahlten Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge von der KSK an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wird. Die Sorge, dass die KSK diese Datenverbindung nutzt, um Steuerdaten des Versicherten beim Finanzamt abzurufen, ist weitgehend unbegründet. Die KSK darf das nur tun, wenn der Versicherte sich weigert, auf Aufforderung der KSK die entsprechenden Steuerdaten zuzusenden.

 

29.3.2010
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Initiative Kultur- und Kreativwirtschaft der Bundesregierung

Orientierungsberatung durch regionale Lotsen gestartet. Anfang März haben sechs der insgesamt acht bundesweiten Regionalbüros für Selbständige in der Kreativwirtschaft ihre Arbeit aufgenommen. Die Ansprechpartner beraten Kultur- und Kreativunternehmer unentgeltlich direkt vor Ort - im persönlichen Gespräch oder auch per Telefon

 

29.3.2010
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Verein und Prozesskostenhilfe

Auch eine juristische Person, also auch ein e.V., kann Prozesskostenhilfe beantragen, wenn weder Vermögen noch liquide Mittel vorhanden sind, um die Prozesskosten selbst zu tragen. Wie sonst auch, muss außerdem ein öffentliches Interesse an dem Rechtsstreit vorliegen.

29.3.2010
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Minijob für Elena

auch für geringfügige Beschäftigungen (Minijob) muss eine monatliche ELENA-Meldung abgegeben werden.

29.3.2010
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Telefonwerbung

Die B2C Anrufe (Business-to-Customer) – beim Endverbraucher – sind seit Mitte 2009 stärker reglementiert worden.

Innerhalb einer bestehenden Kundenbeziehung ist Telefonwerbung nur dann erlaubt, wenn sich ein Privatkunde zuvor mit der Telefonwerbung einverstanden erklärt hat. Nach einem Urteil des OLG Frankfurt aus dem Jahre 2005 (Az.: 6 U 175/04) genügt das Vorliegen einer Geschäftsbeziehung nicht zur Annahme einer Einwilligung eines Verbrauchers zu Werbeanrufen.

Die B2B Telefonate (Business-to-Business) – bei Firmen (dazu gehören auch Behörden) – blieben unverändert. Beim Telefonmarketing gegenüber Gewerbetreibenden  gibt es keine Änderungen. Hier gilt nach wie vor die Regel einer mutmaßlichen Einwilligung für den Anruf. Nach der Rechtsprechung ist eine mutmaßliche Einwilligung dann anzunehmen, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen gerade an dieser Art der Kontaktaufnahme besteht, z.B. wenn schon eine Geschäftsbeziehung vorlag, der eigentliche Geschäfts-bereich betroffen ist, konkrete Anhaltspunkte für das Interesse am angebotenen Produktvorliegen.  Siehe auch BGH Urteil  vom 9. Februar 2006, Az.: I ZR 73


29.3.2010

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Vergütungen für Vorstandsmitglieder

 

Das BMF hat sich im letzten Jahr mehrfach dazu geäußert, unter welchen Umständen Vergütungen an Organmitglieder gezahlt werden dürfen. Kurzum: Will ein Verein oder eine Stiftung für haupt- oder ehrenamtliche Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern eine Vergütung zahlen, dann ist das möglich, nur sollte das bis 31.12.2010 in die Satzung aufgenommen werden, z.B. so: "Vorstandsmitglieder und Mitglieder können für ihre Tätigkeit einen (auch pauschalen) Aufwendungsersatz und/oder eine angemessene Vergütung erhalten."
Das bayerische FM schlägt für die Ehrenamtspauschale folgende Formulierungen vor:
„Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.“
oder
„Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu …. Euro im Jahr erhalten.“


17.2.2010
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Noten kopieren legal?

Die Verwertungsgesellschaft Musikedition bietet allen Musikschulen einen Vertrag an, der ihnen das Kopieren von Noten in beschränktem Umfang erlaubt. Nun würde man ja gerne 15 € pro Schüler und Jahr zahlen Rabatt für Verbandsmitglieder), wenn man damit alle Sorgen los wäre.

Aber: Erlaubt sind nur Notenkopien von kleineren Werken, bis max. 5 Min Spieldauer, nur 20 % eines Werkes, keine Kopien für Lehrer. Es muss auch dann für Gruppenschüler, Chor- und Orchestermitglieder gezahlt werden, wenn mit dem Rechteinhaber ein separater Vertrag geschlossen wurde oder eigentlich nicht lizenzpflichtige Noten benutzt werden (Kopien von Original-Noten, deren Rechte nach 70 Jahren abgelaufen sind). Vierteljährlich müssen Listen übersandt werden, welche Noten kopiert wurden. Mehr auf http://www.vg-musikedition.de/

Also: ihre Sorgen ist frau damit nicht los. Ein Weg wäre, dass die Musikschule auf die VG Musikedition und ihr Angebot verzichtet und alle Lehrer verdonnert, nur noch Original-Noten zu verwenden und keine Kopien herzustellen. Schüler müssen dann die Noten kaufen und der Unterricht ist dann auf die Unterrichtswerke beschränkt.

Auf dem Schulkopierer sollte außerdem ein Schild prangen: "Keine Noten kopieren!"

Für den Gemeindegesang in den beiden großen Kirchen hat die VG Musikedition ebenfalls Pauschalverträge abgeschlossen, aber eben nur für den Gemeindegesang, nicht für den Kirchenchor etc.!

Auch das Kopieren von Noten für den privaten Gebrauch ist übrigens nicht zulässig (§ 53, 4a, UrHG).

 
17.2.2010
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Mikrokredite zur Existenzgründung

Die GLS-Gemeinschaftsbank in Bochum verwaltet einen Mikrokreditfonds des BMAS zur Finanzierung von Existenzgründern.  Mikrokreditfonds


 

 

GEMA auf Vorverkauf?

 

Neuesten Gerüchten zu Folge soll die GEMA sich etwas Neues ausgedacht haben. Bisher schien es so, das die GEMA die Vorverkaufsgebühren nicht berechnet hat. Das hat natürlich Auswirkungen auf den Tarif, d.h. in welche Klasse man rutscht. Wenn die GEMA das nun mit berechnet, rutschen etliche in die nächst höhere Stufe und das kann teuer oder teuerer werden. nach #rainer bode

17.2.2010
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Verbandskasten

im Betrieb muss neuen Anforderungen genügen www.bg-qseh.de

 


 

Für berufliche Weiterbildung 500 €

 

Prämiengutschein: Bis zu 500 Euro für Weiterbildung vom Staat

Der maximale Förderbetrag wurde zum 1.1.2010 auf 500 Euro erhöht. Der Prämiengutschein trägt 50 Prozent der Kosten für berufsbezogene Weiterbildung.

Das zu versteuernde Jahreseinkommen muss unter  20.000 Euro (bzw. 40.000 Euro / Ehepaare) liegen.

Mehr über andere finanzielle Unterstützungen für berufliche Weiterbildungsmaßnahmen auf  Stiftung Warentest


Erbschaftssteuer für Choreographien

 
Durch die Presse ging, dass Forsythe seine Erben vor der Erbschaftssteuer schützen will, indem er seine Choreographien sperren lässt. Interview in der Frankfurter Rundschau
Verzeihung, ich halte das für „Quark“: Die Erben werden doch zunächst den Wert der Nutzungsrechte an den ererbten Urheberrechten selbst schätzen. Und wenn Choreographien in den letzten 10 Jahren kaum noch aufgeführt wurden, werden sie doch auch kaum noch was wert sein, jedenfalls nicht die von Forsythe angenommenen 30.000 Euro.

 

Neue Domains seit Herbst 2009 möglich

 
Für .de-Domains gelten seit dem 23. Oktober folgende Regeln
- Auch ein- und zweistellige sowie reine Zifferndomains können jetzt
registriert werden.
- Domains, die einem Kfz-Kennzeichen oder einer TLD entsprechen, sind
freigegeben.
- Erlaubte Zeichen für Domains sind die Ziffern 0 bis 9, der
Bindestrich, die lateinischen Buchstaben a bis z und die weiteren
Buchstaben aus der aktuell gültigen Anlage zu den Domainrichtlinien.
- Eine Domain darf mit einem Bindestrich weder beginnen, noch enden.
Auch Bindestriche an dritter und vierter Stelle der Domain sind nicht
zulässig.
- Die Mindestlänge einer Domain liegt bei einem Zeichen.
- Die Maximallänge einer Domain beträgt 63 Zeichen - jeweils exklusive .de


Insolvenz–Leitfaden der DIHK hilft Gläubigern und Schuldnern

 

Kaum ein Unternehmen ist von Forderungsausfällen durch die Insolvenz von Geschäftspartnern verschont geblieben. Der ein oder andere Unternehmer muss sich fragen, ob die Insolvenz nicht auch für ihn ein Neuanfang sein kann. Nicht nur Gläubiger finden Rat, wie ihre Rechte in und trotz der Insolvenz des Schuldners gewahrt werden können. Auch Schuldnern werden Wege aufgezeigt, wie sie sich durch ein Insolvenzverfahren sanieren können. Von den Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über alle Rechte, Pflichten und Probleme im Insolvenzverfahren bis hin zu Verbraucherinsolvenzen und den Möglichgkeiten der Restschuldbefreiung hilft dieser auch für Nicht-Juristen gut verständliche Leitfaden, einen schnellen Einstieg ins Insolvenzrecht zu finden.
"Insolvenzrecht" kostet 20 Euro und kann bezogen werden beim DIHK Publikationen Service, Faxnummer 02225 8893595, bestellservice@verlag.dihk.de, oder auf http://www.dihk.de/ in der Rubrik "Publikationen".

 


 

Minijob und Freibeträge: bis zu 710 Euro als Minijob abrechnen!

 

Wie beim Übungsleiterfreibetrag ist auch bei der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) die Kombination mit einem geringfügigen Arbeitsverhältnis ("Minijob") möglich. Das bestätigen die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in den neuen Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Oktober 2009.

Wird die Ehrenamtspauschale von 720 Euro pro Jahr in monatlichen Teilbeträgen (60 Euro) abgerechnet, kann bis zu 510 Euro pro Monat als Minijob abgerechnet werden. Das gleiche Verfahren gilt für  den Übungsleiterfreibetrag und auch zusätzlich, also sind noch einmal 200 Euro/Monat mehr möglich.  Das Bundesfinanzministerium hat aber in seinem Schreiben vom 25.11.2008, IV C 4 - S 2121/07/0010 deutlich gemacht, dass die Tätigkeiten nebenberuflich ausgeübt werden, dass sie voneinander trennbar sind, gesondert vergütet werden, dass die Arbeitszeit durchschnittlich nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit ausmacht und tatsächlich praktizierte, eindeutige Vereinbarungen getroffen wurden.


Dass die Abrechnung als Minijob nicht in allen Fällen sinnvoll ist, wird im Survivalkit näher ausgeführt!


Umsatzsteuerbefreiung für Dozenten


Auch eine rückwirkende Bescheinigung der ausstellenden Behörde, dass ein freiberuflicher Lehrer berufs- oder prüfungsvorbereitend arbeitet, ist für das Finanzamt auch rückwirkend bindend (BFH AZ V R 25/08). Gut für Pädagogen, die im Dezember vergessen haben, nachzurechnen, wie hoch denn der Umsatz bis Jahresende wird, ob er vielleicht über die magische Grenze von 17.500 € kommt, und die dann ab Januar MWSt berechnen müssten. Die können mit der Befreiung die Nacherhebung der MWSt vermeiden.
mehr

25.11.2009

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e.V. als Gesellschafter einer GmbH: Gewinnabschöpfung

Gemeinnützige e.V.'s, die vor allem wegen der Haftung eine gemeinnützige GmbH gründen, sollten sich rechtzeitig Gedanken über die Gewinnabschöpfung machen. Üblicherweise geschieht das durch Gehälter.
Ein e.V. wollte den Gewinn durch steuerfreie Dividenden erhalten und ist damit gescheitert. Das Finanzgericht Köln hat in seinem Urteil vom 15.07.2009 (AZ 13 K 4468/05) festgestellt: Die Beteiligung des als Berufsverband steuerbefreiten Klägers an der GmbH stellt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, der die Durchführung einer Körperschaftsteuerveranlagung begründen könnte. Vielmehr ist die Beteiligung und damit auch die ausgeschüttete Dividende der GmbH dem Bereich der grundsätzlich steuerbefreiten Vermögensverwaltung des Klägers zuzurechnen.
Zwar entfällt die Steuerbefreiung der aus dieser Beteiligung fließenden Dividendeneinkünfte, weil sie dem Kapital- Steuerabzug unterliegen. Damit kommt die begehrte Anrechnung der Kapitalertragsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Körperschaftsteuer nicht in Betracht.

25.11.2009


Scheinselbständigkeit im Visier

Nach Einschätzungen einiger Steuerberater, über die die "Süddeutsche" am 20.8.09 berichtete, prüfen Rentenversicherung und Zoll zur Zeit intensiver, ob die gegen Honorar beschäftigten Mitarbeiter möglicherweise nur zum Schein wie Selbständige tätig werden, in Wirklichkeit aber als Arbeitnehmer angestellt werden müssten. Seitdem 2003 der 5-Kriterien-Katalog zur Prüfung der Scheinselbständigkeit abgeschafft wurde, war es einige Zeit ruhiger geworden.
Jetzt scheint verstärkt von den 1500 Prüfern der DRV geprüft zu werden.
Ich halte es für wahrscheinlich, dass nach den Bundestagswahlen und dem Abebben der Prüfwelle bezüglich der KSK-Abgabe diese Frage noch stärker in den Blickpunkt rückt. In Österreich werden Theatergruppen derzeit mit katastrophalen Folgen  eben wegen dieser Frage geprüft. Auftraggeber solcher nur zum Schein Selbständigen riskieren mindestens, dass sie als Arbeitgeber sämtliche Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben für 4 Jahre nachentrichten müssen.
Präventiv kann folgendes getan werden:
1.) Künstlergruppen sollten unbedingt als GbR arbeiten und nicht in der Form "Einzelunternehmer / Honorarkräfte".
2.) Honorarverträge sollten eine Tätigkeit zum Inhalt haben, die auch wirklich selbständig geleistet werden darf.



Mehr  und auch

Anmeldungen zum Vereinsregister

nicht mehr vom gesamten Vorstand

Der § 77 BGB regelt künftig ausdrücklich, dass alle Anmeldungen zum Vereinsregister vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl vorgenommen werden.  Beider Gründung des Vereins müssen deshalb nicht mehr alle, sondern nur die in der Satzung als vertretugnsberechtigt Bezeichneten zum Notar laufen.

Abzugsteuer ausländische Künstler

Das M e r k b l a t t zum Antrag nach § 50d Einkommensteuergesetz (EStG) auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung und/oder Erstattung von deutscher Abzugsteuer aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) bei Vergütungen an ausländische Künstler und Sportler vom 3.3.2009 fasst den neuen Stand zusammen.

Ausfallregelungen

Einige Künstler haben Probleme mit Vertragsklauseln wie z.B.
    "Der Veranstalter hat das Recht, die Veranstaltung wegen zu geringer Teilnehmerzahl abzusagen, ohne dass er dadurch zur Zahlung an der Künstler verpflichtet wird."
Solche Regelung ist natürlich nicht akzeptabel. Besonders bei Seminaren und Workshops wollen die Veranstalter sich oft ein Türchen offen halten, z.B. mit einer Formulierung wie
    "Der Auftraggeber behält sich vor, das Seminar mangels Teilnehmern spätestens 6 Wochen vor Beginn ohne Nachteile für ihn abzusagen."
Dazu müßte natürlich eine Regelung kommen, wie hoch denn die Mindestzahl ist. VHS und ähnliche Veranstalter sagen gelegentlich:
    "Jetzt sind es nur 10 statt der vereinbarten 12 Teilnehmer, jetzt könnten wir das Seminar eigentlich ausfallen lassen, es sei denn, Sie würden auf einen Teil des Honorars verzichten".
Da sollte man sich seine Schmerzgrenze vorher überlegen und auch bedenken, dass Veranstalter leider oft die Erfahrung machen, dass sich Künstler auf Vieles einlassen, und deshalb ein Entgegenkommen einrechnen. Ein Kursprogramm mit vielen Kursen sieht gut aus, und wenn dann die Hälfte ausfällt? Kismet!
Ich denke, folgende Ausfallregelung für Seminare wird beiden Seiten entgegenkommen:
    "Das Seminar kann von beiden Vertragspartnern 8 Wochen vorher ohne weitere Verpflichtungen abgesagt werden. Der Veranstalter kann das Seminar 4 Wochen vorher absagen, wenn die Anzahl der Anmeldungen die Mindestteilnehmerzahl um 25 % unterschreitet. In diesem Fall verpflichtet er sich, 50 % des Honorars an den Dozenten zu zahlen. Eine spätere Absage führt zur Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars."
Klar, dass bei Ausfall nicht angefallene Fahrtkosten nicht berechnet werden. Sollte für ein Seminar eine aufwändige Konzeption erarbeitet worden sein, sollte vielleicht folgender Passus aufgenommen werden:
    "Sollte das Seminar nicht zustande kommen, verpflichtet sich der Veranstalter dem Dozenten (z.B. 200)... ¤ für seinen bereits geleisteten Aufwand zu zahlen"
    "Führt höhere Gewalt zum Ausfall der Veranstaltung, werden beide Vertragspartner von ihrer Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten z.B. akute Erkrankungen eines Künstlers,  Streiks im Transportwesen, kriegerische Ereignisse, Stromausfall (...), Naturkatastrophen u.ä.".
Andere Formen von Ausfall sind nicht verabredet und führen deshalb zur Zahlungspflicht, d.h. ist zum Beispiel zu wenig Publikum da, muss gezahlt werden (Mindestzuschauerzahl in der Bühnenanweisung verankern)
Mehr im Surivalkit


GbR-Namensrecht in Bewegung

Ein Unternehmer muss sein Unternehmen grundsätzlich unter seinem persönlichen Vor- und Nachnamen betreiben. Abweichende Firmenbezeichnung nur durch Eintrag ins Handelsregister bei vollkaufmännischem Betrieb.
In allen geschäftlichen Mitteilungen soll der Unternehmer seinen Namen und Vornamen nennen und darf einen Hinweis auf seine Tätigkeit hinzufügen, also z. B. "Gerlinde Leichtfuß, Peter Knallhart, GbR, Theater mit Marionetten".
Geschäftspapiere einer GbR sollen mindestens die Namen zweier Gesellschafter enthalten.
Die dicke Überschrift „Knallfußtheater“ ist in der Werbung zulässig, in geschäftlichen Mitteilungen zweifelhaft, dazu gehören Geschäftsbriefe, Angebote, Verträge, Rechnungen etc.
Die juristisch einwandfreie Möglichkeit ist

"Gerlinde Leichtfuß, Peter Knallhart, GbR, Theater mit Marionetten, genannt ‘Knallfußtheater’".

An den Bedürfnissen der Praxis orientiert ist diese Namensregelung jedenfalls nicht.
Ob das BGH mit seiner Entscheidung vom 15.07.1997, AZ:  XI ZR 154/96 zur Scheckfähigkeit einer GbR mit ihrem Gesellschaftsnamen „ARGE“ den Weg frei gemacht hat für eine bessere Namensregelung, scheint mir noch nicht restlos geklärt.
Das Urteil ist nachzulesen auf

http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/ entsch_show_neu.php?Alp=1&dok_id=1208

siehe auch:
Susanne Hierl, Steffen Huber: Rechtsformen und Rechtsformwahl, Gabler-Verlag, 2008, S. 33

Existenzgründung aus der

Arbeitslosigkeit

Die Gesell. f. innovative Beschäftigungsförderung NRW hat ein neues Special herausgegeben, download über

http://www.gib.nrw.de/service/specials/existenzgruendung -aus-der-arbeitslosigkeit?darstellungsart=themen

19.8.09



Muster für den Idealverein

kostenlose Broschüre und download http://bmj.de/vereinsrecht  

Auf der Website des Bundesjustizministeriums finden Sie einige Mustervorlagen - etwa zum Gründungsprotokoll eines Vereins oder zur Anmeldung beim Amtsgericht:  Muster eines Gründungsprotokoll, Mustersatzung eines Vereins, Muster für die Anmeldung eines Vereins,  Muster für eine Einladung zur Mitgliederversammlung, Muster für die Anmeldung von Änderungen

Das Bundesjustizministerium hat einige Fragen offensichtlich mit dem Bundesfinanzministerium abgeklärt. Dennoch reichen die Informationen nicht aus, um sich in dem Gemeinnützigkeitsdschungel zurecht zu finden.

19.8.09



21.7.2009

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ALG I für kurzfristig Beschäftigte verbessert

Film- und andere Kulturschaffende erhalten künftig leichter Zugang zum Arbeitslosengeld. Das sieht ein Gesetzbeschluss (3. SGB-IV-Änderungsgesetz vom 19. Juni 2009) für einen Änderungsantrag zur Verbesserung der sozialen Sicherung von kurz befristet Beschäftigten bei Arbeitslosigkeit vor.
Nach bisher geltender Rechtslage setzte ein Anspruch auf Arbeitslosengeld Vorversicherungszeiten von zwölf Monaten innerhalb einer zweijährigen Rahmenfrist voraus (Anwartschaft). Da Kulturschaffende typischerweise überwiegend für kurze Zeitabschnitte - z.B. für die Dauer eines Filmprojekts - befristet beschäftigt sind, ist es ihnen oft nicht möglich, in dieser Frist die geforderte Anwartschaftszeit aufzubauen.
Mit der Neuregelung sollen alle überwiegend kurz befristet Beschäftigten künftig innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit statt zwölf Monate nur noch sechs Monate Vorversicherungszeit nachweisen müssen. Die Sonderregelung greift dabei nur zugunsten von Personen, die zuletzt ein Jahresarbeitsentgelt erzielt haben, das nicht über dem Durchschnitt aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer liegt (Bezugsgröße derzeit 30.240 Euro; jährliche Anpassung). Überwiegend kurz befristet Beschäftigte im Sinne der Neuregelung sind alle die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnisse überwiegend von vorneherein auf nicht mehr als sechs Wochen befristet waren. Einzelne längere Beschäftigungszeiten schließen damit den Zugang zu der Sonderregelung nicht von vornherein aus. "Überwiegend" heißt, dass mehr als die Hälfte der Beschäftigungstage während der Rahmenfrist kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen zugeordnet werden können. Erfüllen Beschäftigte die Voraussetzungen, so erhalten sie Arbeitslosengeld ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit; ein Ruhenszeitraum ist nicht vorgesehen.
Die Dauer eines mit weniger als zwölf Versicherungsmonaten erworbenen Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach dem für alle Versicherten geltenden Verhältnis zwischen Versicherungszeit und Anspruchsdauer von 2 : 1. Nach sechs Monaten besteht ein Anspruch auf drei Monate Arbeitslosengeld, nach acht Monaten besteht ein Anspruch auf vier Monate Arbeitslosengeld, nach zehn Monaten besteht ein Anspruch auf fünf Monate Arbeitslosengeld.


VddB und Gastvertrag

Für Schauspieler und andere Künstlerinnen, die an Mitgliedstheatern der Versorgungsanstalt der dt. Bühnen (VddB) in der BVK eigentlich illegal auf Basis eines Gastvertrages gegen Honorar und nicht gegen Lohn beschäftigt werden, muss KSK-Abgabe abgeführt werden und zusätzlich 9 % VddB-Beitrag. Die noch in Satzung und Merkblättern für solche Fälle geforderten 16 % sind nicht mehr gültig. Sollte der Schauspieler noch kein Versichertenkonto bei der VddB haben, wird eins eröffnet. Die Beiträge fließen diesem Konto zu und können nach Beendigung der mindestens 12-monatigen Tätigkeit freiwillig weiter entrichtet werden.

21.7.2009

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Bewirtungsaufwendungen gleichzeitig mit Verpflegungsmehraufwand

Verpflegungsmehraufwand gehört in die individuelle Buchführung /ESt-Erklärung des Steuerpflichtigen (also nicht in die Buchführung z.B. einer GbR). Bewirtungskosten gehören dagegen in die Betriebsbuchführung (beides kann natürlich bei Einzelnunternehmern zusammenfallen). Bewirtungskosten und Verpflegungsmehraufwand können gleichzeitig geltend gemacht werden. Geltend gemachte Bewirtungskosten führen nicht zu einem Abzug beim Verpflegungsmehraufwand.


Erleichterung für Haftung von Vereinsvorständen

Der Bundestag hat am 2.7.09 den § 31a ins BGB eingefügt. Danach haftet ein Vorstandsmitglied im Innenverhältnis dem Verein oder den Mitgliedern gegenüber nur, wenn er mit mehr als 500 €/Jahr vergütet wird, oder wenn er grobfahrlässig oder vorsätzlich handelt. Im Außerverhältnis hat ein Vorstandsmitglied Anspruch darauf, dass ihn der Verein von der Haftung freistellt, es sei denn, er handelt grobfahrlässig oder vorsätzlich.




Soziales System der BRD auf französisch

Pour un avenir meilleur - Histoire illustrée de la protection sociale en Allemagne http://www.bmas.de/coremedia/gen erator/33160/a203__pour__un__avenir__meilleur.html

21.7.2009

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Vertragsstrafen in Verträgen

Das AGB-Gesetz verbietet die regelmäßig gleichlautende Verabredung von Vertragsstrafen in den AGB’s! Wer also unbedingt den brutalen Ausdruck „Vertragsstrafe“ verwenden will, muss sie im Vertrag unter „Sonstiges“ jeweils individuell (d.h. jedes Mal anders!) formulieren. Denn wenn die Klausel den Charakter einer Allgemeinen Geschäftsbedingung hat, wenn sie Teil eines Mustervertrages, eines Formulars ist, dann ist sie nichtig nach dem AGB-Gesetz (§ 307ff. BGB), vor allem wenn sie eine Konventionalstrafe auch für Fälle vorsieht, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat.

Wenn die Vertragsstrafe unangemessen hoch ist, dann kann sie für Nicht-Kaufleute per Gerichtsbeschluss auf einen "angemessenen" Betrag herabgesetzt werden, der sich (unter anderem) am tatsächlich entstandenen Schaden orientiert.

26.6.2009

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Verluste und Investitionen vor, bei und nach Gründung

Selbstständige machen vor allem in den ersten Berufsjahren gelegentlich Verluste. Das ist zwar nicht schön, aber normal und kann von den Finanzämtern nicht beanstandet werden. Wer auch noch andere Einkünfte aus anderen Tätigkeiten hat, der kann diese Verluste verrechnen, sogar mit dem Gewinn des Ehepartners bei Zusammenveranlagung. Und er kann die Verluste auch mit den Einkünften des Vorjahres ("Verlustrücktrag") oder des nächsten Jahres ("Verlustvortrag") steuermindernd geltend machen. Wenn das Finanzamt aber nach einigen Jahren immer noch keine "Einkünfte-Erzielungsabsicht" feststellt, kann es die Tätigkeit zum Hobby erklären – und dann wird die Steuerersparnis auch im nachhinein wieder aberkannt.

Selbstständige können Geld für künftig geplante Investitionen zurücklegen und diesen Investitionsabzugsbetrag (bisher: Anspar-abschreibung) (mit bis zu 40 % der Kosten) gewinnmindernd als Betriebsausgabe geltend machen. Siehe BMF-Schreiben IV C 6 - S 2139-b/07/10002 vom 8. Mai 2005. Die Planung für die Gründung und die Investition muss allerdings ausreichend konkret sein.

Verluste aus dem Vorjahr können auch von Nicht-Gründern gelegentlich verrechnet werden und zwar mit einer eigenen EÜR. Auch GbR-Gesellschafter können Vorjahresverluste der GbR auf diesem Weg über die Verlustzuweisung steuermindernd geltend machen. Was nicht möglich ist, ist ein Verlust- oder Gewinnübertrag von GbR’s.

26.6.2009

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Unternehmergesellschaft auch gemeinnützig

(haftungsbeschränkt) ("1-Euro-GmbH")  

Inzwischen ist klar, dass diese neue Rechtsform auch in gemeinnütziger Form betrieben werden kann. Die nach dem MOMIG erforderliche Rücklagenbildung ist mit der Gemeinnützigkeit vereinbar (LfSt Bayern - 31.03.2009 - S 0174.2.1 - 2/2 St 31).

26.6.2009

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Ehrenamtsfreibetrag, 256-EUR-Grenze und 410-EUR-Grenze

Seit 2007 kann für ehrenamtliche Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich eines Vereins die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) genutzt werden. Zahlungen bis 720 Euro pro Jahr sind dann steuer- und sozialversicherungsfrei.

Wenn die Zahlungen "sonstige Einkünfte" sind, kann zusätzlich noch die Freigrenze des § 22 Nr. 3 EStG von 256 EUR in Anspruch genommen werden (BMF, 25.11.2008, IV C 4 - S 2121/07/0010). Um "Sonstige Einkünfte" handelt es sich, wenn eine Überschusserzielungsabsicht fehlt. Wenn nach Abzug von Betriebsausgaben (z.B. Fahrtkosten) die Einkünfte mehr als 256 EUR betragen, wird der volle Betrag steuerpflichtig.

Nebeneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit unter 410 EUR (nach Abzug der Betriebskosten) im Jahr brauchen von Arbeitnehmern nicht versteuert zu werden, dazu gehören zum Beispiel Flohmarkt-verkäufe, Verkauf der eigenen, gebrauchten Gitarre, des Teppichs... Ab 820 EUR setzt die volle Besteuerung ein.

26.6.2009

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King of Swing Orchestra, Peter Fleischhauer, verlor seinen Prozess gegen die KSK wegen doppelter Abgabepflicht.

Am 23.3.09 fand vor dem Kölner Sozialgericht eine Verhandlung statt zur Klage von Peter Fleischhauer, King of Swing Orchestra, gegen die KSK. Fleischhauer wollte erreichen, dass die schon von seinen Veranstaltern gezahlte KSK-Abgabe als ausreichend angesehen wird und er als Bandleader nicht noch einmal KSK-Abgabe zahlen muss für die von ihm an seine Musiker gezahlten Honorare.
Sehr erfreulich, dass der Unsinn der doppelten Abgabepflicht über 100 seiner Kollegen aus ganz Deutschland in den Gerichtssaal trieb, denn fast jeder Musiker ist - wie ein Zuhörer es formulierte - nicht nur Honorarempfänger sondern auch immer mal wieder Bandleader in vielen wechselnden Formationen.

Da Fleischhauers Abgabepflicht grundsätzlich bereits 2006 gerichtlich geklärt worden war, ging es jetzt vordergründig nur um die mögliche Verrechnung der gezahlten Veranstalter-Abgabe mit seiner Abgabe-Schuld. Dass für ein und denselben Auftritt häufig doppelt KSK-Abgabe gezahlt werden muss, konnte nicht Thema der Verhandlung sein, obwohl das das eigentliche Problem ist. Aber die Gesetze sind so (verkürzt): Wer Honorare an natürliche Personen zahlt für künstlerische oder publizistische, selbständige Tätigkeit, muss KSK-Abgabe zahlen.

Fleischhauer und sein Anwalt argumentierten mehrgleisig:

* Wie im Kunsthandel sei bei den King of Swing Orchestra-Konzerten von einer einstufigen Verwertung auszugehen (einstufig: Ein Galerist kauft ein Bild vom Künstler und zahlt für das Honorar KSK-Abgabe. Kauft ein Sammler das Bild vom Galeristen, muss der Sammler nicht noch einmal KSK-Abgabe zahlen.) Das Konzert sei wie ein Kunstwerk als etwas Fixes anzusehen. Die Partitur sei wie ein Bild. Fleischhauer sei nur Organisator und Händler. Dem konnte das Gericht nicht folgen und führte an, dass diese Frage bereits rechtskräftig entschieden sei, und dass F. z.B. vom WDR als musikalischer Leiter bezeichnet würde.
* Vertraglich seien die Veranstalter verpflichtet worden, Fleischhauers KSK-Abgabepflicht zu erfüllen. Fleischhauer bezieht sich dabei auf eine von ihm selbst als möglicherweise unklar bezeichnete Formulierung in seinem Gastspielvertrag. Das Gericht stellt klar, dass der Band-Leader seine eigene Abgabepflicht nicht auf den Veranstalter abwälzen kann, es sei denn, der Veranstalter willigt ein und ist so freundlich und übernimmt sie noch zusätzlich zu seiner eigenen. Es gebe aber keinen Hinweis auf einen Fremdtilgungswillen. Also auf Deutsch: kein Veranstalter hat der KSK etwa geschrieben: 'diese Zahlung erfolgt für die Begleichung der Abgabeschuld von Herrn Fleischhauer'.
* Sein Anwalt kam auch mit dem Argument nicht durch, die Veranstalter hätten rechtsirrtümlich gezahlt und wollten eigentlich, das was sie gezahlt hätten, für Fleischauer gezahlt haben.

* Das Gericht musste die Klage abweisen.
* Die KSK ist immerhin bereit, eine Abtretung von eventuellen Bereicherungsansprüchen von Seiten der Veranstalter zugunsten von Fleischhauer mit KSK-Ansprüchen an F. zu verrechnen. Und sein Anwalt meint, er könne entsprechende Bescheinigungen der Veranstalter vorlegen.


Was lernen wir daraus?

1. Bands müssen GbR's gründen - nur dann ist die doppelte Abgabe derzeit vom Tisch. Sein Anwalt wies darauf hin, dass die KSK schon von einer GbR ausgegangen sei, wenn nur auf der Website einer Band alle Bandmitglieder genannt worden seien, und prangerte das sehr unterschiedliche Handling der KSK an.
2. Wenn man und frau eine GbR nicht gründen kann und will (dagegen gibt es ja eine Menge Gründe), muss die Abgabe in die Kalkulation miteinbezogen werden. Das heißt, das Honorar muss heuer um 4,4 % steigen.
3. Sorry, aber ich halte es für unwahrscheinlich, dass irgendein Veranstalter unter diesen Voraussetzungen noch ein zweites Mal KSK-ABgabe zahlt, nur um Fleischhauer zu helfen.
4. Es ist nicht nötig, in Verträgen zu vereinbaren, dass der Veranstalter der Abgabepflicht nachkommen muss. Das wird schon durch das Gesetz geregelt. Sinnvoll ist dagegen ein Hinweis, ob der engagierte Künstler ein Selbstvermarkter im Sinne des KSVG ist. Klaren Wein einschenken gehört mit zum Service.
5. Dass diese Frage allein von der Rechtsform abhängt, muss geändert werden. Ad-Hoc-Formationen sind de facto GbR's, auch wenn sie aus praktischen Gründen nicht so in Erscheinung treten können. Die doppelte Abgabepflicht muss weg. Das kann jedoch nicht vor Gericht erreicht werden, das geht nur politisch. Die Verbände müssen also bewegt werden, etwas zu bewegen. Die über 100 Musiker im Gerichtssaal sind ein Anfang, der Mut macht.


mehr per eMail: fleischhauer@kingofswingorchestra
Fleischhauer will in Revision gehen und gleichzeitig auch den politischen Weg gehen. Viel Erfolg!

KSK: Verhältnis von Lohn und Gewinn

Vor dem Sozialgericht Köln wie vor dem BSG sind Verfahren anhängig, in denen es darum geht, wieviel Gewinn ein Berufsanfänger nachweisen muss, um über die KSK versichert zu werden. Im BSG-Fall klagt ein Künstler, weil er der Ansicht ist, dass die Berufsanfänger-Regelung ihm erlaube, in den ersten 3 Jahren Null Euro Gewinn zu machen. Im Kölner Fall beträgt der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit nur 1/12 vom Lohn aus der abhängigen Beschäftigung.

1.4.2009

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Keine KSK-Abgabe für kleine GmbH-Gesellschafter


Bei einer Verhandlung vor dem Kölner Sozialgericht am 23.3.09 wurde deutlich, dass es zwar keine Abgabepflicht gibt für Gewinnausschüttungen an eine Vielzahl von Gesellschaftern, die alle nur 1,5 Anteile am Stammkapital haben. Auf Grund des fehlenden Entscheidungsspielraums dieser Klein-Gesellschafter wird die Gewinnausschüttung sozialversicherungsrechtlich als abhängige Beschäftigung angesehen. Die GmbH hatte dementsprechend diese Beschäftigungen als Mini-Jobs deklariert, war bloß leider den Nachweis von pauschalen Abgaben an die Bundesknappschaft schuldig geblieben. Möglicherweise müssen für all diese Gewinnausschüttungen bis zu 30 % nachentrichtet werden. Das wird dann viel teurer als die KSK-Abgabe.

1.4.2009

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KSK verlor: Grafikdesigner muss aufgenommen werden.


Die KSK hatte es abgelehnt, einen Grafikdesigner zu versichern, weil seine Tätigkeit der eines Architekten vergleichbar sei. Und "Baukünstler" gehören nun mal nicht zu den Künstlern.
Dieser Grafikdesigner fertigt für Architekten Innen- und Außenansichten für Um- und Neubauten und Umgestaltungen mit erheblichem eigenem, kreativem Spielraum.
Das Gericht hat die Versicherungspflicht des Grafik-Designers nach dem KSVG bejaht und ermahnte die KSK, die Zugangsschwelle für Künstler nicht zu erhöhen. Die mögliche Überschneidung der Tätigkeiten von Architekten und dieses Grafikers sei nicht erheblich. Wenn Architekten diesen Grafikdesigner beauftragen würden, würden sie offensichtlich ein Plus erwarten, dass über das Normale, ihre eigenen Möglichkeiten hinausginge. Seine Tätigkeit - auch für Architekten - sei künstlerischer Natur. Die KSK müsse sich flexibel zeigen und auf ständige Veränderungen, auf die Einordnung neuer Berufe in unserer Gesellschaft entsprechend reagieren.

1.4.2009

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Kultur- und Kreativwirtschaft

Über http://www.bmwi.de > Publikationen > Stichwort "Kultur" findet frau neue Veröffentlichungen zur Kultur- und Kreativwirtschaft.


Vereinsvorstand unentgeltlich?


In vielen Vereinssatzungen steht, dass alle Vorstände und Mitglieder unentgeltlich und ehrenamtlich tätig sein müssen, obwohl das Gemeinnützigkeitsrecht das nicht zwingend vorschreibt. Trotz solcher Regelungen in der Satzung haben Vereine seit 2007 ihren Mitgliedern häufig die neue Ehrenamtspauschale von 720 EUR gezahlt. Damit riskieren sie den Verlust ihrer Gemeinnützigkeit. Das Bundesfinanzminsiterium hat die Frist bis zum 30.6.09 verlängert, bis zu der Satzungen der neuen Lage angepasst werden müssen. Also Satzungsänderungen jetzt für die nächste MV vorbereiten.

1.4.2009

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Nachzahlungen an Krankenkassen

Wer zum Beispiel als Filmschauspieler im April 2007 seinen letzten Dreh hatte (also unständig auf Lohnsteuerkarte beschäftigt war) und seitdem frei gearbeitet hat und sich nicht um seine Versicherung gekümmert hat (schließlich war er immer kerngesund), der hat jetzt ein Problem am Hals: seine alte gesetzliche Krankenkasse will 6000 EUR an Nachzahlung für Versicherungsbeiträge von ihm haben!
Und die muss er zahlen. Er kann zwar um Stundung oder Reduzierung bitten, aber bisher sind die meisten Krankenkasen da wenig kulant und nehmen Zinsen, die privaten dürfen sogar seit dem 1.2.09 Strafgebühren nehmen.
Zwar ist es sinnvoll, sich so schnell wie möglich über die KSK zu versichern, das geht rückwirkend aber nur bis zu dem Monat, den die KSK auf den Fragebogen gestempelt hat, also z.B. März 09. Für die davor liegende Zeit zahlt die KSK keine Zuschüsse.
Dann kann der Selbständige noch versuchen, die nachträglich zu zahlenden rund 330 EUR pro Monat dadurch zu reduzieren, dass er den Tarif für erwerbslose oder nebenberufliche Selbständige von rund 125 EUR/Monat erbittet oder den Tarif von rd. 200 EUR für hauptberuflich Selbständige mit geringem Einkommen. Dann muss er sich aber komplett finanziell durchleuchten lassen, ähnlich wie beimn Antrag auf ALG II.
Sollte er durch diese Nachzahlung in eine Notlage geraten, kann er aufstockendes ALG II beantragen.


Privat Krankenversicherte


Wechsel in den Basistarif nur noch bis 30.6.09
Wer mit seinem bisherigen Tarif unzufrieden ist, z.B. weil er wegen Vorerkrankungen bisher hohe Zuschläge in Kauf nehmen musste, kann nur noch bis zum 30.6. in den Basistarif seiner bisherigen PKV oder einer anderen PKV wechseln. Er muss sich erkundigen, wie es mit der Mitnahme der Rückstellungen aussieht.

Der Basistarif bei allen privaten Krankenversichern kostet für einen Erwachsenen überall dasselbe, nämlich knapp 570 EUR. Ein Selbstbehalt reduziert den Tarif nicht! Jedes Familienmitglied muss extra versichert werden. Rentner sollten in der Regel nicht in den Basistarif wechseln.
Der Standardtarif dagegen gilt für ein Ehepaar und ist auf 150 % des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt.
Wer durch den hohen Beitrag hilfsbedürftig wird (ALG II), zahlt die Hälfte. Wer auch das nicht zahlen kann, wird über die ARGE versichert.
Basistarif und Normaltarif unterscheiden sich stark: Der Basistarif enthält die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, die privaten Normaltarife enthalten nicht Hospizbetreuung, Vorsorge und REHA, häusl. Krankenpflege, Haushaltshilfe, dafür aber Chefarztbehandlung etc.



Umsatzsteuerpflicht


Übrigens: die Umsatzsteuerpflicht entsteht nur auf Grund des USt-pflichtigen Umsatzes (§ 19,3,1 UStG), nicht auf Grund des Gesamtumsatzes.


Rutschen unter die Umsatzsteuergrenze


Wer gegen Ende des Jahres feststellt, dass er mit dem Umsatz unter der Grenze liegen wird, sollte ab 1.1. des folgenden Jahres keine USt mehr berechnen. Er muss also zwischen Weihnachten und Neujahr sorgfältig Buchführung machen, möglicherweise Kunden mit größeren Zahlungen bitten, erst im Neuen Jahr zu überweisen. An das Finanzamt schickt er dann einen Antrag, ab dem 1.1. die Kleinunternehmerregelung anzuwenden, weil der Umsatz im vergangenen Jahr unter 17.500 EUR betragen hat. Er sollte dann ne Woche später anrufen und sich bestätigen lassen, dass alles klar geht, denn was Schriftliches gibt’s nicht.

1.4.2009

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Dateiformate für die Steuerprüfung


Sollte es irgendwann einmal eine Steuerprüfung geben, hat der Steuerprüfer das Recht, sämtliche digitale Quellen zu untersuchen, und zwar für die zurückliegenden 10 Jahre. Da Sie möglicherweise in einem solchen Zeitraum Ihre Buchführungssoftware ersetzen und die neue nicht die Daten der alten lesen kann, sollten Sie einmal jährlich Ihre komplette Buchführung in eines der folgenden Formate exportieren und sehr sicher verwahren: Akzeptierte Datenformate sind ASCII, EBCDIC, Excel, Access, dBase, Lotus 1-2-3 sowie verschiedene Großrechner-Formate (z. B. SAP und AS/400). Ein Papierausdruck ist sicher bisher als nichts, genügt aber nicht den Anforderungen des Finanzamtes bei einer digital erstellten Buchführung.

Körperschafts- und Gewerbe-
steuerfreibetrag erhöht


ab 2009 auf 5.000 Euro. Für die Körperschaftsteuer galt bisher ein Freibetrag von 3.835 Euro und für die Gewerbesteuer 3.900 Euro. Bis zu dieser Grenze bleibt der Gewinn des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes eines gemeinnützigen Vereins steuerfrei. Darüber beträgt die Steuerbelastung durchschnittlich (je nach dem Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde) rund 28 %.
Für gemeinnützige Vereine kommt diese Steuerbelastung aber nur zum Tragen, wenn der Umsatz der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe über 35.000 Euro (inklusive Umsatzsteuer) liegt. Unterhalb dieser Umsatzfreigrenze fallen sowieso keine Ertragssteuern an.


Studie zur wirtschaftlichen und sozialen Lage bildender KünstlerInnen

Die Studie beinhaltet die Auswertung einer Umfrage des BBK von 2008, an der sich 799 Personen aller Altersgruppen beteiligt haben. Mehr unter www.bbk-bundesverband.de (dort Publikationen)


Sozialversicherungsrechtlicher Status von Kurs-leitern


Chorleiter
Nebenberufliche Leiter von Laienchören oder -orchestern stehen typischerweise nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Trägerverein eines Orchesters bzw. zum Chor, sondern können gegen Honorar beschäftigt werden. Falls ihr Gewinn höher ist als 3900 EUR/Jahr, sind sie versicherungspflichtig in der KSK. Der Auftraggeber muss meist keine KSK-Abgabe abführen.

Dozenten/Lehrbeauftragte
an Universitäten, Fach(-hoch)schulen, Volkshochschulen, Musikschulen etc. stehen typischerweise nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn ihr Lehrauftrag zeitlich befristet ist und sie keine weitere Pflichten zu übernehmen haben.
Lehrer, die vor allem durch Übernahme weiterer Nebenpflichten wie Konferenzen oder Pausenaufsicht in den Schulbetrieb eingegliedert sind, sich an das Curriculum halten müssen und nicht nur stundenweise Unterricht erteilen, stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.
Selbständige Dozenten unterliegen der Renten-versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, sofern sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und ihr monatlicher Gewinn aus der Lehrtätigkeit 400 EUR übersteigt.
Wenn sie allerdings Kunst oder Publizistik unterrichten, unterliegen sie der Versicherungspflicht nach dem KSVG bei einem monatlichen Gewinn von über 325 EUR.
Für beide Gruppen gilt die steuerliche Freigrenze von 2100 EUR/Jahr (Kursleiterhonorar). Unter dieser Grenze sowieso auch keine Sozialversicherungsbeiträge.

 

KSK: Abgabepflicht und Versicherungspflicht

Wer eine künstlerische Tätigkeit ausübt, die nach Ansicht der KSK in der Regel nicht abgabepflichtig ist, wird meist Schwierigkeiten haben, über die KSK versichert zu werden. Auf der KSK-Seite findet frau solche Tätigkeiten. Dazu gehört z.B. Hip-Hop, Kindertanz, Jazztanz, Rhetorik, Schmuck, Kalligraphie. Gleichzeitig wird aber diese Festsetzung wieder aufgehoben, wenn es sich um eine Aus- oder Fortbildung im Bereich der Kunst oder Publizistik handelt. Ganz schön kompliziert.
Es empfiehlt sich also bei Kursbeschreibungen, Verträgen oder Rechnungen festzuhalten, dass es sich bei diesem (z.B. Kindertanz-)Kurs um eine künstlerische Fortbildung handelt, dass aktive Kunstausübung gelehrt wird, dass soziale und pädagogische Ziele nicht im Vordergrund stehen. Wer schon über die KSK versichert ist, ist sicher gut beraten, in allen Unterlagen nur eindeutig versicherungspflichtige Tätigkeiten zu dokumentieren. Wohl eher theoretisch, aber möglich schon, könnte ein KSK-Prüfer an einer Rechnung über Hip-Hop-Tanz Anstoß nehmen.

Umgekehrt: Da für einen Trauerredner gerichtlich die Versicherungspflicht festgestellt wurde, muss für alle Trauerredner auch Abgabe gezahlt werden, auch für den Politiker, der in der Paulskirche eine (bezahlte) Rede hält.

 

17.2.2009

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nebenberuflich selbständig

Angestellte müssen für ihre nebenberuflichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit keine Sozialversicherungsabgaben zahlen, wenn das nicht der Mittelpunkt der Berufstätigkeit ist, d.h. je nach Fall: wenn sie keinen Mitarbeiter haben, unter 18 Wochenstunden selbständig arbeiten, wenn sie weniger als die halbe monatliche Bezugsgröße Gewinn machen (2009: im Westen auf 2.520 EUR(50 % = 1.260 EUR) bzw. im Osten auf 2.485 EUR(50 % = 1.242,50 EUR), wenn der Gewinn geringer ist als das Gehalt in der Angestelltentätigkeit. Versicherte müssen ihre KV wahrheitsgemäß informieren, bei einer eventuellen Prüfung müssen sie möglicherweise die Beitragsdifferenz nachzahlen.

Liegt das nebenberufliche Einkommen als rentenpflichtversicherter Selbständiger über 450 EUR, müssen unabhängig von der KV-Pflicht RV-Beiträge gezahlt werden.

 

17.2.2009

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Umsatzsteuerbefreiuung

Umsatzsteuerbefreiung für Theater, Orchester, Balletts etc. nach § 4, 20 UStG

Ist das gastierende Ensemble nicht sowieso schon USt-befreit, hat der Veranstalter eines Gastspiels des Ensembles die Möglichkeit – auch gegen den Willen des Ensembles – eine Umsatzsteuerbefreiung für das gastierende Ensemble zu beantragen. Sie gilt dann allerdings nur für das Datum des Auftritts.

Was es aber nicht gibt:
Ein "Vererben" der Umsatzsteuerfreiheit an den Auftragnehmer.
Ist der Veranstalter USt-befreit, ist es der dort beauftragte Elektriker noch lange nicht. Und die beauftragte Tanzpädagogin nur, wenn sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie eine Einrichtung der öffentl. Hand. Und das tut sie in der Regel nicht, denn sie ist kein Tanztheater.

 

17.2.2009

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Steuerliche Regelungen in Vereinssatzungen

 

Für neugegründete Vereine oder Vereine, deren Satzungsänderungen nach dem 31.12.2008 wirksam werden, gelten die steuerlichen Regelungen der neuen Mustersatzung. Diese Mustersatzung enthält nur die aus steuerlichen Gründen notwendigen Regelungen. Die neue Mustersatzung wird von Vertretern der Finanzverwaltung als verbindlich interpretiert: die in den § 1 bis 5 der Mustersatzung enthaltenen steuerlichen Regelungen sollen exakt in dieser Folge (einschließlich der Nummerierung der Paragraphen) in den Satzungen der steuerbegünstigten Körperschaften geregelt werden. Die Anpassungen sollen grundsätzlich im Rahmen der nächsten Satzungsänderung erfolgen. Diese Interpretation ist aber doch zumindest fragwürdig.

Steuerbegünstigte Körperschaften sollten vorsichtig sein und beabsichtigte Satzungsänderungen unbedingt vor entsprechenden Beschlussfassungen mit dem zuständigen Finanzamt abstimmen. Die minimalen Änderungen sind in der Vereinssatzung im „Survival kit“ eingebaut. Die Mustersatzung der Finanzbehörden ist im nächsten heavy-Newsletter enthalten.


 

Zitatrecht

Die Erben von Klaus Kinski haben das Neue Schauspiel Köln verklagt, weil sie das Stück von Hagen Jablonski spielen "Kinski - Wie ein Tier in einem Zoo". Sie argumentieren, dass die Grenze des zulässigen Zitierens von Kinski-Texten überschritten sei. Ein vom Gericht vorgeschlagener Vergleich wurde abgelehnt. Das Theater argumentiert u.a., dass das Bundesverfassungsgericht mit dem Heiner-Müller-Urteil Beschluss vom 29. Juni 2000 - Az. 1 BvR 825/98 die bisher geltende, restriktive Auslegung des Zitatrechts aufgehoben hat. Heiner Müller hatte längere Texte von Bertold Brecht (darunter eine vollständige Szene aus einem Brecht-Stück) zitiert.
Nach alter Lesart dürfen Zitate nur die eigene Meinung belegen.


Pflichtexemplare von Webseiten an die DNB

Seit Oktober 2008 müssen Betreiber einer deutschen Website Kopien ihrer Web-Veröffentlichungen bei der Deutschen Nationalbibliothek als Pflichtexemplare abliefern - jedenfalls theoretisch. Aber die DNB ist darauf noch gar nicht vorbereitet. Also dürfen Verantwortliche von Webseiten und E-Mail-Newslettern erstmal abwarten.

Sociale zekerheid in Duitsland

Ein Beitrag von Stefan Kuntz in: Sociale en fiscale spelregels voor kunstennaars en organisatoren - actief in  Belgie, Duitsland, Frankrijk, Groot-Brittannie en Nederland, Kortrijk (Belgien) 2009, ISBN 978-90-6768-973-1, Seite 204 ff., Hg. Greet Souvereyns u. Els Vanheusden, 2. Auflage 2015, 58 €

Umsatzsteuer im Kulturbereich

In einem Artikel in den Kulturpolitischen Mitteilungen IV 2008 S.12/13 äußert sich Rolf Bolwin, der Direktor des Dt. Bühnenvereins, detailliert zu einer möglichen Umsatzsteuerpflicht bei Zuschüssen der Öffentlichen Hand an Kulturträger. Er analysiert genau die Umsatzsteuerrichtlinien und kommt zu dem Ergebnis, dass keine USt-Pflicht besteht, wenn die Förderung z.B. aus allgemein politischen Gründen gewährt wird und konkrete Leistungsverpflichtungen (z.B. in den besonderen Nebenbestimmungen) nicht vereinbart werden.

21.1.2009

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KSK muss Kosten eines erfolgreichen Widerspruchs erstatten

Das Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, Sozialverwaltungsverfahren sieht in § 63 (Erstattung von Kosten im Vorverfahren) vor: "(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. ..."

Steuerfreiheit für Zuschüsse und Aufwandsentschädigungen

Einkommenssteuerfrei nach dem EStG, § 3 Nr. 11 EStG sind "Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die ... als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die ... Kunst unmittelbar zu fördern.... Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten ... künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird.....

§ 3 Nr. 12 EStG steuerfrei sind - aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die ... als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden.2Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen..."

13.12.2008

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Rückspende

Eine Rückspende der Ehrenamtspauschale ist grundsätzlich zulässig. Es gelten die allgemeinen Regelungen für Aufwandsspenden.

Schreiben des BMF vom 25.11.2008 - IV C 4 - S 2121/07/0010 (PDF)

 

13.12.2008

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jung geriestert ist halb...

Junge Leute, die sich trotz ihrer Jugend bereits um ihre Altersversorgung kümmern und einen Riester-Vertrag abschließen, erhalten einen Berufseinsteigerbonus von 200 €, wenn sie vor Ende ihres 25. Lebensjahrs auf ihren Riester-Vertrag einzahlen.

13.12.2008

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KSK-Abgabe für Preisgelder

Preis- und Wettbewerbsgelder, die ausgelobt werden, um eine künstlerische oder publizistische Leistungen zu erhallten oder zu nutzen, unterliegen der Abgabepflicht, wenn sich die Zuwendung wirtschaftlich als Gegenleistung darstellt. Somit unterliegen auch beispielsweise Preisgelder, die beispielsweise bei einem Literaturwettbewerb an Schulklassen gezahlt werden, der Abgabepflicht.

13.12.2008

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Mini-Job teuer

Mini-Jobber, die nicht anderweitig versichert sind, müssen sich freiwillig kranken- und pflegeversichern. Das kostet etwa 140 €, weil die Krankenkasse von einem fiktiven Einkommen von ca. 828 € ausgeht. Besser solche anderweitig nicht versicherten Geringverdiener vereinbaren einen Lohn von 460 € oder mehr, dann sind sie normal versichert und für den Arbeitgeber wirds sogar billiger.

13.12.2008

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Webimpressum

Das Oberlandesgericht  Düsseldorf hat geurteilt, dass es eine Pflicht für ein Web-Impressum gibt bei "geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen" Telemedien. Nach dem jetzt veröffentlichten Urteil vom Dezember 2007 ist eine Geschäftsmäßigkeit "immer dann anzunehmen, wenn eine auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt." mehr heavy newsletter 12

21.11.2008

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Ministerieller Leitfaden zum rechtssicheren Web-Impressum

"Mehr Rechtssicherheit beim Internet-Auftritt" verspricht sich das Bundesjustizministerium von einem neuen Serviceangebot. Seit Anfang Oktober bietet das BMJ auf der Internetseite www.bmj.de/musterimpressum einen Leitfaden zur Impressumspflicht im Internet an.
Der Leitfaden soll Gewerbetreibenden mit einem Internetauftritt helfen, ihre Anbieterkennzeichnung (Web-Impressum) den Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) entsprechend zu gestalten. Dem Leitfaden komme allerdings keine rechtliche Verbindlichkeit zu, betont das Ministerium, er stelle aber für alle Beteiligten eine nützliche Orientierungshilfe dar.
"Der Leitfaden kann keinen absoluten Schutz vor Abmahnungen bieten - das ist schon wegen der vielen offenen Rechtsfragen auf diesem Gebiet nicht möglich. Wer sich daran orientiert, kann aber das Risiko einer berechtigten Abmahnung verringern, weil der Leitfaden dabei hilft, das Impressum so zu formulieren, dass es möglichst wenig Schwachstellen
enthält", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Wo Fragen in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt sind, wird auf diese Unsicherheit hingewiesen.
Den Leitfaden zur Impressumspflicht im Internet findet man unter: <http://www.bmj.de/musterimpressum>

Als pdf-Download stehen dort auch "Allgemeine Hinweise zur
Anbieterkennzeichnungspflicht im Internet" (8 Seiten) zur Verfügung:
<http://www.bmj.de/files/-/3283/Allgemeine%20Hinweise%20zur%20 Anbieterkennzeichnungspflicht%20im%20Internet.pdf>

21.11.2008

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Bilder auf Webseiten

Die Nutzung von Bildern auf Webseiten durch Suchmaschinen (sogenannte „thumb-nails“) sind eine nicht erlaubte Bearbeitung und stellen damit eine Urheberrechtsverletzung dar (Landgericht Hamburg am 26. September 2008)

21.11.2008

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Vertragsfalle: Berechtigung zur Rechnungslegung

In manchen Verträgen oder Vereinbarungen wird von Seiten des Auftraggebers schlitzohrig offen gelassen, ob es sich nun um einen Arbeitsvertrag auf Lohnsteuerkarte für eine weisungsgebundene Arbeitnehmertätigkeit oder um einen Honorarvertrag für selbständige Tätigkeit handelt. Dabei wird zum Beispiel ein Brutto-Pauschale ausgemacht, einige Absätze später steht dann aber gerne folgender Passus:

„Alle Zahlungen des Auftraggebers erfolgen entweder nach Rechnungseingang (im Falle der Berechtigung zur Rechnungslegung durch den Künstler) bzw. nach Vorlage einer Lohnsteuerkarte.“

Also schreibt der Künstler munter eine Rechnung und vergisst ganz, dass er ja überprüfen muss, ob für diesen Job „zur Rechnungslegung berechtigt“ ist. Und das ist er nicht, wenn er weisungsgebunden, abhängig beschäftigt war. Also müsste er eine Lohnsteuerkarte vorlegen und braucht sich dann nicht zu wundern, wenn von der vereinbarten Pauschale noch heftige Abzüge für Sozialversicherung und eventuell Lohnsteuer erfolgen.

21.11.2008

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Kleinkunst / Variété und Umsatzsteuer

Der BFH wertete die Veranstaltung einer „Budo-Gala“ als Theatervorführung im steuerrechtlichen Sinne (7 % USt), weil eine persönliche geistige Schöpfung durch choreographische Formgestaltung in der durch den Urheberrechtsschutz geforderten Höhe vorhanden sei. Dass es sich vorrangig um eine Unterhaltungsshow handle, schließe den Charakter einer Theatervorführung nicht aus. 
BFH-Urteil vom 9. Oktober 2003 V R 86/01 - Budo-Gala -, BFH/NV 2004, 984

21.11.2008

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Fotografen und Berufsgenossenschaft

Die BG Druck und Papier, ist eine der 16 BG´s, die auch den Einzelunternehmer zwangsverpflichtet.

Ein Fotograf hat dann eine Chance dieser Pflichtversicherung zu entgehen, wenn er seine Künstlereigenschaft nachweisen kann. Er gehört dann zur Verwaltungs BG, diese verpflichtet aber nicht den Einzelunternehmer, sondern bietet eine freiwillige Versicherung an.

21.11.2008

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GmbH-Reform

Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (die "1-Euro-GmbH") ist seit Nov. 2008 möglich, nachdem das MoMiG alle Hürden passiert hat.

Inzwischen sind auch die Musterprotokolle da, die den Eintrag verbilligen sollen.

Diese Gründungsprotokolle kommen aber für eine gemeinnützige GmbH nicht in Frage, weil die Satzung Abschnitte im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts zu Selbstlosigkeit und Vermögensbindung enthalten muss. Auch wird die nach dem MOMIG erforderliche Rücklagenbildung schwierig, denn schließlich sind  für eine gemeinnützige Körperschaft Rücklagen nur in sehr engem Maß möglich.

21.11.2008

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Gründer machen Termin bei dem Regionalpartner der kfw zur Antragstellung und für Unterschrift "de minimis". Beglaubigte Kopien der Bescheide über bisherige Förderungen (AA-Coaching) mitbringen, falls vorhanden. Gewerbeanmeldung oder Nachweis des  Beginnes der Freiberuflichkeit mitbringen. Inhalte der gewünschten Beratung aufzählen. Wenn bekannt, dann Beraternummer des wahrscheinlichen Beraters angeben. Nächster Schritt: Nach Erteilung der vorläufigen Zusage kann der Coachingvertrag des Gründers mit dem Berater bei dem Regionalpartner der kfw zur Vorprüfung abgegeben werden. Beratung muss innerhalb eines Jahres mit Bericht abgeschlossen sein.
http://www.kfw.de/kfw/de/I/II/Download_Center/Foerderprogramme/versteckter_Ordner_fuer_PDF/6000000103_M_GCD.pdf

9.11.2011

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Alterseinkünfte

von selbstständigen Künstlern



Bereich

 

Durchschnittliches Rentenniveau
(Gesamt)

Durchschnittliche Rente
durch KSK-Versicherung

 

Anteile der Anwartschaften
nach KSVG an
Gesamtrente (in %)

Musik

680,99 Euro

79,30 Euro

11,6

Bildende Kunst

670,56 Euro

86,27 Euro

12,9

Darstellende Kunst

718,10 Euro

82,36 Euro

11,5

Alle selbständigen
Künstler

785,12 Euro

91,79 Euro

11,7

Quelle: Bruns (2004)

21.11.2008

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KSK: Bußgelder auch gegen Versicherte

Im Oktober 2007 wurden 7.716 Versicherte überprüft, 10 % von ihnen konnten kein ausreichendes Einkommen nachweisen. 21.1.09

Nicht nur die abgabepflichtigen Unternehmen werden einer schärferen Kontrolle unterzogen, sondern auch die versicherten Künstler und Publizisten. Bis zum 1. September dieses Jahres wurden zusätzlich zu den üblichen Untersuchungen 8.000 Künstler mittels ausführlichem Fragebogen kontrolliert. Gegen 150 Versicherte wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Das geht hervor aus "Politik und Kultur", Nov/Dez 2008, S. 21. Bußgelder gegen Versicherte sind de facto neu, möglich waren sie schon immer. Bis zum Sommer gab es dazu Gerüchte, die nun bestätigt wurden. Die Bußgelder können bis zu 5.000 ¤ betragen, bei Abgabepflichtigen bis zu 50.000 ¤.

Bis zum 1.9.08 wurden 138.000 Betriebe (potentielle Abgabepflichtige) angeschrieben. Bis zum 1.9.08 erhielten 75.000 Betriebe Bescheide, von denen 800 Widerspruch eingelegt haben und 8 geklagt haben. Bis zum 1.9.08 flossen 32 Mio. ¤ zusätzlich in die Kassen der KSK. Im Jahr 2007 hatte die Künstlersozialkasse dagegen nur 43 Einzahlungen aus Bußgeldverfahren in Höhe von insgesamt rund 30 000 Euro und in Einzelbeträgen zwischen 30 Euro und 5 000 Euro erhalten.
Daraus folgt:
Wer sich mal mit seiner Einkommensprognose fürs nächste Jahr verschätzt, dem passiert nix. Wer aber bewusst falsche Angaben macht, der riskiert ein Bußgeld. Wer anlässlich einer KSK-Prüfung ins Schleudern kommt, sollte eine gute Entschuldigung für etwaige Abweichungen finden, Dazu mehr im  heavy rat nr. 37

21.11.2008

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Bußgeldverfahren der KSK für Versicherte?

Es kursiert ein Gerücht, nach dem die KSK seit August 2008 Bußgeldverfahren gegen Versicherte eingeleitet hat. Bisher hatte die KSK Bußgelder gegenüber Vericherten nur angedroht und es dabei belassen.

§ 36 des KSVG sieht Bußgelder bei Ordnungswidrigkeiten von Versicherten in Höhe von bis zu 5000 € vor.
Die Künstlersozialkasse hat im Jahr 2007 43 Einzahlungen aus Bußgeldverfahren in Höhe von insgesamt rund 30 000 Euro und in Einzelbeträgen zwischen 30 Euro und 5 000 Euro erhalten - die dürften aber aus Bußgeldverfahren gegenüber Abgabepflichtigen stammen.
Wer von einem Bußgeldverfahren betroffen ist, soll sich bitte bei mir melden.

23.10.2008

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Kursleiter im EU-Ausland

Nebenberufliche Einnahmen als Kursleiter in einem EU-Ausland fallen ebenfalls unter den Kursleiterfreibetrag von 2400 €, Urteil des BFH

 

23.10.2008

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Versicherungen für den Verein

Zwar wird die Rechtsform e.V. deshalb gerne genommen, weil die Haftung in der Regel auf das Vereinsvermögen begrenzt ist. Will man aber im Falle eines Falles, d.h. auf Grund von nicht bezahlbaren Forderungen, nicht in die Insolvenz gehen, empfiehlt sich der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die bei einer Deckungssumme von 100.000 € schon rund 350 € kostet. Diese Versicherung schützt auch alle Mitglieder, Mitarbeiter und Vorstände. Aber sie schützt leider nicht vor Forderungen des Finanzamts und der Sozialversicherungsträger. Und für diese Forderungen haften bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz die Vorstandsmitglieder mit ihrem Privatvermögen. Wer sich dagegen auch noch absichern will, muss eine D&O-Versicherung („directors and officers“) abschließen, Prämien in ähnlicher Höhe.

23.10.2008

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Abzugsteuer für Gesellschafter

Ein belgischer Musiker ist Gesellschafter in einer GbR mit Sitz in Deutschland, in einem 5-köpfigen Kammerorchester.
Wer denkt, dass die Gewinnverteilung an den Belgier nicht der Abzugssteuer nach § 50 a EStG unterliegt, irrt. Für das Finanzamt gehört er nicht zu den Feststellungsbeteiligten, weil er seinen steuerlichen Wohnsitz im Ausland hat. Der Auftraggeber des Orchesters muss also für ihn Abzugssteuer abführen und die GbR sollte dem Veranstalter vorher reinen Wein einschenken und ihn darüber aufklären.
Damit das Finanzamt sich nicht wundert bei der eingereichten Gewinnverteilung an die Feststellungsbeteiligten, dass zwar der Gewinn durch 5 geteilt wird, aber nur 4 Gewinn erhalten (jedenfalls auf dem Formular für das Finanzamt), sollte frau einige erklärende Worte dazu schreiben.
Der Belgier kann die möglicherweise zuviel gezahlte Steuer mit der Anrechnugnsmethode zurückerhalten und es dürfte besonders kompliziert werden, da ja die Abzugssteuer beispielsweise für 8000 € Einnahmen erhoben wurde, er aber möglicherweise nur einen Gewinn von 6812 ¤ erhalten hat.

10.9.2008

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Urheberrechtsverletzungen Abmahnkosten

Das Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums ist in Kraft getreten: Die wesentliche Änderung: Die Abmahnkosten wegen Urheberrechtsverletzungen werden auf 100 € begrenzt, as bedeutet leider auch, dass die tatsächlichen, höheren Kosten des Anwalts dann leider vom Geschädigten zu tragen sind. Nicht geändert wurde, dass der „Klauer“ dem Urheber nur das zahlen muss, was er auch hätte zahlen müssen, wenn er vorher nett gefragt hätte. Mehr nicht.

10.9.2008

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Einspruch gegen FA-Gebührenpflicht

Für verbindliche Auskünfte des Finanzamts wurde eine Gebührenpflicht eingeführt. Gegen Gebührenbescheide sollte der Antragsteller wegen einer möglichen Verfassungswidrigkeit der Gebührenregelung Einspruch einlegen nach § 347, Abs 1 AO.

Elterngeld

Elterngeld wird vom tatsächlichen, bisherigen Nettodurchschnitts­einkommen der letzten 12 Monate berechnet. Deshalb ein Kalenderjahr vorher Wechsel der Steuerklasse überlegen, damit das Netto höher ausfällt (Sozialgericht Augsburg AZ S 10 EG 15/08, SG Dortmund S 11 EG 8/07 und S 11 EG 40/07).

10.9.2008

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Aufführungsrechte teurer

Die Vergütungen, die die Theater für die Aufführungsrechte von urheberrechtlich geschützten Werken zahlen, werden um 3,5 Prozent erhöht, so vereinbart zwischem dem Deutschen Bühnenverein und dem Verband Dt. Bühnen- und Medienverlage. Dadurch könnte es möglich sein, dass Verlage auch von  Freien oder Privaten Theatern mehr als die bisher meist üblichen 10 % Tantiemen kassieren wollen. Der Bühnenverein hatte ja außerdem schon vor längerer Zeit sich für seine Mitglieder bereit erklärt, sich an der KSK-Abgabe der Verlage für die Autoren zu beteiligen.

6.8.2008

Rechtliche Beratung durch Vereine jetzt legalisiert

am 1.7.2008 ist das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Kraft getreten. Damit können jetzt auch Nicht-Anwälte die Mitglieder eines Vereins unter bestimmten Voraussetzungen beraten, u.a.:
  • nur außergerichtlich
  • gratis
  • geschulte Beraterin unter Anleitung eines Volljuristen

    6.8.2008



Umsatzsteuer für Gratis-Autos

BFH Urteil vom 16.04.2008 XI R 56/06: Umsatzsteuerliche Behandlung der "unentgeltlichen" Überlassung eines Kfz mit Werbeaufdrucken

Überlässt eine Werbeagentur einer Gemeinde oder einer gemeinnützigen Einrichtung ein mit Werbeaufdrucken versehenes Kfz im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes zur Nutzung mit dem Recht, es nach Ablauf von fünf Jahren ohne Zahlung eines Entgelts zu erwerben, liegt eine zu versteuernde Lieferung vor. Als Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungskosten des Kfz anzusetzen.

6.8.2008

 

GmbH-Gründung mit nur einem Euro!
Die überfällige GmbH-Reform ist da!

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)


Mit einjähriger Verspätung ist die GmbH-Reform vom Bundestag am 26.6.2008 beschlossen worden. Der Bundesrat muss ihr noch zustimmen, wahrscheinlich tritt sie am 1.11.08 in Kraft.

• Fast zeitgleich wurde auch der britische company’s act reformiert. Der bisher nötige Secretary wurde abgeschafft. Eine Anmeldung ist ab 2009 online und per Kreditkarte möglich. Ein Notar wird weitgehend überflüssig. Eine Jahreshauptversammlung der Gesellschafter muss nicht mehr sein. Aber weiterhin ist ein Büro in Großbritannien nötig und Bilanz, Steuererklärung etc. müssen auf Englisch und nach britischem Recht erfolgen. Für Gründer, die an den anglo-amerikanischen Markt, an Südostasien denken, wo die „Limited“ bekannt und anerkannt ist, weiterhin sicherlich eine gute Option.

• Ebenso zeitgleich wurde auch die europäische Privatgesellschaft (Societas Privata Europaea, SPE) - eine Art europäische GmbH - von der EU-Kommission vorgestellt. Die SPE soll sich ab Juli 2010 vor allem für kleine und mittelgroße Unternehmen eignen, die EU-weit aktiv sein wollen. Sie soll sämtliche nationale Regelungen ablösen und dürfte damit auf erheblichen Widerstand stoßen.

Da es bereits rund 40.000 Limited-Gründungen in Deutschland gibt, war es also höchste Zeit, den Wirtschaftsstandort Deutschland auch auf dem Gebiet des Gesellschaftsrecht attraktiver zu gestalten. Das soll auch dadurch erreicht werden, dass der Verwaltungssitz der dt. GmbH nicht mehr am Registerort, sondern künftig auch im Ausland liegen kann.

mehr,

auch zur "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)"

im heavy-newsletter Nr. 41 vom 27.6.08

27.6.08

 

Copyright, sofern nicht anders angegeben, Stefan Kuntz

zuletzt aktualisiert: 28.12.2015