Survival Kit Print oder digital - beides auf Stand 2018!
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Tipps / Fundgrube
Die Tipps ab 2015 bis Ende 2016 im einzelnen - die
neuesten oben, die alten unten, ohne Systematik
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Ältere Tipps bis
Dezember 2014 finden Sie durch einen Klick hier
Ältere Tipps bis
Februar 2013 finden Sie durch einen Klick hier
Ältere Tipps bis
Dezember 2011 finden Sie durch einen Klick hier
Ältere Tipps bis
April 2010 finden Sie durch einen Klick hier
Und noch ältere
bis Juni 2008 finden Sie hier
zuletzt aufgeräumt und entmüllt 29.12.2015
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Inhaber einer Kunst-Einrichtung hat
Probleme mit der KSK
Der Betrieb einer Musik-, Tanz-, Mal-, oder Theaterschule, (einer
Werbeagentur, einer Filmproduktion, eines Fotostudios, eines
Theaters, Orchesters etc.) mit vielen von dem Inhaber unabhängig
arbeitenden Honorarkräften durch einen Künstler (=Inhaber), der
selbst aber sehr wenig Unterricht erteilt und eher
organisatorisch/kaufmännisch tätig ist, führt zu Problemen für den
Inhaber. Unberücksichtigt bei der Betrachtung seiner
Versicherungspflicht nach dem KSVG § 1, Satz 1 Nr. 2 bleiben nur
freie Mitarbeiter, die dem Künstler zuarbeiten, die er im
Zusammenhang mit seinem künstlerischen Schaffen benötigt. Das wäre
bei dem obigen Unternehmen nicht der Fall. Es handelt sich also um
eine zweite, nicht-künstlerische, selbständige Tätigkeit.
zuletzt
aktualisiert: 13.12.2016
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Themenüberblick Tipps
Korrektur und Nachbessern von Verträgen
Manche Auftraggeber geraten wegen einer möglichen Überprüfung
durch die Dt. Rentenversicherung zu Recht oder zu Unrecht in Panik
und überprüfen dann die Honorarverträge ihrer Honorarempfänger. Das
ist natürlich immer gut, bloß sollte eine mögliche Korrektur in
fairem Interessensausgleich geschehen. Auftragnehmer sollten nicht
genötigt werden, irgendeiner Vertragsänderung zuzustimmen oder eine
Tätigkeitsbeschreibung zu verfassen, die ihren eigenen Interessen
zuwiderläuft. Genauso sollte die Künstlerin auch nicht sich einer
Klärung völlig verweigern, schließlich will sie auf dem Ast ja noch
sitzen. Mal konkret: Wenn ein Auftraggeber einen alten
„Arbeitsvertrag“ rückwirkend zum „Honorarvertrag“ umbaut, ist das
schon sehr heikel. Oder wenn er eine Kursbeschreibung einfordert, in
der sämtliche künstlerische Ziele durch pädagogische Ziele ersetzt
werden, kann das zur Gefährdung der Versicherung über die KSK
führen.
13.12.2016
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Themenüberblick Tipps
Altersvorsorge auch für freie
SchauspielerInnen bei ARD und ZDF in der Pensionskasse Rundfunk
Auch für eine betriebliche Altersvorsorge für die
freischaffenden SchauspielerInnen, die neben dem Theater auch im
Film- und TV-Bereich über Produktionsunternehmen indirekt für ARD
und ZDF tätig sind, gibt es einen Weg für eine betriebliche
Altersversorgung. Abführung und Erstattung der Beiträge wurde
rechtsverbindlich zwischen ARD, ZDF, Produzentenallianz,
Pensionskasse Rundfunk, ver.di und Bundesverband Schauspiel geklärt.
Bei allen Auftragsproduktionen, die für ARD und ZDF hergestellt
werden, bekennen sich die öffentlich-rechtlichen Sender zur
Beitragserstattung auf Nachweis. Die Produktionsunternehmen haben
keinen Anlass mehr, Beitragszahlungen zu verweigern.
Kinoproduktionen und Kino-Ko-Produktionen sind bisher leider nicht
mit von der Partie. Mehr Informationen: https://www.bffs.deMehr
Informationen:
https://www.bffs.de und
Survival Kit Kap. 6.4.6.
13.12.2016
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Themenüberblick Tipps
Kursleiterfreibetrag bei Nebentätigkeiten
Wenn Beschäftigte bei einem gemeinnützigen Träger
unterschiedliche Tätigkeiten ausüben, die aber trotzdem beide als
abhängige Beschäftigungen verstanden werden, können für einen Teil
der Tätigkeit Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag in Frage kommen.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat am 18.10.2016
Aktenzeichen: L 11 R 3254/14 entschieden, dass auch bei Vorliegen
eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses das Gesamtentgelt
grundsätzlich in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien
Entgeltteil aufgeteilt werden kann. Erfüllt eine der Tätigkeiten die
Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag), kann
im Ergebnis sowohl eine (sozialversicherungsrechtlich) einheitliche
Beschäftigung als auch eine (steuerrechtliche) Nebentätigkeit
vorliegen. Es muss immer konkret geprüft werden, ob sich Haupt- und
Nebentätigkeit klar trennen lassen. Dabei spielt aber keine Rolle,
dass die verschiedenen Leistungen vom Träger in einem einheitlichen
Erscheinungsbild angeboten werden. Mehr im
Survival Kit, Kap. 4.1
13.12.2016
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Themenüberblick Tipps
Meldung des tatsächlichen Einkommens
für Vorjahre - die KSK-Prüfung
Seit Mitte September hat die KSK wie jedes Jahr Berge von
Briefen verschickt, um die Schätzungen der Künstlerinnen und
Publizisten mit ihren Einkommenssteuerbescheiden abzugleichen.
Wie soll man sich bei einem solchen Brief verhalten? Dazu mehr
in meinem Survival
Kit digital plus, Kap. 6.9.2. bis 5 und z.B. in "KSK:
Überprüfung der Versicherten (Special)" und in "KSK-Einkommen-Schätzung
2017 (Special)"
Wie kann man eine Prüfung durch die
DRV überstehen?
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV), die
Künstlersozialkasse (KSK) und auch die Krankenkassen prüfen, ob
ein Ensemble-Mitglied, egal ob Schauspielerin, Tänzerin oder
Musiker, zu Recht auf Rechnung arbeiten, also Honorar erhalten,
oder ob der Künstler nicht vielmehr angestellt werden müsste.
Für die Beschäftigung von Mitarbeitern gibt es verschiedene
Möglichkeiten, die weitgehend illegal oder kaum
praktikabel sind. Eine kursierende Lösung ist die „GbR-Lösung“.
Aber warum ist die GbR kein Allheilmittel gegen hohe
Sozialversicherungskosten? Dazu mehr und gratis in einem
Special und in meinem
Survival Kit
digital plus
zuletzt
aktualisiert: 27.10.2016
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Themenüberblick Tipps
Schauspieler oder Musikerinnen legal auf
Honorarbasis beschäftigt?
Die Frage, ob Schauspieler oder Musikerinnen legal auf
Honorarbasis beschäftigt werden können, wird neu und anders
beantwortet durch zwei Urteile aus München (für den Hinweis
danke ich RA Sonja Laaser, Berlin). Einmal wird die
Doppelabgabe durch die VDDB verhindert:
Verwaltungsgericht München, Urteil v. 04.12.2014 – M 12 K
13.4914 Ein Theater hat sich mit Erfolg gegen die
Feststellung der Pflichtmitgliedschaft bei der
Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) und den sich
daran anknüpfenden Verpflichtungen gewehrt. Die für eine
erfolgsabhängige Abendgage von mind. 100 € engagierten
Schauspieler wurden vom Gericht nicht als abhängige, sondern als
Selbständige verstanden. Das Gericht stellt fest, dass „der in
der Tarifordnung verwendete Begriff des Bühnenschaffenden in der
Rechtsprechung dahingehend ausgelegt wird, dass darunter
abhängig beschäftigte, künstlerisch tätige Personen fallen“. Dem
steht entgegen, dass die VDDB auch die AV-Abgabe für
Honorarkräfte einzieht, für die bereits KSK-Abgabe entrichtet
wird. Auch dem „Abgrenzungskatalog kommt … keine die
Beteiligten oder das Gericht bindende Wirkung zu…““ Für eine
selbstständige Tätigkeit spricht zunächst der Umstand, dass die
bei der Klägerin mitwirkenden Darsteller maßgeblich am
unternehmerischen Risiko beteiligt sind.“ „Eine wirtschaftliche
Abhängigkeit der Künstler in Bezug auf ihre Tätigkeit bei der
Klägerin lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Das von der
Klägerin gezahlte Entgelt in Höhe von 100,00 Euro pro
Aufführung, welches nach den Angaben des Zeugen ... bei einer
hohen Zuschauerzahl derzeit auf bis zu 175,00 Euro erhöht wird,
reicht alleine nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Ein Probenentgelt wird an die Künstler nicht gezahlt.“ „Auch
eine persönliche Abhängigkeit der an den Theateraufführungen
mitwirkenden Künstler lässt sich im vorliegenden Fall nicht ohne
weiteres annehmen.“ Dieses Verwaltungsgerichtsurteil steht
damit im Gegensatz zu bisherigen Sozialgerichtsurteilen. Das BSG
Urteil (20.03.2013
- B 12 R 13/10 R) enthält die aktuelle Haltung des BSG zum
Thema Scheinselbständigkeit an Theatern. Im zweiten
Fall
verliert die Deutsche Rentenversicherung:
Bayerisches LSG ·
Urteil vom 18. Januar 2011 · Az. L 5 R 949/08 Das Gericht
stellte bei 5 Aushilfskräften auf Honorarbasis bei einem
Blasorchester (GbR mit 11 Gesellschaftern und bis zu 4
Angestellten) keine persönliche Abhängigkeit, keine
Weisungsgebundenheit, keine Eingliederung in den Betrieb fest.
Es wurde Bezug genommen auf eine „aus der Sachgesetzlichkeit
heraus notwendige Leitungsbefugnis, die ebenso gegenüber freien
Mitarbeitern oder Gesellschaftern besteht wie gegenüber
Arbeitnehmern". Das Gericht wies deshalb die Nachforderung von
Sozialversicherungsbeiträgen von ca. 13.000 € zurück. Bei
diesen Urteilen muss die jeweilige Begründung genau studiert
werden, um zu verstehen, ob wirklich eine Aufweichung der
bisherigen Rechtsprechung vorliegt oder diese Urteile nur
Bedeutung für diese besonderen Fälle haben. Dazu mehr in meinem
Survival Kit
digital plus, Kap. 6.1.11.1 und Kap. 5.3.
27.10.2016
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Themenüberblick Tipps
Raus aus der KSK auf eigenen Wunsch?
Teilt eine Versicherte der KSK mit, dass sie ihre
künstlerisch-publizistische Tätigkeit nicht mehr ausübt, kann es
vorkommen, dass die KSK trotzdem eine Prüfung der vergangenen 4
Jahre vornimmt mit der möglichen Konsequenz der Geldbuße und der
Nachforderung von Beiträgen durch die Krankenkasse für die
Gewinne aus nicht-künstlerisch-publizistischer Tätigkeit. Bei
Schweigen kann die KSK Amtshilfe beim Finanzamt beantragen und
nicht locker lassen. Die Prüfung und Rückabwicklung erhöht sich
auf dreißig Jahre bei vorsätzlich oder grob fahrlässig
vorenthaltenen Beiträgen (SGB
10 § 48).
Mehr zur
Überprüfung Dazu auch ein neues kleines Kapitel im
Survival Kit
6.1.96
zuletzt
aktualisiert: 02.09.2016
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Themenüberblick Tipps
Musikschullehrer sozialversicherungspflichtig
Auf Antrag des Musiklehrers hatte die Deutsche
Rentenversicherung festgestellt, dass er
sozialversicherungspflichtig sei und die Stadt entsprechende
Abgaben zahlen müsse. Die Stadt unterlag im Rahmen des
Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV in erster Instanz
und nun auch im Berufungsverfahren. Das Gericht ließ keine
Revision zu. Der Senat bejahte eine Eingliederung in die
Arbeitsorganisation der Musikschule. Die typische Freiheit eines
Selbstständigen lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor: «Der
Musiklehrer war in erheblichem Umfang vertraglichen Vorgaben
unterworfen, unter anderem durch die Rahmenlehrpläne des
Verbandes deutscher Musikschulen.» Vorgegeben gewesen seien wie
bei Angestellten auch die Arbeitszeit und der Arbeitsort.
Darüber hinaus habe der Musiklehrer keinen Einfluss auf die
Auswahl der Schüler gehabt (LSG
NRW, Urteil v. 6.7.2016, L 8 R 761/14). Mehr dazu auch im
Survival Kit
Kap. 6.1.11.2
02.09.2016
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Themenüberblick Tipps
KSK-Abgabe einer Musikschule
Eine Musikschule, die ihre Räume an ihre freiberuflichen
Musiklehrer vermietet (um u.a. der KSK-Abgabe zu entgehen),
kommt damit nicht durch. Wenn sie die übliche
Organisationsstruktur bereithält, ist sie KSK-Abgabepflichtig.
Auch wenn die Schüler das Honorar direkt an die Lehrer
entrichten, besteht KSK-Abgabepflicht, die gezahlten Honorare
sind die Berechnungsgrundlage. Denn es handelt sich um ein
Vermittlungsgeschäft. Bundessozialgericht
Urteil vom 30.9.2015, B 3 KS 1/14 R Mehr dazu auch im
Survival Kit
Kap. 5.2
02.09.2016
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Themenüberblick Tipps
Doppelte KSK-Abgabe zementiert
Die
bisherigen Urteile zur doppelten KSK-Abgabe (auch
hier) wurden vom BSG (Bundessozialgericht) am 30.9.2015 (B 3 KS
2/14 R) bestätigt. Bandleader, die als Einzelunternehmer/Inhaber
Honorare an (wechselnde) Band-Mitglieder zahlen, sind dafür
KSK-Abgabe-pflichtig, auch dann, wenn der Veranstalter ebenfalls
für die gesamte Band KSK-Abgabe entrichten muss. Die
Verfassungsmässigkeit des KSVG in diesem Punkt wurde bestätigt.
Um die KSK-Abgabe zu vermeiden, reicht es nicht, wenn der
Bandleader unter seine Verträge
schreibt „..in Vertretung…“. Nein, der Bandleader muss wie
die Musiker Gesellschafter am besten einer GbR sein. Das aber
ist bei ständig wechselnden Formationen nicht sinnvoll und kaum
praktikabel. Die Grenze zwischen Selbst- und Fremdvermarktung
hat der Gesetzgeber trotz jahrzehntelanger Proteste der Künstler
aus allen Reihen nicht neu und diesem Problem nicht angemessen
definiert. Unverständlich, warum die Interessenvertretungen der
Künstler das so hinnehmen. Die praktikable Lösung ist zur
Zeit leider nur, dass der Bandleader/Inhaber die KSK-Abgabe in
seine Honorarforderung an den Veranstalter stillschweigend
einpreist.
Mehr dazu auch im
Survival Kit
Kap. 5.2
02.09.2016
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Themenüberblick Tipps
DRV-Prüfung bei Theater
Honorarkräfte waren scheinselbständig! Ein Theater wurde
im Frühjahr 2015 von der DRV geprüft. Rund ein Jahr später gab
es dann ein (schreckliches) Ergebnis: Fast alles Honorarkräfte
wurden rückwirkend als Beschäftigte eingestuft. Sie sind keine
Selbständige, sondern das sind sie nur zum Schein, eben
Scheinselbständige. Für die Jahre 2011 bis 2014 wurden
Sozialversicherungsabgaben von rund 28.000 € nachgefordert. Zur
Stellungnahme gibt die DRV dem Theater dann 4 Wochen Zeit. Dann
wird die Forderung möglicherweise rechtskräftig. Dazu kann dann
noch die nachzuzahlende Lohnsteuer kommen.
Mehr dazu auch im
Survival Kit
Kap. 6.1.11.2
02.09.2016
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Themenüberblick Tipps
Bisherige Rechtsprechung zur
Scheinselbständigkeit soll
Gesetz werden
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze
http://www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2016/2016-06-01_Kabinettsbeschluss_Leiharbeit_Werkvertraege.pdf
oder
Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.7.16 Der
Entwurf ist der Kompromiss des Koalitionsausschusses zur
Regulierung der Zeitarbeit und von Werkverträgen vom 10. Mai
2016 und wurde am 1.6.2016 vom Bundeskabinett verabschiedet und
hat seitdem weitere Hürden genommen. Der Text lässt nicht
vermuten, dass darin auch die Scheinselbständigkeit geregelt
wird - und doch ist es so! Daraus: S.13/14
Missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes sollen
verhindert und die Rechtsicherheit bei Nutzung von Werkverträgen
erhöht werden. Deshalb wird die von der Rechtsprechung
entwickelte Abgrenzung von abhängiger zu selbstständiger
Tätigkeit gesetzlich niedergelegt. Die Regelungen dienen damit
der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei der Anwendung des
geltenden Rechts, einschließlich des gesetzlichen
Arbeitsschutzes. Wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages
im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener,
fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet
ist (Arbeitsvertrag), ist eine Arbeitnehmerin oder ein
Arbeitnehmer. Sie oder er steht in einem Arbeitsverhältnis zum
Vertragspartner, dem Arbeitgeber. Das Gesetz kodifiziert dazu
die Rechtsprechung, der zufolge die Abgrenzung aufgrund einer
wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls
vorzunehmen ist. Daneben wird klargestellt, dass das
Arbeitsverhältnis unabhängig von der Bezeichnung des Vertrages
vorliegt, wenn dies der tatsächlichen Durchführung des
Vertragsverhältnisses entspricht. S. 15 Die gesetzliche
Niederlegung der von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzung
von abhängiger zu selbstständiger Tätigkeit in § 611a
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) führt zu verbesserter Transparenz
und Rechtssicherheit. S. 31ff. Zu Artikel 2 (Änderung
des Bürgerlichen Gesetzbuches) Artikel 2 sieht die Einfügung
eines neuen § 611a BGB des Untertitels 1 zum Dienstvertrag vor.
Damit sollen missbräuchliche Gestaltungen des
Fremdpersonaleinsatzes durch vermeintlich selbstständige
Tätigkeiten verhindert und die Rechtssicherheit der Verträge
erhöht werden. Dazu legt die Vorschrift des § 611a BGB unter
wörtlicher Wiedergabe der Leitsätze der höchstrichterlichen
Rechtsprechung fest, wer Arbeitnehmer ist. Soweit andere
Rechtsvorschriften eine abweichende Definition des
Arbeitnehmers, des Arbeitsvertrages oder des
Arbeitsverhältnisses vorsehen, um einen engeren oder weiteren
Geltungsbereich dieser Rechtsvorschriften festzulegen, bleiben
diese unberührt. Satz 1 legt fest, dass Arbeitnehmer ist,
wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines
anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit
in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Satz 2
umschreibt, dass sich Weisungen des Arbeitgebers auf Inhalt,
Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit beziehen können,
soweit sich aus dem Arbeitsvertrag, den Bestimmungen einer
Betriebs oder Dienstvereinbarung, eines anwendbaren
Tarifvertrages oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift nichts
anderes ergibt; §106 Gewerbeordnung bleibt unberührt. In Satz 4
wird ebenfalls die ständige Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (so bereits Urteil vom 16. März 1972 5 AZR
460/71, vom 20. September 2000 5 AZR 61/99, aus neuerer Zeit
etwa Urteile vom 15. Februar 2012 10 AZR 301/10 und vom 25.
September 2013 10 AZR 282/12, [Punkt 15 bis 17]) aufgegriffen, wonach die
Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von anderen
Vertragsverhältnissen im Wege einer Gesamtbetrachtung
vorzunehmen ist. Durch eine solche wertende Gesamtbetrachtung
kann den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen
werden. Hierbei sind auch solche Besonderheiten oder Eigenarten
einer Tätigkeit zu berücksichtigen, die sich etwa in Branchen
und Bereichen ergeben, die Spezifika auf Grund grundrechtlich
geschützter Werte aufweisen (wie zum Beispiel auf Grund der
Rundfunk-, Presse oder Kunstfreiheit). 32 Satz 3
enthält den Umkehrschluss aus der Vorschrift des § 84 Absatz 1
Satz 2 Handelsgesetzbuch. Die Sätze 1 bis 3 finden sich in
mehreren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts wieder
(vergleiche unter anderem BAG Urteile vom 21. Juli 2015 9 AZR
484/14, vom 25. September 2013 10 AZR 282/12, vom 17. April 2013
10 AZR 668/12, vom 15. Februar 2012 10 AZR 301/10, vom 29.
August 2012 10 AZR 499/11, vom 25. Mai 2005 5 AZR 347/04 und vom
20. September 2000 5 AZR 61/99). Satz 5 stellt für den Fall,
dass sich der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung
widersprechen, klar, dass für die rechtliche Einordnung als
Arbeitsverhältnis die tatsächliche Durchführung des
Vertragsverhältnisses maßgebend ist. Auch dies entspricht der
ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vergleiche
bereits BAG Urteil vom 14. Juli 1983 2 AZR 549/81, vom 12.
September 1996 5 AZR 1066/94 und vom 26. Mai 1999 5 AZR 469/98;
aus neuerer Zeit vom 29. August 2012 10 AZR 499/11).
Kommentare: “… Die weitestreichende Abschwächung, die den
ganzen Gesetzentwurf massiv entwertet, betrifft den Versuch, den
Missbrauch von Werkverträgen durch einen konkreten
Kriterienkatalog zu unterbinden.(…) Nach Angaben von FAZ.net
habe Nahles damit einen „milderen Regelungsvorschlag“ des Bundes
der Deutschen Arbeitsrichter aufgegriffen. Diese Milde bringt
aber fatalerweise mit sich, dass sich an der bisherigen
Rechtslage und den Möglichkeiten zur Nutzung von Werk- und
Dienstverträgen rein gar nichts ändert. Wie lässt sich damit der
missbräuchliche Fremdpersonaleinsatz durch faule Werkverträge
besser in den Griff bekommen? Antwort: Gar nicht, denn es wird
nur die schon bestehende Rechtsprechung festgeschrieben…” in
http://www.annotazioni.de/post/1843 “… Die Agenda des
Koalitionsvertrages bezieht sich bei Werkverträgen auf die
»Verhinderung von Missbrauch «. Allerdings ist das Verständnis
von Missbrauch sehr eng ausgelegt: Es geht um die Spitze des
Eisbergs, um illegale oder versteckte Leiharbeit unter dem
Mantel eines Werkvertrages. Also um Fälle, in denen
ArbeitnehmerInnen wie LeiharbeiterInnen vollständig in die
betriebliche Organisation des Einsatzbetriebes integriert
werden. Oder es geht um die auf der Hand liegenden Fälle von
Scheinselbständigkeit, wo die Selbständigkeit nur als textliche
Fiktion im Werkvertrag existiert. Die Grauzonen der
Soloselbständigkeit in wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem
Auftraggeber hat der Koalitionsvertrag nicht im Blick. Ebenso
fehlen rechtliche Kriterien, die unmittelbar helfen würden,
Scheinwerkverträge (verdeckte Leiharbeit) zu identifizieren. Bei
diesen Streitfällen ist klar, dass es sich bei den Aktiven um
ArbeitnehmerInnen handelt. Strittig ist, welchem Betrieb und
welchem Arbeitgeber diese Beschäftigten zuzurechnen sind. Ein
materieller Begriff von missbräuchlichem Werkvertragseinsatz
fehlt im Koalitionsvertrag völlig. Nach unserem Verständnis
beginnt der Missbrauch schon dann, wenn es bei Werkverträgen
nicht darum geht, fehlendes spezielles Know How dazu kaufen,
sondern im Kernbereich der Produktion oder Dienstleistung durch
Fremdvergabe tarifliche, rechtliche oder soziale Standards zu
unterlaufen…”
Beitrag von Andreas Bachmann in express, Zeitschrift für
sozialistische Betriebsund Gewerkschaftsarbeit, 02-03/2016
ver.di-Pressemitteilung vom 03.12.2015 begrüßt das
regulierende Element, ähnlich
wie DGB und IG Metall: “… ver.di begrüßt am
vorliegenden Gesetzentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium,
dass er sehr konsequent die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag
umsetzt. So werde etwa das Verbot von Streikbrechereinsätzen
festgeschrieben, Werkverträge und Scheinselbstständigkeit würden
– auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung – eindeutiger
gegenüber Arbeitsverhältnissen abgegrenzt und missbräuchliche
Werkverträge dürften nicht nachträglich in einen
Leiharbeitsvertrag umgewidmet werden. Solchen Entwicklungen
einen Riegel vorzuschieben, sei richtig. Allerdings gebe es aus
Sicht von ver.di weiteren Handlungsbedarf. „Die
Höchstüberlassungsdauer von eineinhalb Jahren ist zu lang, und
Equal Pay erst nach neun Monaten ist zu spät…” – also vom Verbot
des Sklavenhandels kein Wort, auch nicht vom
Flexibilitätszuschlag wie in Frankreich… Mehr dazu auch im
Survival Kit
Kap. 6.1.11.2
Am 21. Oktober 2016 wurde der Gesetzentwurf vom Bundestag
beschlossen. Der neue § 611a BGB wird am 1.4.2017 in Kraft treten.
aktualisiert 2.11.2016
02.09.2016
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Themenüberblick Tipps
Honoraruntergrenze jetzt auch in Hannover empfohlen
Auf Empfehlung des städtischen Theaterbeirats und in
Abstimmung mit den Freien Theatern wird von der Stadt Hannover
erstmals das Einhalten einer Honoraruntergrenze empfohlen. Der
vom Landesverband Freier Theater in Niedersachsen vorgeschlagene
Richtwert wird mit 2.150 € pro Monat für eine Honorartätigkeit
im künstlerischen Bereich veranschlagt.
Mehr
Mehr dazu auch im Survival Kit
Kap. 14.6.2
02.09.2016
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TThemenüberblick Tipps
Verzugszinsen abgesenkt
Die gesetzlichen Verzugszinsen sinken weiter zum 1. Juli 2019 auf
den Basiszinssatz minus 0,88 Prozent. Die gesetzlichen
Verzugszinsen, die auf neun Prozent über dem Basiszinssatz
festgelegt sind, betragen damit für Geschäftskunden aktuell 8,12
Prozent. Mehr dazu auch im
Survival Kit
Kap. 8.10.10
02.09.2016br>
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Themenüberblick Tipps
___________________________________________________
Buchpreisbindung für elektronische Bücher bekräftigt
In der Begründung zum neuen (ab 1.9.16) (§
2 Abs. 1 Nr. 3 BuchPrG) steht: "Elektronische Bücher, die nicht
als verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind, wie
beispielsweise von den Autoren selbst unter Nutzung spezialisierter
Plattformen veröffentlichte elektronische Bücher, fallen nicht unter
die Preisbindung." Elektronische Bücher im Eigenverlag fallen also
nicht unter die Buchpreisbindung. Autoren können also weiterhin ihre
Bücher mit Gratis- oder Rabattaktionen aller Art anbieten.
zuletzt
aktualisiert: 01.06.2016
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Themenüberblick Tipps
Staatliche Zuschüsse u.U. steuerfrei
Zur Erinnerung: Zuschüsse des Staates oder einer Stiftung für
Kunst (Theater, Orchester etc.) sind einkommens- und
umsatzsteuersteuerfrei unter bestimmten Bedingungen, vor allem für
die institutionelle Förderung, also für den Betriebskostenzuschuss.
Bei Projektkostenzuschüssen Steuerfreiheit nur mit bestimmten
Klimmzügen, die näher ausgeführt sind im
Survival Kit, Kap. 4.1.
01.06.2016
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Themenüberblick Tipps
Erst recherchieren, dann erst neue Bezeichnung nutzen!
Um späteren, sehr teuren Ärger mit einem Konkurrenten zu
vermeiden, sollte mann vor der Wahl einer werbewirksamen Bezeichnung
sorgfältig recherchieren. Bevor frau einen (Künstler-)Namen, einen
Titel, eine Firmenbezeichnung oder eine Marke verwendet für ihre
Theatergruppe oder ihr Stück oder in der Werbung erwähnt als
Genre-Bezeichnung u.ä., sollte sie unbedingt wenigstens eine
Recherche mit einer Internet-Suchmaschine machen, um herauszufinden,
ob die Bezeichnung bereits genutzt wird, möglicherweise danach auch
beim Europäischen Patentamt. Wenn die Chance besteht, dass die
Bezeichnung nicht geschützt ist und/ oder der bisherige Nutzer mit
einer weiteren Nutzung durch Sie einverstanden sein könnte (weil
keine Verwechselungsgefahr besteht), sollten Sie nett mit dem
bisherigen Nutzer telefonieren und die (schriftliche) Erlaubnis dazu
erwirken (für einen Blumenstrauß/ eine Kiste Wein o.ä.). mehr im
Survival Kit Kap. 10.3. und 4.
01.06.2016
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Themenüberblick Tipps
privat über KSK versichert und angestellt
Wer über die KSK versichert ist und dabei privat
krankenversichert ist und dann eine angestellte Tätigkeit unter der
Beitragsbemessungsgrenze von (2016) 50.850 €/Jahr annimmt, wird dann
über seine angestellte Tätigkeit gesetzlich KV-versichert. Er sollte
dann also schnell
der KSK diese Änderung mitteilen und bei seiner PKV seinen
Vertrag ändern auf eine Anwartschaftsversicherung. Da gibt es
verschiedene Varianten: Ruhens- oder Überbrückungsvereinbarung,
kleine oder große Anwartschaftsversicherung, mit keinem, wenig oder
mehr Beitrag. Oder er überlegt sich, überhaupt die PKV aufzugeben,
die Chance zu nutzen und dauerhaft in die GKV zu wechseln. Wenn er
die Änderung der KSK verspätet mitteilt, zieht die KSK weiterhin
KV-Beitrag ein, bezuschusst weiterhin die PKV und fordert irgendwann
den Zuschuss zurück, nachdem der Wechsel bekannt wurde. Das tut dann
weh.
01.06.2016
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Themenüberblick Tipps
Ist nur Ballett für die KSK darstellende Kunst?
Die KSK hat den Antrag einer Tanzpädagogin, die Projekte mit
zeitgenössischem Tanz durchführt, im Januar 2016 nicht nur wegen
ihrer primär allgemein-pädagogischen Ziele abgelehnt. In der
Begründung heißt es (anders als in ähnlichen Fällen vor dem
BSG-Urteil vom 25.11.2015, dazu
http://kuenstlerrat.de/tipps_f.htm#jaz ):
„Tänzer und Tanzlehrer sind nach dem KSVG
versicherungspflichtig, wenn sie darstellende Künstler sind.
Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn klassisches oder modernes
Ballett aufgeführt oder gelehrt wird. Gleichfalls der
darstellenden Kunst zuzurechnen sind generell Tanzdarbietungen
im Rahmen von Theater- „Tanztheater, Opern- oder
Varieté-Aufführungen (sog. „Wirkbereich der darstellenden
Kunst“).“
Ich sehe die Gefahr, dass die KSK das BSG-Urteil gegen
seinen Tenor nicht zur Ausweitung des Zugangs zur KSK für
Tanzpädagoginnen nutzt, sondern im Gegenteil einengt auf die
Definition ‚Nur was mit Ballett zu tun hat, ist darstellende
Kunst‘. Hoffentlich sehe ich zu schwarz. Wer hat ähnliche
Ablehnungen erhalten? mehr Survival Kit Kap. 6.1.11.4
01.06.2016
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Themenüberblick Tipps
keinen Rentenantrag stellen, sondern weiter arbeiten?
Für die, die sich’s leisten können: Wenn eine Künstlerin
trotz Erreichen der Regelaltersgrenze keine Rente beantragt, die
Rente also trotz Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen erst
nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird,
erhöht sich die Rente um einen Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozent
für jeden Monat, den sie nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze
noch arbeitet und den die Rente später bezogen wird. Ihr
Rentenanspruch steigt nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch
2 Jahre um insgesamt rund 17 Prozent (12 Prozent
rentensteigernder Zuschlag plus ca. 5 Prozent Erhöhung durch
ihre weiteren Beiträge in diesen 2 Jahren). Genau und
individuell von der DRV-Rentenberatungsstelle ausrechnen lassen.
Beispiel: Wer als KSK-Versicherter auch nach Erreichen
der Regelaltersgrenze für angenommene 1.000 € Gewinn/Monat 9,35
% Rentenbeiträge zahlt (in 2 Jahren also 2.244 €) und trotz des
jetzt niedrigen Einkommens einen Standardrentenanspruch von fast
1.300 €/Monat hat, würde bei einer Lebenserwartung als Rentner
von noch 25 Jahren damit ein Plus von 33.000 € Rente
erwirtschaften (110 €/Monat mehr).
Für Gutverdiener lohnt sich dieses Modell wohl steuerlich
gesehen nicht. Wer als besonders langjährig Versicherter (45
Jahre) gilt, sollte die vorgezogene, abschlagsfreie Rente in
Anspruch nehmen. Wer nach Rentenbezug weiterarbeitet, sollte
über die KSK versichert bleiben. →
Survival Kit
Kap. 6.1.10.11
01.06.2016
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Themenüberblick Tipps
Vermietung freiberuflich genutzter Räume und
Gewerbe-Steuern?
Sie sind Mieterin oder Eigentümerin eines Ateliers/
Musikschule/ Tanzstudios/ Theaters/ Büros/ Seminarraums (also
keine Wohnung!) und wollen diesen Raum untervermieten an Dritte
für eine berufliche Nutzung zu Zeiten, an denen Sie ihn selbst
nicht nutzen. (Mit Ihrem Vermieter sollten Sie darüber ein
Einverständnis erzielen.) Sie vermieten Ihre Scheinwerfer,
Operngläser (!), Kostüme, Instrumente etc. Einnahmen aus
Vermietung können möglicherweise anders steuerlich behandelt
werden als Einnahmen aus Merchandising (Verkauf von Trikots,
Noten, Pinseln, Masken…) siehe
http://kuenstlerrat.de/special_merchandising.htm
Sie sollten sich fragen:
Ergeben sich aus der Vermietung für mich steuerliche
Probleme? Wie löse ich sie?
Fatal wäre es zu denken, alles ist gut, weil alles zu meiner
freiberuflichen Tätigkeit dazu gehört. So einfach ist es leider
nicht.
Die Antworten brauchen etwas mehr Platz und sind deshalb in
meinem "Special" zu finden (und zwar gratis):
http://kuenstlerrat.de/special_vermietung.htm
28.04.2016
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Themenüberblick Tipps
Rückkehr in die gesetzliche
Krankenversicherung
Die größte deutsche private Krankenversicherung, die DKV, hat
ihre Tarife mit Vollversicherung in diesem Jahr im Schnitt um
knapp 8 % angehoben. Da wird es umso dringender, über eine
Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nachzudenken.
- Wer lange in einer privaten KV war, älter ist, und dort
gerne raus möchte (und dabei auf mögliche
Altersrückstellungen verzichtet; sie können aber eventuell
für mögliche Zusatzversicherungen (Zähne) angerechnet
werden) und zur Gesetzlichen wechseln will, kann - bevor er
55 Jahre alt ist – erstmalig selbständiger Künstler werden
und sich so über die KSK gesetzlich KV-versichern.
- Oder sie muss sich für mindestens 6 Monate wieder
anstellen lassen (Gehalt < Versicherungspflicht-Grenze
(2016) von 4.687,50€),
- oder Arbeitslosengeld I beziehen. Über 55-jährige haben
über ALG I nur dann eine Chance auf einen Wechsel, wenn sie
in den letzten 5 Jahren wenigstens 1 Monat gesetzlich
versichert waren.
- Eine Rückkehr in die Gesetzliche ist für über 55-jährige
nur möglich, wenn sie zwischen dem 50. und dem 55.
Lebensjahr mindestens 1 Tag gesetzlich versichert waren.
- War der über 55-jährige innerhalb der letzten 5 Jahre
für maximal 900 Tage von der gesetzlichen
Krankenversicherungspflicht befreit, ist ein Wechsel
möglich, wenn er wegen der Überschreitung der
Jahresentgeltgrenze oder der Ausübung einer selbstständigen
Tätigkeit befreit war.
- War der über 55-jährige innerhalb der letzten 5
Jahre für mindestens 900 Tage nicht gesetzlich versichert,
ist ein Wechsel möglich wegen Auslandsaufenthalt oder
Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen.
- Wenn jemand seinen Wohnsitz in das EU-Ausland
verlegt (und sämtliche Zelte in der BRD abgebrochen hat),
muss er sich dort meist gesetzlich versichern, unabhängig
von Alter etc. Mögliche Länder unter
missoc.org. Will er zurück in die BRD, muss er sich auf
dem Formular „E
104“ die Versicherungszeit bestätigen lassen. Dann kommt
er in der BRD wieder in die gesetzliche KV.
- Eine weitere Möglichkeit für Rückkehrer in die GKV: Der
Wechsler wird familienversichert über ein
Familienmitglied, das gesetzlich KV-versichert ist. Über
55-jährige ohne Einkommen können über die gesetzliche KV
ihres Ehepartners gesetzlich über die Familienversicherung
versichert werden (monatliche Einnahmen 2016 maximal 415 €).
- Junge Leute, die z.B. wegen ihrer
beihilfeberechtigten Eltern ohne Nachdenken nach der Schule
weiter privat krankenversichert sind, können in die
gesetzliche KV wechseln
- durch eine Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst,
- durch Aufnahme eines Studiums,
- durch Exmatrikulation nach dem Bachelor für 1 Monat und
Aufnahme eines Masterstudienganges,
- durch eine sozialversicherungspflichtige Anstellung.
- Nicht-künstlerisch, hauptberuflich Selbständige
können in die GKV wechseln, wenn sie nur noch nebenberuflich
tätig sind.
12.04.2016
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Themenüberblick Tipps
kurz befristet Beschäftigte
Sonderregelung zur Anwartschaftszeit für überwiegend kurz
befristet Beschäftigte: Die bis Ende des Jahres 2016 befristete
Sonderregelung zur verkürzten Anwartschaftszeit [auf ALG 1] für
überwiegend kurz befristet Beschäftigte wird bis zum 31. Juli
2018 verlängert.
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen
Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der
Arbeitslosenversicherung 26.1.2016
12.04.2016
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Themenüberblick Tipps
Kalkulation und Honoraranpassungen
Manche Künstlerinnen und Ensembles verlangen bewusst sehr
niedrige Honorare, weil sie meinen, die Masse macht’s, denken
dabei aber weniger an ihre Knochen (übermüdet am Steuer ...).
Wer am Anfang seiner Karriere seine Honorare sehr niedrig
ansetzt, wird es schwer haben, sie rasant zu steigern. Da hört
mann dann „Vor zwei Jahren haben Sie aber noch 300 € gekostet!“.
Frau kann nicht alle Preissteigerungen durch Mehrarbeit
wegstecken. Es ist fatal, seine Preise überhaupt nicht zu
erhöhen. Auch wenn die Inflationsrate für die Währungshüter zu
niedrig ist, müsste sich jedes Jahr das Honorar zumindest um die
Inflationsrate von knapp 2 % / Jahr erhöhen, müsste ... Eine
jährliche Erhöhung hinterlässt aber einen schlechten Eindruck
(„Krämerseele“). Eine Möglichkeit, seine Einnahmen zu erhöhen,
ohne über eine von den Kunden tolerierte Honorarschwelle zu
klettern, ist die Anpassung der separat abgerechneten
Nebenkosten an die Kostenentwicklung. Vielleicht nicht jedes
Jahr, aber alle zwei oder drei Jahre sollte frau eine Erhöhung
vornehmen, nachdem der bisherige gesamte Businessplan geprüft
wurde: Welche Inszenierungen/ Konzerte/ Motive sind rentabel?
Welche Artikel und Leistungen werden kaum nachgefragt und sind
nur teuer vorrätig zu halten? Womit bin ich vergleichsweise zu
billig? Was empfindet der Kunde als teuer? Aus welchem
Kundenkreis kommt der meiste Umsatz? Welches Angebot ergibt zwar
viel Umsatz aber kaum Gewinn? Wie und um wieviel hat sich mein
Marktwert gesteigert und wie kommuniziere ich das? Und zum
Schluss eine neue Preisliste schreiben und neben das Telefon
legen. Mehr im
Survival Kit, Kap. 14.6.
12.04.2016
Scheinselbständigkeit – doch wieder gesetzlich geregelt?
Erst gab es ein Gesetz zur Bekämpfung der
Scheinselbständigkeit, dann ein Gesetz zur Förderung der
Selbständigkeit, dann einen ersten Referentenentwurf zur
Arbeitnehmerüberlassung, zu dem die
Kanzlerin
ihre Abneigung äußerte, jetzt also eine
korrigierte Version des Referentenentwurfs, die aber auch
nicht viel besser ist. Künftig soll es einen neuen § 611a
BGB geben, mit dem das Arbeitsverhältnis zur
Scheinselbständigkeit abgegrenzt wird. Im Vergleich zur ersten
Version des Entwurfs, der wenigstens noch ein paar
Abgrenzungskriterien enthielt, sind diese in der zweiten Version
nun gänzlich weggefallen. Stattdessen wurden nur die vom
Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze übernommen.
zuletzt
aktualisiert: 2.3.2016
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Themenüberblick Tipps
Verwertung ausländischer Künstler im Ausland KSK-Abgabepflichtig
Hört sich erstmal seltsam an, kann aber sein, weil ja die
Verwertung der Auftritte über z.B. die Sendung von
Konzert-Mitschnitten in Deutschland möglicherweise von dt.
Konzertdirektionen und Künstleragenturen honoriert wird, wenn
sie Auftrittsmöglichkeiten für Künstler an Veranstalter im
Ausland vermitteln. Während beim Auftritt in Deutschland der
deutsche Auftraggeber die KSK-Abgabe zahlt, kann der
ausländische Veranstalter nicht zur Abgabe herangezogen werden:
ersatzweise müssen die dt. Konzertdirektionen die Abgabe an die
KSK wegen ihrer Vermittlung zahlen. Für die Berechnung der
Abgabe gibt es nun neu zwei Möglichkeiten: Zahlt die Agentur
ein Honorar an den Künstler für die mögliche spätere Verwertung,
dann fließt dieses Honorar in die Bemessungsgrundlage für die
Abgabe. Logisch. Wird aber kein extra Honorar für die
Verwertung verabredet, sondern nur ein Pauschal-Honorar für den
Auftritt inklusive Verwertungsrechten, so gilt eine Staffelung:
Eine Abgabepflicht entsteht erst ab Honoraren von mehr als 5.000
€: Bis 10.000 € beträgt die Bemessungsgrundlage 2 % des
Honorars, bei bis zu 20.000 € steigt die Bemessungsgrundlage auf
4 %, und bei mehr als 20.000 € Honorar auf 6 Prozent.
2.3.2016
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Themenüberblick Tipps
KSK: Jazzdance und HipHop jetzt akzeptiert!
Jetzt ist die Urteilsbegründung da. Das
Urteil des Bundesozialgerichts vom 25.11.2015, B 3 KS 3/14 R
ermöglicht es jetzt vielen Tanzpädagogen, endlich über die KSK
versichert zu werden, auch wenn ihr Antrag in der Vergangenheit
abgelehnt wurde. Einen neuen Antrag kann frau jederzeit stellen.
Allerdings empfiehlt es sich, das Urteil genau zu lesen. Das BSG
macht klar, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, „in welchem
Kontext der Tanz bzw. der Tanzunterricht schwerpunktmäßig
ausgeübt wird und ob er als Sport betrieben oder als Kunst
dargeboten wird“. „Tanzunterricht kann dann als Lehre von
darstellender Kunst … erfasst sein, wenn die Schüler und
Schülerinnen schwerpunktmäßig durch den Unterricht befähigt
werden sollen, selbst als Tänzer und Tänzerinnen tätig zu
werden, um einen Tanz als Kunstform - und nicht als Sport -
darzubieten. … unerheblich ist, ob angehende Berufstänzer oder
Laien unterrichtet werden, die nur in ihrer Freizeit am
Unterricht teilnehmen und das Gelernte auch nur für
Freizeitzwecke verwenden wollen …. Eine Zuordnung zur
darstellenden Kunst kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der
Tanzunterricht primär nicht künstlerische Zwecke verfolgt, wie
etwa sozio- und psychotherapeutische Zwecke. Derartiger
Unterricht (zB Musik-, Tanz-, Mal- und Zeichentherapie) dient in
erster Linie der Stärkung der Persönlichkeit und der Förderung
von Sozialverhalten und Kreativität, und nicht der Befähigung
zur eigenen aktiven Musik- oder Kunstausübung“ … Das
berüchtigte, dogmatische „Tango-Urteil“, das bisher von der KSK
immer gern benutzt wurde, um Tanzpädagogen abzulehnen, die nicht
nur Ballett unterrichteten, wurde in Punkt 17 präzisiert: „Nach
den dortigen Feststellungen diente der Tanzunterricht nicht
schwerpunktmäßig als Grundlage einer ballettartigen
Kunstausübung (zB als Bühnentänzer in Tangoshows, -musicals oder
-opern), sondern überwiegend der Ausübung von Breiten- bzw
Freizeitsport, weshalb eine Einordnung als Kunst ausgeschlossen
wurde.“ Jetzt aber: „Der überwiegend aus Jazztanz,
Modern Dance, Hip Hop und Ballett bestehende Unterricht … stellt
nach dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der
historischen Entwicklung und der allgemeinen Verkehrsauffassung
eine mit dem Ballett vergleichbare künstlerische Betätigung
dar.“ Fünf Jahre hat dieses Verfahren über 3 Instanzen seit
der Antragstellung gebraucht. Unterstützt wurde die
Tanzpädagogin dabei von dem Rechtsanwalt Andri Jürgensen und dem
Dt. Berufsverband für Tanzpädagogik e.V. Fazit von RA
Jürgensen: „Wer Jazzdance und Hip Hop an einer Ballettschule
unterrichtet, kann wieder die Zuschüsse der KSK in Anspruch
nehmen.“
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=14159
Eine Trainerin, die für einen Sportverein nur Zumba-, HipHop-
und Aerobic- und Yoga-Kurse anbietet, wird dagegen also
weiterhin keine Chance bei der KSK haben.
2.3.2016
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Themenüberblick Tipps
„kurzfristig Beschäftigte“ und Krankenversicherung
Die Süddeutsche Zeitung hat mit dem Schauspieler Antoine
Monot, Jr., „über Geld geredet“. Der Artikel vom 15.1.16
unterliegt leider einem Irrtum, was die Krankenversicherung von
„kurzfristig beschäftigten“ (Film-)Schauspielern u.a. angeht.
Berufsmäßig, (auch) kurzfristig Beschäftigte müssen an spiel-
oder drehfreien Tagen nicht Hartz IV beantragen, um
krankenversichert zu sein. Sie sind nach dem letzten
Beschäftigungstag (§
19 Abs. 2 SGB V) und also nach dem Ende der Mitgliedschaft
in der KV noch weitere vier Wochen (mit dem „nachgehenden
Leistungsanspruch“) krankenversichert, wenn sie z.B. in dieser
Zeit keine Beschäftigung haben. Die automatische Umwandlung in
eine freiwillige Mitgliedschaft („Anschlussversicherung“) für
diese vier Wochen passiert rückwirkend, wenn
Ausschlusstatbestände für den nachgehenden Leistungsanspruch
vorliegen (siehe
Grundsätzliche Hinweise zur Umsetzung der obligatorischen
Anschlussversicherung des VDEK). Erst nach den vier Wochen
wird’s brenzlig. Das Problem löst mann aber nicht, indem mann
sich teuer „freiwillig gesetzlich krankenversichert“, sondern
indem mann – wenn mann irgend kann - parallel zu einer
abhängigen Beschäftigung (z.B. beim Stadttheater oder in einer
Filmproduktion) eine selbständige künstlerische Tätigkeit
ausübt, für die mann sich kontinuierlich über die KSK
versichert, und zwar günstig komplett pflichtversichert, und
auch wenn nötig, in der Krankenkasse. Der Artikel
suggeriert, dass das Problem des Höchstsatzes in der
freiwilligen Krankenversicherung mit der Vermeidung einer Hartz
IV–Beantragung verknüpft ist. Das ist nicht der Fall. Der
Höchstsatz kann von der Krankenkasse dann verlangt werden, wenn
der Lohn für einen einzigen Drehtag extrem hoch ist und frau als
„unständig Beschäftigte“ versichert wird, denn der eine Tag ist
dann die Berechnungsgrundlage. Das schwächt frau ab, in dem sie
die Produktionsleitung bittet, auch die Vor- und
Nachbereitungstage als Beschäftigungstage als „kurzfristig
Beschäftigter“ zu dokumentieren (in die Lohnabrechnung
einzutragen) und so die Berechnungsgrundlage zu „verbreitern“.
Mehr Survival Kit, Kap. 6.1.14
2.3.2016
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Themenüberblick Tipps
korrekte Rechnung: Adressänderung rechtzeitig mitteilen
Wenn Sie vorsteuerberechtigt sind, ist das für Sie wichtig,
dass Sie eine korrekte Rechnung erhalten. Wenn Sie nicht
umsatzsteuerpflichtig sind, sind kleine Fehler (z.B. eine
veraltete Anschrift) nicht wichtig und tolerierbar. Sollte sich
Ihre Anschrift geändert haben, teilen Sie das dem
Rechnungsaussteller vor Rechnungsausstellung mit – nachträgliche
Änderungen machen halt viel Arbeit.
2.3.2016
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Themenüberblick Tipps
Registrierkassen auswertbar ab 2017
Wer Bargeschäfte tätigt (zB im Café, am Büchertisch) und
buchführungspflichtig ist, muss ab 2017 seine Registrierkasse
aufrüsten oder ersetzen, so dass die Aufzeichnungen der Kasse
für einen Steuerprüfer auswertbar sind.
Einnahme-Überschuss-Rechner sind davon ausgenommen, sie sind nur
verpflichtet, ihre Belege geordnet abzulegen. Dabei kann ein
Kassenbuch helfen.
2.3.2016
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Themenüberblick Tipps
Eigenverlag von E-Books unter Buchpreisbindung?
Die Bundesregierung hat einen
Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der strittig lässt, ob
elektronische Bücher im Selbstverlag unter die Buchpreisbindung
fallen. Wenn dem so wäre, könnten Autoren z.B. Amazon keine
Rabatte gewähren, keine Sonderaktionen („im Bundle“) gewähren,
sondern müssten allen Abnehmern denselben Ladenverkaufspreis
verpassen, sonst könnte Ärger mit Abmahnanwälten drohen.
2.3.2016
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Themenüberblick Tipps
Kursleitertätigkeit nur nebenberuflich unter 14 Wochenstunden
Tätigkeiten, die im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags (§ 3
Nr. 26 Einkommensteuergesetz) begünstigt sind (unter 2400 €
einkommenssteuer- und sozialversicherungsfrei!), müssen
nebenberuflich ausgeübt werden. Um "Nebenberuflichkeit" handelt
es sich, wenn die Tätigkeit im Jahresdurchschnitt nicht mehr als
ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit in Anspruch
nimmt. Die Finanzverwaltung hat jetzt verfügt, dass dieses
Drittel einer pauschalen Obergrenze von 14 Std. pro Woche
entspricht. Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt (25.11.2015, S
2245 A-2-St 213)
2.3.2016
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Themenüberblick Tipps
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Model oft nur zum Schein selbständig
Die meisten Promotion-Jobs (Messehostess, Catering, Promoter,
Zeitschriften/Spenden-Werber/Drücker) sind abhängige
Beschäftigungsverhältnisse, bei denen die Mitarbeiterin als
Arbeitnehmerin angestellt und über ELStAM-Daten abgerechnet
werden muss. Oft werden diese Promotion-Jobs aber von der
Auftraggeberin „auf Rechnung“ bzw. „auf Gewerbeschein“ und damit
als selbstständige Tätigkeit abgerechnet. Das Arbeitsverhältnis
wird vom Auftraggeber verschleiert um Sozialbeiträge,
Lohnsteuerzahlungen und arbeitsrechtliche Formalien zu
vermeiden. Das ist Scheinselbstständigkeit und eine Form der
Schwarzarbeit. Bei Fotomodellen und Modemodellen (Catwalk)
ist es schwieriger: Wenn ein Model für mehrere Auftraggeber
arbeitet, nach einzelnem Auftrag bezahlt wird und über
Nutzungsrechte sowie sonstige Punkte verhandeln kann, dann
handelt es sich in der Regel um eine selbstständige Tätigkeit. Und zwar um eine gewerbliche. Eine freiberufliche Tätigkeit
als Künstlerin im Modelbereich ist nahezu ausgeschlossen. Bei
einem einzigen Arbeitgeber und einer Abrechnung pro Stunde muss
aber eine abhängige Beschäftigung angenommen werden, weil das
Model in die Arbeitsorganisation des Endkunden eingebunden ist
und Weisungen unterliegt.
zuletzt
aktualisiert: 14.01.2016
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Themenüberblick Tipps
Merkel stoppt Pläne zur Regulierung von Scheinwerkverträgen
Bundeskanzlerin Angela Merkel hat bei einer
Rede am 24.
November 2015 auf der Jahresversammlung der Bundesvereinigung
der Deutschen Arbeitgeberverbände angekündigt, dass die in
einem
Gesetzentwurf des Arbeitsministeriums vorgeschlagenen
Regelungen nicht umgesetzt werden. Es bleibt also bei
der derzeitigen Rechtsunsicherheit. Dabei sollte die
bisherige Prüfpraxis von Deutscher Rentenversicherung und
Zoll eigentlich nur in ein Gesetz gegossen werden. Auch bisher
werden vermeintliche Selbständige geprüft im Rahmen einer
"wertenden Gesamtbetrachtung", bei der festzustellen ist, wer
"in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und
Weisungen unterliegt". In die Beurteilung, fließen folgende
Kriterien ein:
Werden Arbeitszeit, Leistung und Arbeitszeit frei vereinbart?
Wird die Leistung überwiegend beim Auftraggeber erbracht?
Werden regelmäßig die Arbeitsmittel des Auftraggebers benutzt?
Wird die Arbeit ständig gemeinsam mit Personal oder Beauftragten
des Auftraggebers ausgeführt? Gibt es fast ausschließlich nur
einen einzigen Auftraggeber? Besteht eine eigener,
organisierter Betrieb, um Jobs auszuführen? Wird bei
Arbeitsvereinbarungen festgelegt, was hergestellt oder erreicht
werden soll? Besteht eine Haftung für das Arbeitsergebnis?
Mehr
Survival Kit, kap. 6.1.11.2
14.01.2016
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Themenüberblick Tipps
Krankengeld für KSK-Versicherte? JA!
Gelegentlich sind selbständige Künstlerinnen ganz erstaunt,
dass Sie einen Anspruch auf Krankengeld haben. Wenn sie schon 3
Jahre krank sind, führt diesen Unwissen natürlich auch zu
finanziellen Problemen, z.B. u.a. dass sie aus der KSK
rausgeschmissen werden, weil bei einer Überprüfung rauskommt,
dass sie in den 3 Jahren Krankheit (von denen die KSK bisher nix
weiß) nix verdient haben, und z.B. Verzicht auf (statistisch
gesehen) rund 16.000 € Krankengeld. Über die
Künstlersozialversicherung gibt es Krankengeld, aber nur ab der
7. Woche Krankheit. Es beträgt nur 70 % des Einkommens, für das
Sie Beiträge gezahlt haben, und wird für maximal 78 Wochen
innerhalb 3 Jahren wegen derselben Krankheit gezahlt. Davon
gehen zwar noch Beiträge zur Pflege- und Rentenversicherung ab,
aber frau ist während des Krankengeldbezuges beitragsfrei in der
KV. Voraussetzung für den Bezug von Krankengeld ist die
Krankschreibung durch den behandelnden Arzt und zwar vom ersten
Tag an, damit die 6-Wochen-Wartefrist laufen kann. Diese
Krankmeldungen müssen sofort der Krankenkasse
zugesandt werden. Wer früher Krankengeld erhalten möchte,
kann einen Wahltarif Krankengeld bei seiner Krankenkasse
abschließen, dazu mehr im Survival Kit unter 6.1.7. Der Weg
bei einer langen Krankheit / nach einem Unfall ist im Groben so
(Berufsgenossenschaft bleibt außer Betracht): 18 Monate erhalten
Sie Krankengeld. Nochmal: während des Bezuges von Krankengeld
sind Sie in der KSK KV-beitragsfrei. Dann zahlt die DRV
möglicherweise eine Kur und ein Übergangsgeld, Sie stellen einen
Antrag auf Wiedereingliederung in das Berufsleben, die DRV
versucht Sie durch REHA-Maßnahmen wieder fit zu machen für den
Arbeitsmarkt und das ist eine wichtige und gute Leistung!
Maßnahmen für die medizinische oder berufliche Rehabilitation
zahlt die DRV nur unter bestimmten Voraussetzungen, wenn eine
Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist, oder wenn man in den
letzten 2 Jahren wenigstens 6 Monate pflichtversichert war, oder
...
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_15758/Shared
Docs/de/Inhalt/03__Rehabilitation/01__leistungen/02__medizinische__reha/voraussetzungen.html
REHA-Maßnahmen können Prothesen sein, Kuren, Physiotherapie,
technische Hilfsmittel, Umschulung, Gründungszuschuss für den
Aufbau einer neuen selbständigen Existenz etc.. Was die
Rentenversicherung mehr als die Krankenkasse bezahlt und wobei
sie sich richtig Mühe gibt, hängt aber von Ihrem Beruf ab. mehr
Survival Kit; Kap. 6.1.7.
14.01.2016
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Themenüberblick Tipps
Künstlersozialkasse muss Tanzpädagogin versichern trotz HipHop
Das Urteil des Sozialgerichts Köln als auch des
Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ist vom
Bundessozialgericht (BSG) bestätigt worden (Siehe
bisherige Meldung). Das BSG
meint, "für die Differenzierung zwischen dem Tanz als
darstellender Kunst und dem Tanz als (Breiten-, Freizeit- oder
Turnier-)Sport" komme die von der KSK "favorisierte"
Differenzierung nach einzelnen Stilen "nicht in Betracht": Der
Bühnentanz in seiner heutigen Form lasse "sich nicht mehr auf
einen bestimmten Stil festlegen. Er umfasst insbesondere nicht
nur das klassische Ballett, sondern alle zeitgenössischen
Tanzformen." Der Schwerpunkt der jeweiligen Tätigkeit sei
entscheidend. Die Arbeit dieser Tanzlehrerin war im Vordergrund
darauf gerichtet, ihre Schüler und Schülerinnen dazu zu
"befähigen, den Tanz vor Publikum darzubieten". Hier habe also
"nicht die Entwicklung sportlicher Fitness, sondern die
Präsentation – als typisches Merkmal von Kunst –" im Vordergrund
gestanden, und somit sei die Tätigkeit der Tanzlehrerin als
"Lehre im Bereich darstellende Kunst" einzuordnen und damit
versicherungspflichtig nach dem KSVG. Damit hat das BSG
seine frühere Rechtsprechung endlich zumindest stark
modifiziert, wenn nicht gar über den Haufen geworfen.
BSG 25.11.2015 B 3 KS 3/14 R , Punkt 3 (Urteil leider noch
nicht veröffentlicht) Wir freuen uns also und danken der
Tanzpädagogin, dass sie sich mit Hilfe ihres Rechtsanwalts nicht
hat einkriegen lassen.
14.01.2016
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Themenüberblick Tipps
GVL / GEMA
Das Oberlandesgericht München entschied im Okt. 2015, dass der
für die ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller zu zahlende
Tarif für die Tonträgerwiedergabe in Tanzschulen für die GVL
unverändert lediglich 20 Prozent des entsprechenden GEMA-Tarifs, der
für die Musikautoren gezahlt wird, beträgt. mehr
Survival Kit Kap. 11.1.6.
zuletzt
aktualisiert: 26.11.2015
Themenüberblick aktueller NewsletterThemenüberblick Tipps
Ist ein Künstler kommerziell, weil er von seiner Kunst leben
will?
In der Umgangssprache, aber auch in den Köpfen vieler
Verwaltungsmitarbeiter, Redakteure und Kommunalpolitiker,
herrscht eine heftige Verwirrung zu dem Themenkomplex
„gemeinnützig/gewerblich/kommerziell“. Nur als juristische
Person können Sie vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt
werden, auch wenn Sie persönlich und ganz individuell dem
„Gemeinwohl“ nützen und das sollten Sie in solchen unsäglichen
Diskussionen betonen, indem Sie z.B. selbstbewusst sagen, „Sogar
der Bürgermeister unterstützt mich“ oder “Ich bin wie ein
staatl. Orchester von der USt befreit“. Und was den Kommerz
angeht: „Mein Ziel ist nicht die Gewinnmaximierung, sondern
meine Ziel ist es, dem Betrachter in der Galerie mit meinen
Bildern neue Sichtweisen zu eröffnen. Die Förderung der Kunst
ist im Übrigen eine staatliche Aufgabe nach Art. 30 des
Grundgesetzes – mit Verlaub: das, was ich tue, ist besonders
förderungswürdig.“. Hoffentlich bekommen Sie also mit diesen
Argumenten das städtische Prunkzimmer für Ihre Veranstaltung
gratis und auch den Programmhinweis im Anzeigenblatt.
26.11.2015
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Themenüberblick Tipps
Honoraruntergrenze empfohlen
Der Bundesverband Freie Darstellende Künste hat im Oktober
2015 eine Honoraruntergrenze als Empfehlung beschlossen: für die
Planung und Umsetzung von Produktionen und Projekten von
selbstständigen, freischaffenden darstellenden KünstlerInnen
wird eine Honoraruntergrenze von aktuell 2.150 Euro pro Monat
empfohlen.
26.11.2015
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Themenüberblick Tipps
ENDLICH: Hoffnung für Tanzpädagoginnen/KSK
Kurse, die überwiegend aus Ballett, Jazztanz, Modern sowie Hip
Hop bestehen, sind nach dem Regelungszweck des KSVG unter
Berücksichtigung der historischen Entwicklung und der allgemeinen
Verkehrsauffassung eine mit dem Ballett vergleichbare künstlerische
Betätigung. Das SG Köln hatte festgestellt, dass die Klägerin mit
dem Unterricht in HipHop und Jazzdance auch künstlerisch tätig wird
und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 5 KR 249/12 -
Urteil vom 26.06.2014) hatte das bestätigt. Danach kann diese
Tanzpädagogin über die Künstlersozialkasse versichert werden, denn
das Urteil ist vom BSG bestätigt worden
B 3 KS 3/14 R, Begründung liegt noch nicht vor.
http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/urteile/L_5_KR_249.12.htm
oder
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2014/NRWE_L_5_KR_249_12.html
mehr dazu im Survival
Kit Kap 6.1.11.4
zuletzt
aktualisiert: 14.12.2015
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Themenüberblick Tipps
Rendite der staatlichen Rente gar nicht
so schlecht
Geldtipps hat die Rendite von verschiedenen Anlagearten
verglichen für 50-jährige, die bis zur Rente freiwillig jährlich
2.100 € Beiträge einzahlen. Dabei schneidet die DRV-Rente mit 2,6 %
am besten ab, für Pflichtversicherte und weniger gut Verdienende
sieht es anders aus, da kann die Riester-Rente dann lukrativer
werden.
mehr und
mehr
22.09.2015
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Themenüberblick Tipps
Choreografen u.a., die eine Abfindung
bevorzugen, müssen sich u.U. schnell entscheiden.
Am 31.12.2015 läuft die Frist ab, bis zu der Mitglieder von
Tanzensembles, die NICHT selbst auf der Bühne stehen (also z.B.
Choreografen) von der VddB (Bayerische Versorgungskammer) nach der
alten Regelung statt einer späteren Zusatzaltersrente eine einmalige
Abfindung erhalten können. Voraussetzungen sind, dass diese Künstler
vor dem 1.1.2011 über die VddB versichert waren, dass sie ihren
Bühnenberuf dauerhaft aufgeben und das vor dem 41. Geburtstag.
Können sich diese Künstler in diesem Herbst nicht Hals über Kopf für
die Aufgabe ihrer Bühnentätigkeit entscheiden, so ist das nicht
dramatisch. Das Geld ist nicht weg sondern fließt in die übliche
Alters-Zusatzrente.
Tänzerinnen, die erst nach 2010 über die VddB versichert
waren, werden nach der neuen Regelung versorgt. Wenn sie vor dem
45. Geburtstag ihre künstlerische Tätigkeit dauerhaft aufgeben
und sich umschulen lassen (Transition), können sie auch
weiterhin eine Abfindung statt einer Altersrente erhalten, z.B.
um sich eine neue Existenz mit einem Tanzstudio aufzubauen.
Sinnvoller ist allerdings oft eine Teilabfindung, und auch die
Weiterzahlung von freiwilligen Weiterversicherungsbeiträgen und
somit die Aussicht auf eine wenn auch reduzierte
Alterszusatzrente, die aber das Rentner-Dasein dann doch
zusätzlich und dauerhaft etwas absichert.
Manche Mitglieder von Tanzensembles, die mit einer dicken
Prämie nach ihrer aktiven Zeit gerechnet haben, sind also
vielleicht enttäuscht und müssen umdenken. Die neue Regelung
trifft aber nicht die Tänzer, die selbst auf der Bühne stehen,
sondern die „Backstage“-Künstler, und die brauchen die Abfindung
weniger, weil sie oft noch nach dem 40. Lebensjahr mit ihrer
künstlerischen Tätigkeit ihren Lebensunterhalt verdienen können.
Die zur Zeit wahrgenommene Aufregung um dieses Thema hat auch
mit dem Selbstbild von Künstlerinnen zu tun, das noch stärker
als in anderen Branchen geprägt ist von „ewiger Jugend“. Auf
diese Neuregelung haben die VddB und die Gewerkschaften und
Verbände, mit denen diese Änderungen abgestimmt wurden,
übrigens schon seit 2011 hingewiesen, u.a. 2014
auf meiner
Website. mehr
Merkblatt 23 und
hier
22.09.2015
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Themenüberblick Tipps
Ausstellungshonorare
Wenigstens in Berlin kommt Bewegung in diese uralte Forderung der
bildenden Künstler. Der Senat will einen Fonds mit 300.000 €
einrichten, aus dem kommunale Galerien und Kunstvereine den
Künstlerinnen Ausstellungshonorare zahlen können.
22.09.2015
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Themenüberblick Tipps
Wegen fehlerhafter Anträge Sperre für
„Kultur macht stark“-Mittel
Der Deutsche Chorverband hatte im April 2015 Klage gegen den vom
Bundesbildungsministerium erfolgten Ausschluss des DCV aus dem
Förderprogramm "Kultur macht stark" erhoben. Grund für den
Ausschluss sollen fehlerhafte Anträge gewesen sein. Nach einem
Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln erkennt das Ministerium in
einem anschließenden Vergleich die aufschiebende Wirkung der Klage
an und verpflichtet sich unter anderem dazu, die Auszahlungssperre
in Teilen aufzuheben und den DCV-Mitarbeitern den entsprechenden
Zugang zu den Programm-Datenbanken wieder zu gewährleisten. Außerdem
setzt das BMBF seine Rückforderung der seit Januar 2013 in der
DCV-Geschäftsstelle angefallenen Verwaltungskosten aus. Ferner
erklärte das Ministerium, unverzüglich alle ausstehenden Zahlungen
an die SINGEN.Bündnisse zu veranlassen.
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22.09.2015
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Themenüberblick Tipps
Unfallbürokratie – wie verhalte ich mich?
Wenn die Möglichkeit besteht, dass ein anderer Ihren
Unfall verursacht hat, dokumentieren Sie das durch Fotos,
Zeugen, Polizei. Denken Sie nicht, och, die arme junge Mutter,
die kann ja auch nix dafür. Gehen Sie sofort zum Arzt, am
besten zur Ambulanz in einem Krankenhaus oder zu einem
„Durchgangsarzt“ (das ist in der Regel ein Chirurg, der
besondere Kompetenzen von der Berufsgenossenschaft zugebilligt
bekommen hat. Sie werden gefragt, wie es dazu gekommen ist, ob
das ein Arbeitsunfall war. Wenn Sie das nicht wissen, sagen Sie
erstmal JA!, ändern können Sie das immer noch. Andersrum wär’s
schwierig. Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfälle auf dem Weg
zur Arbeit, beim Training, bei der Vorbereitung und Recherche
für die eigentliche Arbeit. Das ist deshalb wichtig, weil die
Versicherung des Unfallverursachers, die Berufsgenossenschaft,
die Deutsche Rentenversicherung wesentlich mehr zahlen als Ihre
Krankenkasse, das geht bis zu Beihilfen zur Umschulung bei einem
bleibenden Schaden (der ja hoffentlich nicht eintritt! Aber frau
weiß ja nie…). Fotografieren Sie sämtliche Schäden (kaputte
Kleidung, Schrammen…) Lassen Sie sich sofort krankschreiben
und schicken die Krankmeldung sofort an Ihre Krankenkasse,
genauso wie die Verlängerungen, um die Sie sich bitte
kontinuierlich bemühen. Kein Arzt kann eine Krankschreibung
nachträglich ausstellen. Denken Sie nicht, och,
Schreibtischarbeit kann ich ja noch machen. Nee! Irgendwann
wollen Sie ja auch Krankengeld haben und das läuft für
KSK-Versicherte in der Regel erst ab der 7. Woche nach der
Krankmeldung.
zuletzt
aktualisiert: 21.7.2015
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Themenüberblick Tipps
GEMA-Tarif U-K in der Einführungsphase relativ günstig
Vergütungssätze
U-K (1.1.2015) für Konzerte der Unterhaltungsmusik und
Wortkabarett, egal ob Konserve oder Live-Musiker, bis zu 2000
Personen, 2016, 6 % der Bruttoeinnahmen, Kulturnachlass 15 %,
für Nachwuchsarbeit nur 4,4 %, bei Wortkabarett 0,6 %, Überblick
über weitere GEMA-Tarife im Survival Kit digital plus, Kap. 11.1
21.7.2015
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Themenüberblick Tipps
Urteil zum Framing
Der EUGH hat im Oktober 2014 entschieden, dass Framing, also
das Einbetten fremder Inhalte (Videos, Fotos, Texte) auf der
eigenen Seite, keine Veröffentlichung im Sinne des Urheberrechts
ist, denn die Inhalte waren je bereits vorher im Internet zu
finden. Was noch strittig ist, ob man auch Inhalte framen darf,
die illegal von Dritten ins Internet gestellt wurden. Darauf
sollte man als Betreiber einer Website achten. Wenn man selbst
verhindern will, dass eigene Inhalte von anderen gefragt werden,
sollte beim Hochladen das Einbetten (embedding) auf fremden
Seiten ausdrücklich untersagen und die entsprechende Option
wählen. Was man natürlich nicht darf, ist, fremde Inhalten zu
bearbeiten oder durch einen Kommentar den Eindruck zu erwecken,
dass der Inhalt von einem selbst stammt.
21.7.2015
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Unfallversicherungsvorschriften
Am 01.05.2014 haben sich die Systematik und die Nummerierung
des Regelwerks des Spitzenverbandes der gewerblichen
Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der
öffentlichen Hand geändert.
Übersicht So findet frau beispielsweise die
Rahmenempfehlungen zur Prävention von Unfällen im
professionellen Bühnentanz.
21.7.2015
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Honorierung freiberuflicher Leistungen im
Kulturbereich gesetzlich regeln?
Der Deutsche Kulturrat sieht die öffentliche Hand in der
Verantwortung, mit gutem Bespiel bei der angemessenen Vergütung
freiberuflicher Leistungen im Kulturbereich voranzugehen. Nach
der Einführung des Mindestlohns für abhängig Beschäftigte müsse
man sich nun auch um die Freiberufler kümmern, die sich im
Kultur- und Medienbereich durch hohe Professionalität und
Qualität auszeichneten. Für die Mehrzahl der Selbstständigen
gäbe es aber keine gesetzlichen Vorgaben zur Honorierung ihrer
Leistung. Der Deutsche Kulturrat fordert die Verbände und
Organisationen, die noch keine entsprechenden Empfehlungen
formuliert haben, auf, dies nachzuholen. Darüber hinaus sieht
der Deutsche Kulturrat die öffentliche Hand in der
Verantwortung, bei der Prüfung von Anträgen auf Zuwendung sowie
bei den Kosten- und Finanzierungsplänen auf eine angemessene
Vergütung freiberuflicher Leistungen zu achten und nur
Zuwendungen für Anträge zu gewähren, die dies auch vorsehen.
Quelle
21.7.2015
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Reform der Arbeitslosenversicherung - Forderung
der Grünen/Bündnis 90
in einem Antrag an die Bundesregierung
fordern Die Grünen, die Arbeitslosenversicherung grundlegend neu
zu regeln. Schon nach viermonatiger Beitragszahlung soll ein
zweimonatiger Bezug von Arbeitslosengeld möglich sein. Außerdem
fordern die Grünen die freiwillige Arbeitslosenversicherung für
Selbstständige erschwinglicher zu gestalten und für alle
Selbstständigen zu öffnen.
Quelle
21.7.2015
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GEMA-Tarif WR-KS gekündigt
Die GEMA kündigt seit Mai 2015 die Verträge zum Tarif
„Musikwiedergabe in Kursen“. Der Tarif
WR-KS soll vom Tarif WR-KS-F abgelöst werden. Der neue Tarif
WR-KS-F soll sich wie bisher an den Teilnehmerbeiträgen und der
Anzahl der Kursteilnehmer bemessen, Details verrät die GEMA noch
nicht. Für viele Ballettstudios und Tanzschulen wird der
bisherige
Tarif WR-T-Bal wohl günstiger sein. Mehr auch im Survival
Kit digital plus Kap 11.1
zuletzt
aktualisiert: 17.06.2015
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Themenüberblick Tipps
Datenschutz gegen Adressweitergabe
Adressen der Mitglieder eines Vereins dürfen auf Grund des
Datenschutzes nicht an Personen außerhalb des Verbands, sogar
nicht an die eigenen Mitglieder weitergegeben werden. Am besten
regelt ein Verein diese Fragen über entsprechende Formulierungen
im Aufnahmeformular. Auch per Satzung oder Beschluss der MV kann
nämlich nicht über eine Weigerung eines Mitglieds hinweggegangen
werden. Z.B. hat doch ein JVA-Beamter ein ernstzunehmendes
Interesse, dass sein Name nirgendwo auftaucht. Siehe Kap. 16.4.
im Survival Kit
17.06.2015
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Probleme mit der KSK für das Merchandising
Selbstvermarktung einer Künstlerin/Publizistin im
Grenzbereich der gewerblichen Tätigkeit
Problematisch sind die Gewinne, die mit dem freiberuflichen
Gewinn als Künstlerin/ Publizistin zusammenhängen, aber
eigentlich gewerblich eingestuft werden müssen. Und das sind
eben meist die Ergebnisse der zusätzlichen Vermarktung der
eigenen Kreativität, die einem ja von allen Marketing-Aposteln
gepredigt wird, also auch das Merchandising, ohne dass aber von
diesen Kulturmarketingspezialisten auf die bürokratischen
Komplikationen hingewiesen wird. Wenn mann die gewerblichen
Einkünfte nicht trennt von den künstlerischen, sondern in den
künstlerischen mitlaufen lässt, hat mann bei einer Prüfung durch
die KSK erstmal keine Probleme, weil die KSK auf Grund der
Steuerbescheide keinen Verdacht auf gewerbliche Einnahmen
schöpft. Aber mann bekommt bei einer Steuerprüfung Ärger mit dem
Finanzamt. Wenn frau die gewerblichen Einkünfte sauber trennt
von den künstlerischen, hat sie keinen Ärger mit dem Finanzamt,
aber sie bekommt welchen bei einer Prüfung durch die KSK.
Der gesamte Artikel ist wesentlich länger und ist deshalb
als
"Special" gratis hier nachzulesen
17.06.2015
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Themenüberblick Tipps
Webdesign und KSK
Entwurf, Konzeption inhaltliche Gestaltung von
Internetseiten, einschließlich der dafür erforderlichen
technischen Umsetzung sind KSK-genehm, aber die technische
Einrichtung und Pflege von Internetseiten (Überprüfung der
Funktionalität, Aktualität, Nutzerfreundlichkeit, Sicherung
gegen Viren o.ä., Sicherstellung einer stabilen Erreichbarkeit;
sog. Webmaster- oder Webadministrator- oder Programmiertätigkeit
sind nicht KSK-tauglich: Webprogrammierer gelten nicht als
Künstler und werden nicht über die KSK versichert.
17.06.2015
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Themenüberblick Tipps
Umgang mit Steuerberatern
Mein Tipp für den Umgang mit Steuerberatern: Lassen Sie sich
grundsätzlich mal beraten zu einer Liste all Ihrer Fragen und
dann vielleicht nur noch gelegentlich, wenn mal eine besondere
Frage auftaucht. Aber machen Sie Ihre Steuererklärung selbst,
mit ELSTER, und vor allem Ihre Buchführung zeitnah. So erhalten
Sie einen gewissen Überblick über Ihre finanzielle Lage und
sparen Geld. Die Gebühren eines Steuerberaters hängen ab von
Ihrem Gewinn. Bei einem Gegenstandswert von 8.000 bis 9.000 €
beträgt die Grundgebühr 433 €, bei 25.000 bis 30.0000 € 720 €,
bei 80.000 bis 95.000 € 1.260 €. Aber diese Grundgebühr wird
noch mit einem Faktor zwischen 0,1 und 0,6 multipliziert, je
nach Schwierigkeitsgrad, Aufwand und Anzahl der Steuerarten.
„Normal“ ist der Faktor 0,35. Wer also seine Belege im
Bananenkarton abliefert und nicht nur ESt, USt,
Kapitalertragssteuer, Quellensteuer aus den USA sondern auch
noch Vergnügungssteuer abwickeln lassen will, hat natürlich mit
höheren Kosten zu rechnen. Die ESt-Erklärung ohne EÜR des
durchschnittlichen Künstlers wird also ca. 200 € + MWSt kosten.
Bitte lassen Sie sich vor lauter Steuersparwahn von Ihrem
Steuerberater nicht verleiten, Ihren Gewinn unter 3.900 € zu
senken, sonst Probleme mit der KSK.→ 6.1.2 Bitten Sie Ihren
Steuerberater, die Steuererklärung ohne Fristverlängerung
jeweils zum üblichen Termin 31.5. einzureichen – das erleichtert
Ihnen die Schätzung Ihres Einkommens bei der KSK im folgenden
Herbst.→ 6.1.9.2. Seien Sie vorsichtig mit der Empfehlung des
Steuerberaters, ein Gewerbe anzumelden.
17.06.2015
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Nachfolge / Übergabe
Irgendwann kommt ein Zeitpunkt, wo frau ihr Unternehmen
beenden will, • weil sie etwas Anderes und Neues machen
will, • weil sie sich mit ihren Kollegen überworfen hat,
• weil sie ihr Leben als Rentnerin genießen will.
Wenn der Künstler alles bisher allein gemacht hat und alles
sehr auf seine Person abgestimmt war, dann kann es schwierig
sein, einen Nachfolger zu finden. Es kann aber auch sein, dass
er mit seinem Unternehmen eine Marke aufgebaut hat, die durchaus
einen Marktwert hat und er damit einen Verkaufserlös erzielen
kann. Gegenstand eines Verkaufsvertrages können die laufenden
Aktivitäten sein, die vorhandene Ausstattung, KFZ, Technik,
Räume, der Name des Unternehmens, die Marke, das
Unternehmenskonzept, die urheberrechtlich relevanten Werke, der
Kundenstamm, der good will. Der Marktwert eines Unternehmens ist
immer schwer zu ermitteln. Möglicherweise sollte mann einen
spezialisierten Berater hinzuziehen, auch um mögliche Nachfolger
zu überzeugen, dass das „gemachte Nest“ durchaus etwas wert ist
und ein Überleben erleichtert. Frau kann überlegen, ob sie
weiterhin als „senior adviser“ mitarbeiten will, ob sie bereit
ist, den Verkaufspreis in Raten oder in Form einer Rente zu
erhalten. Natürlich ist es leichter, das Unternehmen zu
verkaufen, wenn es gut läuft. Aber dann hat frau meistens keine
Lust, sieht keine Not, sich davon zu trennen. Ein Unternehmen
aber zu verkaufen, wenn es z.B. aus Altersgründen allmählich zum
Stillstand kommt, ist extrem schwierig. Also den Zeitpunkt für
den Ausstieg nicht verpassen.
http://www.bmwi.de/DE/Themen/Mittelstand/gruendungen-und-unternehmensnachfolge.html
www.existenzgruender.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren-Flyer/Unternehmensnachfolge-optimale-Planung.pdf?__blob=publicationFile
http://www.kultur-kreativ-wirtschaft.de/KuK/Navigation/business-know-how.html
neues Kapitel im Survival Kit → 3.15
17.06.2015
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Themenüberblick Tipps
Irrtümer über private Krankenversicherung
und Künstlersozialkasse
Einige verbreitete Irrtümer über die private Krankenversicherung
und die Künstlersozialkasse:
"Die Künstlersozialkasse ist nur sinnvoll für arme Künstler,
als gut Verdienender soltest du da nicht reingehen" : Quatsch!
Die private Krankenversicherung ist
nicht allgemein billiger als die gesetzliche Krankenversicherung;
sie ist nur günstiger für sehr gut verdienende, junge Leute.
Die KSK
zahlt nicht die Hälfte der privaten Krankenversicherungsbeiträge,
sondern ca. die Hälfte der Beiträge, die sie auch zahlen würde, wenn
Sie gesetzlich krankenversichert wären – das ist in zunehmendem
Alter wesentlich weniger als die Hälfte der Beiträge für die private
Krankenversicherung. Wer es nicht schafft, eines der ganz wenigen
Schlupflöcher zu nutzen, um vor dem 55. Lebensjahr doch noch wieder
in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, bleibt auch als
Rentner an die private gebunden. Er zahlt dann als Rentner u.U.
astronomische Beiträge, bekommt aber von der Rentenversicherung nur
den Zuschuss, den sie auch für eine gesetzliche Krankenversicherung
zahlen würde.
Der Zuschuss der KSK für die private
Krankenversicherung orientiert sich nicht nur an dem Beitragssatz
für die gesetzliche Krankenversicherung, sondern auch an dem, was
der Künstler jedes Jahr im Herbst für das kommende Jahr an Einkommen
schätzt. Schätzt er ein hohes Einkommen, bekommt er auch einen
höheren Zuschuss. Die KSK überprüft solche Leute gerne wegen des
Anreizes zum Missbrauch und hat im Fall einer falschen Schätzung
ausnahmsweise das Recht, zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzufordern.
Dasselbe passiert, wenn frau auf Grund einer Auftragsflaute
plötzlich (zu) wenig verdient, das aber der KSK nicht mitteilt.
zuletzt aktualisiert:
5.10.2017
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Themenüberblick Tipps
Privat versichert in der KSK – und (fast)
kein Weg zurück
Wer bei Eintritt in die KSK privat krankenversichert bleibt
oder sich neu privat versichern lässt, der hat als Berufsanfänger
EINE Chance, doch noch wieder in die gesetzliche Krankenversicherung
zu wechseln und zwar am Ende der DREI Jahre Berufsanfängerzeit.(Dass
er überhaupt privat versichert ist, liegt an Versicherungsvertretern
oder an den verbeamteten Eltern oder …). Wer diesen Termin verpennt,
kommt als KSK-Versicherter nicht wieder raus aus der privaten. (Über
die Vor- und Nachteile der privaten KV mehr im Survival Kit in
Kapitel 6.1.8.2).
Wer von der KSK als Berufsanfänger als privat
Versicherter akzeptiert wurde, von seiner Rückkehr-Option keinen
Gebrauch gemacht hat und nach Ablauf der Berufsanfängerzeit immer
noch PKV-versichert gewesen ist, hat nach den Regeln der KSK keine Chance, jemals wieder
nach dem KSVG GKV-pflichtversichert zu werden.
Wer nun unbedingt
wieder in die GKV möchte (wegen der Nachteile der privaten KV), muss
der KSK mitteilen, dass er seine selbständige, künstlerische
Tätigkeit beendet hat, muss der PKV kündigen und endgültig auf alle
Anwartschaften verzichten, muss sich anstellen lassen und kann dann
endlich doch in der gesetzlichen KV versichert werden. (Was
natürlich nicht geht, ist über die KSK privat versichert zu bleiben
und über die Anstellung gesetzlich versichert zu werden!) Und unser
Versicherungsjongleur bleibt gesetzlich versichert, wenn er
mindestens 6 Monate pflichtversichert war – als Arbeitsloser,
Familienversicherter oder als Selbständiger (hier aber nur als
freiwillig Versicherter).
Wenn er aber meint, er könnte dann wieder
als selbständiger Künstler versichert werden, und deshalb einen
Antrag bei der KSK stellt, wird er dort wieder in der alten PKV
versichert. Dafür bekommt er zwar einen Zuschuss der KSK (siehe
Details im Survival Kit, Kap. 6.1.8.2), aber PKV-versichert zu sein,
das wollte er ja auf keinen Fall. Also sein lassen!
Wenn die GKV ihm
als nicht-künstlerischer Selbständiger die freiwillige
Mitgliedschaft in der GKV ermöglicht, erhält er natürlich keinen
Zuschuss der KSK.
Für die Rentenversicherung hat das Ganze auch
erhebliche Konsequenzen: als KSK-Versicherter und abhängig
Beschäftigter ist er zum halben Beitragssatz
rentenpflichtversichert. Als nicht-künstlerischer Selbständiger kann
er sich freiwillig zum vollen Satz selbst versichern (als Dozent
muss er das). Das heißt also, ein Pfeiler seiner Alters- und
Katstrophensicherung gerät ins Wanken.
Völlig anders sieht es aus,
wenn eine nicht-künstlerische Selbständige privat versichert ist,
dann als Künstlerin einen Neustart wagt und erstmalig über die KSK
versichert werden will: Dann ist der Wechsel in die GKV als
Berufsanfängerin möglich. Aber das ist eine völlig andere
Ausgangslage. (Siehe Survival Kit, Kap. 6.1.8.3.)
Aber es scheint auch regelwidrige Abweichungen der KSK zu
geben: eine Künstlerin war bis 2008 über die KSK privat
KV-versichert, hat ihre künstlerische Tätigkeit dann beendet,
eine andere Tätigkeit aufgenommen, war weiterhin privat
versichert; hat dann 2013 einen neuen Antrag bei der KSK
gestellt und ist dabei raus aus der PKV und rein in die GKV
gekommen. Bravo!
28.04.2015
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Themenüberblick Tipps
eMail-Adressbuch gehackt?
Nach einer Cyber-Attacke allen Kontakten des Adressbuches
sofort mitteilen, dass die gerade versandte Nachricht, mann sei ohne
Geld und Papiere in der Ukraine gestrandet, glücklicherweise
Blödsinn sei, frau soll darauf auf keinen Fall mit der automatischen
Funktion antworten, keinen Anhang öffnen, das Risiko sei groß, sich
damit einen Virus oder Schlimmeres einzufangen. Dann den Zugang zum
Mail-Server ändern mit neuem Passwort oder noch besser: von einem
großen Gratis-Provider endlich zu einem kleineren, preiswerten
Mail-Provider wechseln, der mehr Sicherheit bietet.
Passwort:
mindestens 12 Zeichen, Buchstaben, groß/klein, Ziffern,
Sonderzeichen. Für jede Anwendung ein anderes Passwort. Keine
Passwörter auf dem Rechner speichern. Um sich solche Passwörter
merken zu können, nur die Anfangsbuchstaben eines ganzen, selbst
kreierten Satzes verwenden, gerne auch in einer Fremdsprache, z.B.:
“Cologne ist nicht das Zentrum des Universums. 42, darum geht es!“ =
„CindZdU.42,dge!“
28.04.2015
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Kinder-Krankengeld
Seit 1.1.2015 gilt, dass für die notwendige Kinderbetreuung
in gesetzlich krankenversicherten Familien immer 90 Prozent des
ausgefallenen Nettoverdienstes gezahlt werden - maximal 96,25 Euro
pro Tag. Bei der Barmer/GEK allerdings erst ab der 7. Woche – es sei
denn, die Eltern hätten einen Wahltarif abgeschlossen für
vorgezogenes Krankengeld.
Viele andere gesetzliche Krankenkassen
zahlen aber wie bisher ab dem 1. Tag der Krankheit ihrer Kinder.
Pro
Kind (bis 12 Jahre) und Kalenderjahr gibt es Krankengeld für bis zu
10 ausgefallene Arbeitstage, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Tagen,
insgesamt für maximal 25 bzw. 50 Arbeitstage.
28.04.2015
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Themenüberblick Tipps
Arbeitszeitaufzeichnungen
Für die Leser dieses Newsletters gilt die
Aufzeichnungspflicht nur für Mini-Jobber. Bei Geringverdienern muss
notiert werden: Name des Mitarbeiters, Datum des Arbeitstages,
Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Dauer der Arbeitszeit (ohne
Pausen) Dafür stellt das Bundesarbeitsministerium einen
Stundenzettel-Vordruck im PDF-Format bereit. Auch
handschriftlich ausfüllen, und zwar innerhalb einer Woche, zwei
Jahre lang aufbewahren und bei Betriebsprüfungen vorgelegen. Siehe
auch Beitrag von Kurt Ditschler „Mindestlohn in der Kulturarbeit“
in: SOZIOkultur 1/2015, S. 14/15
28.04.2015
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Themenüberblick Tipps
Aufwandsentschädigung statt Minijob?
Die vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales neu vorgeschlagene
Regelung schlägt Vereinen vor, ehrenamtliche Kräfte nicht als
Minijobber anzustellen, sondern ihnen Aufwandsentschädigungen zu
zahlen, um Probleme mit dem neuen Mindestlohngesetz (dazu Survival
Kit, Kap. 5.1.2.) zu vermeiden. Das ist aber nicht neu und
gefährlich. Bei der Beratung des Gesetzes kam es bereits zu
folgender Erläuterung (Fundstelle: BT Drucksache 18/2010 (neu) v.
2.7.2014): „Die Koalitions-Fraktionen sind mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Sozioales darin einig, dass ehrenamtliche
Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiter in
Sportvereinen nicht unter dieses Gesetz fallen. Von einer
„ehrenamtlichen Tätigkeit“ im Sinne des § 22 Abs. 3 MiLoG ist immer
dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten
finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich
für das Gemeinwohl einzusetzen. Liegt diese Voraussetzung vor, sind
auch Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten,
unabhängig von ihrer Höhe, unschädlich“. Also: Unter das MiLoG
fallen daher nicht Ausbilder, Übungsleiter, Trainer und Betreuer die
maximal die Übungsleiteraufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG
in Höhe von jährlich 2.400 €erhalten und sonstige ehrenamtlich
tätige Personen sind Helfer, die die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr.
26a Est in Höhe von jährlich max. 750 € erhalten.
Wenn Einzelnachweise vorgelegt werden, kann auch bei höheren
Zahlungen eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung
verneint werden. Umgekehrt können Zahlungen
sozialversicherungspflichtig sein, wenn der wirkliche Aufwand
offensichtlich geringer ist. Die Sozialversicherungsträger können
also eine Einzelfallprüfung vornehmen. Falsch ist es,
eine bisherige Mini-Job-Vergütung von 450 € als Aufwandspauschale
auszuzahlen und zu denken, damit wären alle Probleme gelöst.
Mindestlohn und Arbeitszeiterfassung: Werden in
Ihrem Unternehmen die Arbeitszeiten noch manuell geführt? Diese
Aufgabe können Sie mit einem
Excel-Tool einfacher gestalten. Um vor Prüfungen des Zolls
sicher zu sein, müssen alle Arbeitsstunden sorgfältig und aktuell
erfasst werden. Für alle Tätigkeiten muss der Mindestlohn von 8,50 €
gezahlt werden. Ausnahmen im Survival Kit in Kap. 5.1.2
zuletzt
aktualisiert: 04.03.2015
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Themenüberblick Tipps
Wie viel „Gewerbliches“ ist einem
Freiberufler erlaubt?
Freiberufler verlieren diesen Status, wenn sie nur
wenig mehr als drei Prozent ihres Umsatzes mit
gewerblichen Tätigkeiten erzielen Sie sind dann für ihre gesamte
Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof hat
diesen Wert für die "Abfärbewirkung" in drei Urteilen vom 27.
August 2014, neu festgelegt. Bisher war die Grenze irgendwo
zwischen 1 und 6 Prozent. In den jetzt veröffentlichten
Urteilen hat der BFH die Grenze neu und für die Zukunft
verbindlich gezogen: Ist der Umsatz von Freiberuflern aus
gewerblichen Nebentätigkeiten höher als 24.500 € im Jahr bzw.
macht er mehr als drei Prozent vom gesamten Umsatz aus, so färbt
er ab und der gesamte Umsatz – also auch der mit eigentlich
freiberuflichen Tätigkeiten erzielte – ist
gewerbesteuerpflichtig. Im
Urteil VIII R 16/11 vom 27.8.2014 ging es um eine
Gesangsgruppe, in deren vor allem mit Karnevalsauftritten
erzieltem Jahresumsatz von rund 221.000 € Einnahmen aus dem
Verkauf von Merchandising-Artikeln in Höhe von
5.000 € enthalten waren. Das Finanzamt hatte den gesamten Gewinn
als gewerblich behandelt und der Gewerbesteuer unterzogen. Der
BFH entschied: Die gewerblichen Einnahmen färben nicht ab auf
die Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit, weil sie nur einen
"äußerst geringen Anteil" von 2.26 Prozent vom Gesamtumsatz
ausmachen. Keine Gewerbesteuer. Eine Werbeagentur hatte als
GbR vor allem mit Webdesign einen Umsatz von gut 250.000 € im
Jahr erzielt, darin waren aber auch Provisionszahlungen
aus der Vermittlung von Aufträgen an Druckereien in
Höhe von 10.840 € enthalten. Das Finanzamt setzte für den
gesamten Gewinn von 118.656 € Gewerbesteuer fest. Da die
Provisionseinnahmen 4,27 Prozent des Gesamtumsatzes ausmachten,
bestätigte der BFH den Entscheid des Finanzamtes. (BFH-Urteil
VIII R 41/11 vom 27.8.2014.) Die Konsequenz
ist also, bei einer gewerblichen Betätigung über 3 % vom Umsatz
rechtzeitig ein Gewerbe anzumelden und dafür eine getrennte
Buchführung vorzunehmen. Bei einem Gewinn unter 5.400 €/Jahr
gefährdet das nicht die Krankenversicherung über die KSK.
siehe
auch
und auch
04.03.2015
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Themenüberblick Tipps
Keine KSK-Abgabe, weil „nur gelegentlich“!
Ein Verein veranstaltete zweimal im Jahr eine Country- und
Westerntanz-Veranstaltung mit Live-Musik. Die
Künstlersozialkasse forderte vom Verein Künstlersozialabgabe für
die Gage an die Musikgruppen. Das Bundessozialgericht verneinte
die Künstlersozialabgabe-Pflicht. Nach Ansicht des Gerichts
besteht der überwiegende Zweck des Vereins nicht darin,
künstlerische Werke anzubieten. Country- und Westerntanz, vor
allem Line-Dance, sei keine künstlerische sondern eine
sportliche Betätigung. Der wesentliche Zweck des Vereins
besteht in der Ausübung und Förderung dieser sportlichen
Betätigung. Künstlerische Leistungen benötigte der Verein nur
zur Umrahmung seiner beiden Veranstaltungen. Das Ziel des
Vereins besteht nicht vorrangig darin, Musikgruppen
Auftrittsmöglichkeiten zu verschaffen und davon selbst zu
profitieren. Zwar erteilt der Verein regelmäßig – Jahr für
Jahr – Aufträge an Musikgruppen für Zwecke seines Unternehmens,
doch erfolge dies nur “gelegentlich”: Die Grenze von mehr als
drei Veranstaltungen pro Jahr wurde nicht überschritten.
Bundessozialgericht B 3 KS 6/13 R 08.10.2014
04.03.2015
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Fahrtkostenabrechnung für Selbständige
jetzt klar geregelt
Für alle Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte ist
neu die Entfernungspauschale von 30 Cent pro
Entfernungskilometer anzusetzen, für alle Wege von der
Wohnung oder der ersten Betriebsstätte zu einer anderen
Tätigkeitsstätte sind die tatsächlichen Fahrtkosten anzusetzen.
Alternativ kann auch die Kilometerpauschale von 30 Cent pro
gefahrenen Kilometer verwendet werden. Das Ganze gilt
rückwirkend seit dem 1. Januar 2014, weitere Beispiele etc. auch
in dem BMF-Schreiben
IV C 6 - S 2145/10/10005 :001 vom 23. Dezember 2014
Eine erste Betriebsstätte wird sich für viele Selbständige so
definieren: außerhalb der Wohnung, mindestens an zwei
Arbeitstagen pro Woche oder mindestens zu einem Drittel seiner
regelmäßigen Arbeitszeit dort tätig. Wer also keine erste
Betriebsstätte hat und auch keine erste Tätigkeitsstätte, der
rechnet ohne Entfernungspauschale.
04.03.2015
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Verpflegungspauschalen
"Die Verpflegungspauschalen sind nicht nach § 9 Absatz 4a
Satz 8 EStG zu kürzen, wenn von dritter Seite Mahlzeiten
unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden oder
wenn der Steuerpflichtige anlässlich einer betrieblich
veranlassten Reise Bewirtungsaufwendungen i. S. d. § 4 Absatz 5
Satz 1 Nummer 2 EStG trägt." Das heißt also: Wer auf einer
beruflich bedingten Reise gratis Verpflegung erhält oder selbst
Gäste bewirtet, kann dennoch die gesetzlichen Pauschalen für
Verpflegungsmehraufwand in voller Höhe anwenden.
BMF-Schreiben vom 23.12.2014
04.03.2015
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Stipendien und KSK
Arbeitsstipendien, d. h. Stipendien, die im Zusammenhang mit
einer Arbeitsleistung oder der Erstellung eines Werkes gezahlt
werden, wurden von der KSK auch vor der Entscheidung des
Bundessozialgerichts (Az.: B 3 KS 2/12R vom 28.11.2013) zum
Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer bzw.
publizistischer Tätigkeit gezählt. Nicht zu berücksichtigen sind
dagegen Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder
von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen zur
Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder
Fortbildung gewährt werden. Wenn der Empfänger in diesen Fällen
nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen
Gegenleistung oder Dienstleistung verpflichtet ist, handelt es sich
i. d. R. um steuerfreie Stipendien (§ 3 Nr. 44 EStG).
zuletzt
aktualisiert: 22.01.2015
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Betriebsprüfungen für KSK-Abgabe 2015 ausgeweitet
Die Prüfungen bei den Arbeitgebern werden erheblich ausgeweitet.
Die Träger der Deutschen Rentenversicherung prüfen zukünftig die
Künstlersozialabgabe zusammen mit dem
Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Prüfung der
Künstlersozialabgabe erfolgt dabei nach folgenden Kriterien: -
Arbeitgeber, die bereits künstlersozialabgabepflichtig sind, werden
mindestens alle vier Jahre geprüft. - Arbeitgeber mit mehr als 19
Beschäftigten werden ebenfalls mindestens alle vier Jahre geprüft.
-
Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein
jährliches Prüfkontingent festgelegt. - Arbeitgeber mit weniger als
20 Beschäftigten, die nicht Teil des Prüfkontingents sind, werden
von den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung des
Gesamtsozialversicherungsbeitrags zur Künstlersozialabgabepflicht
beraten. Anschließend bestätigen die Arbeitgeber schriftlich, dass
relevante Sachverhalte der Künstlersozialkasse gemeldet werden.
Soweit die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers unterbleibt,
erfolgt eine unverzügliche Prüfung. - Die jeweilige Prüfung der
Arbeitgeber umfasst immer alle Haupt- und Unterbetriebe. Zusätzlich
zum Prüfrecht für die Träger der Rentenversicherung erhält die
Künstlersozialkasse ein eigenes Prüfrecht bei den Arbeitgebern zur
Durchführung von branchenspezifischen Schwerpunktprüfungen und
anlassbezogenen Prüfungen.
Bei dieser Prüfung wird wie bisher auch
untersucht, ob die Honorarempfänger nicht eigentlich als
Arbeitnehmer angestellt und komplett sozialversichert sein
müssten. Mehr im Survival Kit, Kap. 5.2. Siehe auch
KSK-Abgabepflicht
für Experten (Spezial)
22.01.2015
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GEMA / VG Media
Die GEMA führt zum Jahresbeginn einen Sondertarif für
„Nachwuchskonzerte“ ein. Ein Konzert ist ein Nachwuchskonzert, wenn
der Ticketpreis nicht über 20 Euro liegt, die Besucherzahl nicht 300
übersteigt, das Durchschnittsalter der Bandmitglieder nicht über 27
Jahren liegt und mindestens 50% der Musik zum eigenen Repertoire der
Bands gehören. Solche Veranstalter zahlen demnach für 2015 nur 4%,
in 2016 dann 4,4%, bis hin zu 2020 mit dann 6% der
Brutto-Ticketeinnahmen. Auch ab Jahresbeginn gibt es einen Rabatt
von 15% für „Non Profit-Konzerte“, also Veranstaltungen mit
religiöser, kultureller oder sozialer Ausrichtung, die keine
wirtschaftlichen Ziele verfolgen.
Ab 2016 ändert sich der Tarif U-K. Am 01.01.2015 steigen die
Tarife Hintergrundmusik, Unterhaltungsmusik ohne Tanz um 1,5 %.
Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und
Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen (VG
Media) heißt die Verwertungsgesellschaft der privaten
Medienunternehmen mit Sitz in Berlin. Sie vertritt die Urheber-
und Leistungsschutzrechte nahezu aller deutschen und mehrerer
internationaler privater TV- und Radiosender sowie über 200
digitale verlegerische Angebote. Leser diese Newsletters könnten
tangiert sein im Bereich „Wellness-Einrichtungen“ und durch den
Tarif“ Presseverleger (Digitale verlegerische Angebote) für die
öffentliche Zugänglichmachung von Ausschnitten aus
Online-Presseerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken“
Komplette Liste der jetzt 13 Verwertungsgesellschaften
beim Patentamt.
Mehr im Survival Kit, Kap. 11 -
Cultural
Commons Collecting Society SCE (eingetragene Genossenschaft)
als Alternative zur GEMA
22.01.2015
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Kunst macht Lärm
Das Bundesimmisionsschutzgesetz sieht in reinen
Wohngebieten einen Richtwert von 50 dB vor, nachts sogar nur 35 dB.
In der „Technischen Anleitung zum Schütz gegen Lärm“ sind die
Ausnahmen geregelt. Die Grenzwerte dürfen an maximal 10 Tagen oder
Nächten überschritten werden und an nicht mehr als 2 aufeinander
folgenden Wochenenden.
Mehr im Survival Kit, Kap.15.3.
22.01.2015
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Marketing echt lustig
Anfrage: Wir sind ein kleines Restaurant und suchen Musiker, die
gelegentlich bei uns musizieren, um bekannt zu werden, Wir können
zwar keine Gage zahlen, aber wenn die Sache gut funktioniert und die
Musik bei unseren Gästen gut ankommt, könnten wir an den Wochen
enden auch Tanzveranstaltungen machen. Sollten Sie also daran
interessiert sein, Ihre Musik bekannt zu machen, melden Sie sich
bitte bei uns.
Antwort: Wir sind Musiker und wohnen in einem ziemlich großen
Haus. Wir suchen ein Restaurant, das gelegentlich bei uns
Catering macht, um bekannt zu werden. Bezahlen können wir
nichts, aber wenn die Sache gut funktioniert und das Essen
schmeckt, dann könnten wir das regelmäßig machen, Es wäre
bestimmt eine gute Reklame für Ihr Restaurant. Bitte, melden Sie
sich bei uns. von http://echtlustig.com/16809/restaurant-sucht-musiker
und kupomi
22.01.2015
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