Künstlerberatung Stefan Kuntz

Tipps / Fundgrube


Die Tipps ab 2015 bis Ende 2016 im einzelnen -
die neuesten oben, die alten unten,
ohne Systematik

 ___________________________________________

Ältere Tipps bis Dezember 2014 finden Sie durch einen Klick hier

Ältere Tipps bis Februar 2013 finden Sie durch einen Klick hier

Ältere Tipps bis Dezember 2011 finden Sie durch einen Klick hier

Ältere Tipps bis April 2010 finden Sie durch einen Klick hier

Und noch ältere bis Juni 2008 finden Sie hier

 

zuletzt aufgeräumt und entmüllt 29.12.2015

 

 

__________________________________________________

Inhaber einer Kunst-Einrichtung hat Probleme mit der KSK

Der Betrieb einer Musik-, Tanz-, Mal-, oder Theaterschule, (einer Werbeagentur, einer Filmproduktion, eines Fotostudios, eines Theaters, Orchesters etc.) mit vielen von dem Inhaber unabhängig arbeitenden Honorarkräften durch einen Künstler (=Inhaber), der selbst aber sehr wenig Unterricht erteilt und eher organisatorisch/kaufmännisch tätig ist, führt zu Problemen für den Inhaber. Unberücksichtigt bei der Betrachtung seiner Versicherungspflicht nach dem KSVG § 1, Satz 1 Nr. 2 bleiben nur freie Mitarbeiter, die dem Künstler zuarbeiten, die er im Zusammenhang mit seinem künstlerischen Schaffen benötigt. Das wäre bei dem obigen Unternehmen nicht der Fall. Es handelt sich also um eine zweite, nicht-künstlerische, selbständige Tätigkeit.

zuletzt aktualisiert: 13.12.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps

Korrektur und Nachbessern von Verträgen

Manche Auftraggeber geraten wegen einer möglichen Überprüfung durch die Dt. Rentenversicherung zu Recht oder zu Unrecht  in Panik und überprüfen dann die Honorarverträge ihrer Honorarempfänger. Das ist natürlich immer gut, bloß sollte eine mögliche Korrektur in fairem Interessensausgleich geschehen. Auftragnehmer sollten nicht genötigt werden, irgendeiner Vertragsänderung zuzustimmen oder eine Tätigkeitsbeschreibung zu verfassen, die ihren eigenen Interessen zuwiderläuft. Genauso sollte die Künstlerin auch nicht sich einer Klärung völlig verweigern, schließlich will sie auf dem Ast ja noch sitzen. Mal konkret: Wenn ein Auftraggeber einen alten „Arbeitsvertrag“ rückwirkend zum „Honorarvertrag“ umbaut, ist das schon sehr heikel. Oder wenn er eine Kursbeschreibung einfordert, in der sämtliche künstlerische Ziele durch pädagogische Ziele ersetzt werden, kann das zur Gefährdung der Versicherung über die KSK führen.

13.12.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Verlage als Mitglieder in den Verwertungsgesellschaften geschwächt. Rückzahlungen erstritten.

 Wie schon in der Sache Vogel ./. VG Wort müssen nun auch die Musikverlage die zu Unrecht vereinnahmten Tantiemen sehr wahrscheinlich zurückerstatten. Der  Rechtsanwalt des Klägers Kramm, Dr. Günter Poll, kommentierte, dies sei die schwerste Niederlage der GEMA in ihrer Geschichte und möglicherweise das Ende ihrer Existenz in ihrer bisherigen Form. https://www.heise.de/tp/news/Das-Ende-der-GEMA-so-wie-wir-sie-kennen-3465396.html

13.12.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Altersvorsorge auch für freie SchauspielerInnen bei ARD und ZDF in der Pensionskasse Rundfunk

 Auch für eine betriebliche Altersvorsorge für die freischaffenden SchauspielerInnen, die neben dem Theater auch im Film- und TV-Bereich über Produktionsunternehmen indirekt für ARD und ZDF tätig sind, gibt es einen Weg für eine betriebliche Altersversorgung. Abführung und Erstattung der Beiträge wurde rechtsverbindlich zwischen ARD, ZDF, Produzentenallianz, Pensionskasse Rundfunk, ver.di und Bundesverband Schauspiel geklärt. Bei allen Auftragsproduktionen, die für ARD und ZDF hergestellt werden, bekennen sich die öffentlich-rechtlichen Sender zur Beitragserstattung auf Nachweis. Die Produktionsunternehmen haben keinen Anlass mehr, Beitragszahlungen zu verweigern. Kinoproduktionen und Kino-Ko-Produktionen sind bisher leider nicht mit von der Partie. Mehr Informationen: https://www.bffs.deMehr Informationen: https://www.bffs.de und Survival Kit Kap. 6.4.6.

13.12.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Kursleiterfreibetrag bei Nebentätigkeiten

Wenn Beschäftigte bei einem gemeinnützigen Träger unterschiedliche Tätigkeiten ausüben, die aber trotzdem beide als abhängige Beschäftigungen verstanden werden, können für einen Teil der Tätigkeit Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag in Frage kommen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat am 18.10.2016  Aktenzeichen: L 11 R 3254/14 entschieden, dass auch bei Vorliegen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses das Gesamtentgelt grundsätzlich in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Entgeltteil aufgeteilt werden kann. Erfüllt eine der Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag), kann im Ergebnis sowohl eine (sozialversicherungsrechtlich) einheitliche Beschäftigung als auch eine (steuerrechtliche) Nebentätigkeit vorliegen. Es muss immer konkret geprüft werden, ob sich Haupt- und Nebentätigkeit klar trennen lassen. Dabei spielt aber keine Rolle, dass die verschiedenen Leistungen vom Träger in einem einheitlichen Erscheinungsbild angeboten werden. Mehr im Survival Kit, Kap. 4.1

13.12.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


 

Meldung des tatsächlichen Einkommens für Vorjahre - die KSK-Prüfung

Seit Mitte September hat die KSK wie jedes Jahr Berge von Briefen verschickt, um die Schätzungen der Künstlerinnen und Publizisten mit ihren Einkommenssteuerbescheiden abzugleichen. Wie soll man sich bei einem solchen Brief verhalten? Dazu mehr in meinem Survival Kit digital plus, Kap. 6.9.2. bis 5 und z.B. in "KSK: Überprüfung der Versicherten (Special)" und in "KSK-Einkommen-Schätzung 2017 (Special)"
 

 

Wie kann man eine Prüfung durch die DRV überstehen?

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV), die Künstlersozialkasse (KSK) und auch die Krankenkassen prüfen, ob ein Ensemble-Mitglied, egal ob Schauspielerin, Tänzerin oder Musiker, zu Recht auf Rechnung arbeiten, also Honorar erhalten, oder ob der Künstler nicht vielmehr angestellt werden müsste.
Für die Beschäftigung von Mitarbeitern gibt es verschiedene Möglichkeiten, die weitgehend illegal oder  kaum praktikabel sind. Eine kursierende Lösung ist die „GbR-Lösung“. Aber warum ist die GbR kein Allheilmittel gegen hohe Sozialversicherungskosten? Dazu mehr und gratis in einem Special und in meinem Survival Kit digital plus

 

zuletzt aktualisiert: 27.10.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps

 

Schauspieler oder Musikerinnen legal auf Honorarbasis beschäftigt?

Die Frage, ob Schauspieler oder Musikerinnen legal auf Honorarbasis beschäftigt werden können, wird neu und anders beantwortet durch zwei Urteile aus München (für den Hinweis danke ich RA Sonja Laaser, Berlin).
Einmal wird die Doppelabgabe durch die VDDB verhindert:
Verwaltungsgericht München, Urteil v. 04.12.2014 – M 12 K 13.4914
Ein Theater hat sich mit Erfolg gegen die Feststellung der Pflichtmitgliedschaft bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) und den sich daran anknüpfenden Verpflichtungen gewehrt. Die für eine erfolgsabhängige Abendgage von mind. 100 € engagierten Schauspieler wurden vom Gericht nicht als abhängige, sondern als Selbständige verstanden. Das Gericht stellt fest, dass „der in der Tarifordnung verwendete Begriff des Bühnenschaffenden in der Rechtsprechung dahingehend ausgelegt wird, dass darunter abhängig beschäftigte, künstlerisch tätige Personen fallen“. Dem steht entgegen, dass die VDDB auch die AV-Abgabe für Honorarkräfte einzieht, für die bereits KSK-Abgabe entrichtet wird.
Auch dem „Abgrenzungskatalog kommt … keine die Beteiligten oder das Gericht bindende Wirkung zu…““ Für eine selbstständige Tätigkeit spricht zunächst der Umstand, dass die bei der Klägerin mitwirkenden Darsteller maßgeblich am unternehmerischen Risiko beteiligt sind.“ „Eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Künstler in Bezug auf ihre Tätigkeit bei der Klägerin lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Das von der Klägerin gezahlte Entgelt in Höhe von 100,00 Euro pro Aufführung, welches nach den Angaben des Zeugen ... bei einer hohen Zuschauerzahl derzeit auf bis zu 175,00 Euro erhöht wird, reicht alleine nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Ein Probenentgelt wird an die Künstler nicht gezahlt.“ „Auch eine persönliche Abhängigkeit der an den Theateraufführungen mitwirkenden Künstler lässt sich im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres annehmen.“
Dieses Verwaltungsgerichtsurteil steht damit im Gegensatz zu bisherigen Sozialgerichtsurteilen. Das BSG Urteil (20.03.2013 - B 12 R 13/10 R) enthält die aktuelle Haltung des BSG zum Thema Scheinselbständigkeit an Theatern.
 
Im zweiten Fall verliert die Deutsche Rentenversicherung:
Bayerisches LSG · Urteil vom 18. Januar 2011 · Az. L 5 R 949/08 Das Gericht stellte bei 5 Aushilfskräften auf Honorarbasis bei einem Blasorchester (GbR mit 11 Gesellschaftern und bis zu 4 Angestellten) keine persönliche Abhängigkeit, keine Weisungsgebundenheit, keine Eingliederung in den Betrieb fest. Es wurde Bezug genommen auf eine „aus der Sachgesetzlichkeit heraus notwendige Leitungsbefugnis, die ebenso gegenüber freien Mitarbeitern oder Gesellschaftern besteht wie gegenüber Arbeitnehmern". Das Gericht wies deshalb die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen von ca. 13.000 € zurück.
Bei diesen Urteilen muss die jeweilige Begründung genau studiert werden, um zu verstehen, ob wirklich eine Aufweichung der bisherigen Rechtsprechung vorliegt oder diese Urteile nur Bedeutung für diese besonderen Fälle haben. Dazu mehr in meinem Survival Kit digital plus, Kap. 6.1.11.1 und Kap. 5.3.

 

27.10.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Moderator KSK-versichert

Moderatorinnen, die eigenverantwortlich programmgestaltend tätig sind, sind KSK-versichert  LSG Rheinland-Pfalz 31.08.2016, Aktenzeichen L 6 R 95/14

 

27.10.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


 

Raus aus der KSK auf eigenen Wunsch?

Teilt eine Versicherte der KSK mit, dass sie ihre künstlerisch-publizistische Tätigkeit nicht mehr ausübt, kann es vorkommen, dass die KSK trotzdem eine Prüfung der vergangenen 4 Jahre vornimmt mit der möglichen Konsequenz der Geldbuße und der Nachforderung von Beiträgen durch die Krankenkasse für die Gewinne aus nicht-künstlerisch-publizistischer Tätigkeit. Bei Schweigen kann die KSK Amtshilfe beim Finanzamt beantragen und nicht locker lassen. Die Prüfung und Rückabwicklung erhöht sich auf dreißig Jahre bei vorsätzlich oder grob fahrlässig vorenthaltenen Beiträgen (SGB 10 § 48). Mehr zur Überprüfung Dazu auch ein neues kleines Kapitel im Survival Kit 6.1.96

 

zuletzt aktualisiert: 02.09.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps

Musikschullehrer sozialversicherungspflichtig

Auf Antrag des Musiklehrers hatte die Deutsche Rentenversicherung festgestellt, dass er sozialversicherungspflichtig sei und die Stadt entsprechende Abgaben zahlen müsse. Die Stadt unterlag im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV in erster Instanz und nun auch im Berufungsverfahren. Das Gericht ließ keine Revision zu.
Der Senat bejahte eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Musikschule. Die typische Freiheit eines Selbstständigen lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor: «Der Musiklehrer war in erheblichem Umfang vertraglichen Vorgaben unterworfen, unter anderem durch die Rahmenlehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen.» Vorgegeben gewesen seien wie bei Angestellten auch die Arbeitszeit und der Arbeitsort. Darüber hinaus habe der Musiklehrer keinen Einfluss auf die Auswahl der Schüler gehabt (LSG NRW, Urteil v. 6.7.2016, L 8 R 761/14). Mehr dazu auch im Survival Kit Kap. 6.1.11.2

 

02.09.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


KSK-Abgabe einer Musikschule

Eine Musikschule, die ihre Räume an ihre freiberuflichen Musiklehrer vermietet (um u.a. der KSK-Abgabe zu entgehen), kommt damit nicht durch. Wenn sie die übliche Organisationsstruktur bereithält, ist sie KSK-Abgabepflichtig. Auch wenn die Schüler das Honorar direkt an die Lehrer entrichten, besteht KSK-Abgabepflicht, die gezahlten Honorare sind die Berechnungsgrundlage. Denn es handelt sich um ein Vermittlungsgeschäft. Bundessozialgericht Urteil vom 30.9.2015, B 3 KS 1/14 R  Mehr dazu auch im Survival Kit Kap. 5.2

 

02.09.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Doppelte KSK-Abgabe zementiert

Die bisherigen Urteile zur doppelten KSK-Abgabe (auch hier) wurden vom BSG (Bundessozialgericht) am 30.9.2015 (B 3 KS 2/14 R) bestätigt. Bandleader, die als Einzelunternehmer/Inhaber Honorare an (wechselnde) Band-Mitglieder zahlen, sind dafür KSK-Abgabe-pflichtig, auch dann, wenn der Veranstalter ebenfalls für die gesamte Band KSK-Abgabe entrichten muss. Die Verfassungsmässigkeit des KSVG in diesem Punkt wurde bestätigt.
Um die KSK-Abgabe zu vermeiden, reicht es nicht, wenn der Bandleader unter seine Verträge schreibt „..in Vertretung…“. Nein, der Bandleader muss wie die Musiker Gesellschafter am besten einer GbR sein. Das aber ist bei ständig wechselnden Formationen nicht sinnvoll und kaum praktikabel.
Die Grenze zwischen Selbst- und Fremdvermarktung hat der Gesetzgeber trotz jahrzehntelanger Proteste der Künstler aus allen Reihen nicht neu und diesem Problem nicht angemessen definiert. Unverständlich, warum die Interessenvertretungen der Künstler das so hinnehmen.
Die praktikable Lösung ist zur Zeit leider nur, dass der Bandleader/Inhaber die KSK-Abgabe in seine Honorarforderung an den Veranstalter stillschweigend einpreist.

Mehr dazu auch im Survival Kit Kap. 5.2

 

02.09.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


KSK-Abgabe 2017

Künstlersozialabgabe ab dem 01.01.2017 4,8 %

 

02.09.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


DRV-Prüfung bei Theater

Honorarkräfte waren scheinselbständig!
Ein Theater wurde im Frühjahr 2015 von der DRV geprüft. Rund ein Jahr später gab es dann ein (schreckliches) Ergebnis: Fast alles Honorarkräfte wurden rückwirkend als Beschäftigte eingestuft. Sie sind keine Selbständige, sondern das sind sie nur zum Schein, eben Scheinselbständige. Für die Jahre 2011 bis 2014 wurden Sozialversicherungsabgaben von rund 28.000 € nachgefordert. Zur Stellungnahme gibt die DRV dem Theater dann 4 Wochen Zeit. Dann wird die Forderung möglicherweise rechtskräftig. Dazu kann dann noch die nachzuzahlende Lohnsteuer kommen.

Mehr dazu auch im Survival Kit Kap. 6.1.11.2

 

02.09.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Bisherige Rechtsprechung zur Scheinselbständigkeit soll Gesetz werden

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze http://www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2016/2016-06-01_Kabinettsbeschluss_Leiharbeit_Werkvertraege.pdf  oder Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.7.16 
Der Entwurf ist der Kompromiss des Koalitionsausschusses zur Regulierung der Zeitarbeit und von Werkverträgen vom 10. Mai 2016 und wurde am 1.6.2016 vom Bundeskabinett verabschiedet und hat seitdem weitere Hürden genommen. Der Text lässt nicht vermuten, dass darin auch die Scheinselbständigkeit geregelt wird - und doch ist es so!
Daraus:
S.13/14  Missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes sollen verhindert und die Rechtsicherheit bei Nutzung von Werkverträgen erhöht werden. Deshalb wird die von der Rechtsprechung entwickelte Abgrenzung von abhängiger zu selbstständiger Tätigkeit gesetzlich niedergelegt. Die Regelungen dienen damit der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei der Anwendung des geltenden Rechts, einschließlich des gesetzlichen Arbeitsschutzes. Wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (Arbeitsvertrag), ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer. Sie oder er steht in einem Arbeitsverhältnis zum Vertragspartner, dem Arbeitgeber. Das Gesetz kodifiziert dazu die Rechtsprechung, der zufolge die Abgrenzung aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Daneben wird klargestellt, dass das Arbeitsverhältnis unabhängig von der Bezeichnung des Vertrages vorliegt, wenn dies der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses entspricht.
S. 15 Die gesetzliche Niederlegung der von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzung von abhängiger zu selbstständiger Tätigkeit in § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) führt zu verbesserter Transparenz und Rechtssicherheit. 
S. 31ff. Zu Artikel 2 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches)
Artikel 2 sieht die Einfügung eines neuen § 611a BGB des Untertitels 1 zum Dienstvertrag vor. Damit sollen missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes durch vermeintlich selbstständige Tätigkeiten verhindert und die Rechtssicherheit der Verträge erhöht werden. Dazu legt die Vorschrift des § 611a BGB unter wörtlicher Wiedergabe der Leitsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung fest, wer Arbeitnehmer ist. Soweit andere Rechtsvorschriften eine abweichende Definition des Arbeitnehmers, des Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses vorsehen, um einen engeren oder weiteren Geltungsbereich dieser Rechtsvorschriften festzulegen, bleiben diese unberührt.
Satz 1 legt fest, dass Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Satz 2 umschreibt, dass sich Weisungen des Arbeitgebers auf Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit beziehen können, soweit sich aus dem Arbeitsvertrag, den Bestimmungen einer Betriebs oder Dienstvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift nichts anderes ergibt; §106 Gewerbeordnung bleibt unberührt. In Satz 4 wird ebenfalls die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (so bereits Urteil vom 16. März 1972 5 AZR 460/71, vom 20. September 2000 5 AZR 61/99, aus neuerer Zeit etwa Urteile vom 15. Februar 2012 10 AZR 301/10 und vom 25. September 2013 10 AZR 282/12, [Punkt 15 bis 17]) aufgegriffen, wonach die Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von anderen Vertragsverhältnissen im Wege einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Durch eine solche wertende Gesamtbetrachtung kann den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden. Hierbei sind auch solche Besonderheiten oder Eigenarten einer Tätigkeit zu berücksichtigen, die sich etwa in Branchen und Bereichen ergeben, die Spezifika auf Grund grundrechtlich geschützter Werte aufweisen (wie zum Beispiel auf Grund der Rundfunk-, Presse oder Kunstfreiheit).  32
Satz 3 enthält den Umkehrschluss aus der Vorschrift des § 84 Absatz 1 Satz 2 Handelsgesetzbuch. Die Sätze 1 bis 3 finden sich in mehreren Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts wieder (vergleiche unter anderem BAG Urteile vom 21. Juli 2015 9 AZR 484/14, vom 25. September 2013 10 AZR 282/12, vom 17. April 2013 10 AZR 668/12, vom 15. Februar 2012 10 AZR 301/10, vom 29. August 2012 10 AZR 499/11, vom 25. Mai 2005 5 AZR 347/04 und vom 20. September 2000 5 AZR 61/99). Satz 5 stellt für den Fall, dass sich der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung widersprechen, klar, dass für die rechtliche Einordnung als Arbeitsverhältnis die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses maßgebend ist. Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vergleiche bereits BAG Urteil vom 14. Juli 1983 2 AZR 549/81, vom 12. September 1996 5 AZR 1066/94 und vom 26. Mai 1999 5 AZR 469/98; aus neuerer Zeit vom 29. August 2012 10 AZR 499/11).
 
Kommentare:
“… Die weitestreichende Abschwächung, die den ganzen Gesetzentwurf massiv entwertet, betrifft den Versuch, den Missbrauch von Werkverträgen durch einen konkreten Kriterienkatalog zu unterbinden.(…) Nach Angaben von FAZ.net habe Nahles damit einen „milderen Regelungsvorschlag“ des Bundes der Deutschen Arbeitsrichter aufgegriffen. Diese Milde bringt aber fatalerweise mit sich, dass sich an der bisherigen Rechtslage und den Möglichkeiten zur Nutzung von Werk- und Dienstverträgen rein gar nichts ändert. Wie lässt sich damit der missbräuchliche Fremdpersonaleinsatz durch faule Werkverträge besser in den Griff bekommen? Antwort: Gar nicht, denn es wird nur die schon bestehende Rechtsprechung festgeschrieben…” in http://www.annotazioni.de/post/1843
“… Die Agenda des Koalitionsvertrages bezieht sich bei Werkverträgen auf die »Verhinderung von Missbrauch «. Allerdings ist das Verständnis von Missbrauch sehr eng ausgelegt: Es geht um die Spitze des Eisbergs, um illegale oder versteckte Leiharbeit unter dem Mantel eines Werkvertrages. Also um Fälle, in denen ArbeitnehmerInnen wie LeiharbeiterInnen vollständig in die betriebliche Organisation des Einsatzbetriebes integriert werden. Oder es geht um die auf der Hand liegenden Fälle von Scheinselbständigkeit, wo die Selbständigkeit nur als textliche Fiktion im Werkvertrag existiert. Die Grauzonen der Soloselbständigkeit in wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem Auftraggeber hat der Koalitionsvertrag nicht im Blick. Ebenso fehlen rechtliche Kriterien, die unmittelbar helfen würden, Scheinwerkverträge (verdeckte Leiharbeit) zu identifizieren. Bei diesen Streitfällen ist klar, dass es sich bei den Aktiven um ArbeitnehmerInnen handelt. Strittig ist, welchem Betrieb und welchem Arbeitgeber diese Beschäftigten zuzurechnen sind. Ein materieller Begriff von missbräuchlichem Werkvertragseinsatz fehlt im Koalitionsvertrag völlig. Nach unserem Verständnis beginnt der Missbrauch schon dann, wenn es bei Werkverträgen nicht darum geht, fehlendes spezielles Know How dazu kaufen, sondern im Kernbereich der Produktion oder Dienstleistung durch Fremdvergabe tarifliche, rechtliche oder soziale Standards zu unterlaufen…” Beitrag von Andreas Bachmann in express, Zeitschrift für sozialistische Betriebsund Gewerkschaftsarbeit, 02-03/2016
 
ver.di-Pressemitteilung vom 03.12.2015 begrüßt das regulierende Element, ähnlich wie DGB und IG Metall: “… ver.di begrüßt am vorliegenden Gesetzentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium, dass er sehr konsequent die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag umsetzt. So werde etwa das Verbot von Streikbrechereinsätzen festgeschrieben, Werkverträge und Scheinselbstständigkeit würden – auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung – eindeutiger gegenüber Arbeitsverhältnissen abgegrenzt und missbräuchliche Werkverträge dürften nicht nachträglich in einen Leiharbeitsvertrag umgewidmet werden. Solchen Entwicklungen einen Riegel vorzuschieben, sei richtig. Allerdings gebe es aus Sicht von ver.di weiteren Handlungsbedarf. „Die Höchstüberlassungsdauer von eineinhalb Jahren ist zu lang, und Equal Pay erst nach neun Monaten ist zu spät…” – also vom Verbot des Sklavenhandels kein Wort, auch nicht vom Flexibilitätszuschlag wie in Frankreich…
Mehr dazu auch im Survival Kit Kap. 6.1.11.2

Am 21. Oktober 2016 wurde der Gesetzentwurf vom Bundestag beschlossen. Der neue § 611a BGB wird am 1.4.2017 in Kraft treten.

aktualisiert 2.11.2016

 

02.09.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


 

Honoraruntergrenze jetzt auch in Hannover empfohlen

Auf Empfehlung des städtischen Theaterbeirats und in Abstimmung mit den Freien Theatern wird von der Stadt Hannover erstmals das Einhalten einer Honoraruntergrenze empfohlen. Der vom Landesverband Freier Theater in Niedersachsen vorgeschlagene Richtwert wird mit 2.150 € pro Monat für eine Honorartätigkeit im künstlerischen Bereich veranschlagt. Mehr 

Mehr dazu auch im Survival Kit Kap. 14.6.2

 

02.09.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter TThemenüberblick Tipps


Verzugszinsen abgesenkt            

Die gesetzlichen Verzugszinsen sinken weiter zum 1. Juli 2019 auf den  Basiszinssatz minus 0,88 Prozent.
Die gesetzlichen Verzugszinsen, die auf neun Prozent über dem Basiszinssatz festgelegt sind, betragen damit für Geschäftskunden aktuell 8,12 Prozent. Mehr dazu auch im Survival Kit Kap. 8.10.10

 

02.09.2016br>

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


___________________________________________________

 

 

Buchpreisbindung für elektronische Bücher bekräftigt

In der Begründung zum neuen (ab 1.9.16) (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 BuchPrG) steht: "Elektronische Bücher, die nicht als verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind, wie beispielsweise von den Autoren selbst unter Nutzung spezialisierter Plattformen veröffentlichte elektronische Bücher, fallen nicht unter die Preisbindung." Elektronische Bücher im Eigenverlag fallen also nicht unter die Buchpreisbindung. Autoren können also weiterhin ihre Bücher mit Gratis- oder Rabattaktionen aller Art anbieten.

zuletzt aktualisiert: 01.06.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps

 

Staatliche Zuschüsse u.U. steuerfrei

Zur Erinnerung: Zuschüsse des Staates oder einer Stiftung für Kunst (Theater, Orchester etc.) sind einkommens- und umsatzsteuersteuerfrei unter bestimmten Bedingungen, vor allem für die institutionelle Förderung, also für den Betriebskostenzuschuss. Bei Projektkostenzuschüssen Steuerfreiheit nur mit bestimmten Klimmzügen, die näher ausgeführt sind im Survival Kit, Kap. 4.1.

01.06.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Erst recherchieren, dann erst neue Bezeichnung nutzen!

Um späteren, sehr teuren Ärger mit einem Konkurrenten zu vermeiden, sollte mann vor der Wahl einer werbewirksamen Bezeichnung sorgfältig recherchieren. Bevor frau einen (Künstler-)Namen, einen Titel, eine Firmenbezeichnung oder eine Marke verwendet für ihre Theatergruppe oder ihr Stück oder in der Werbung erwähnt als Genre-Bezeichnung u.ä., sollte sie unbedingt wenigstens eine Recherche mit einer Internet-Suchmaschine machen, um herauszufinden, ob die Bezeichnung bereits genutzt wird, möglicherweise danach auch beim Europäischen Patentamt. Wenn die Chance besteht, dass die Bezeichnung nicht geschützt ist und/ oder der bisherige Nutzer  mit einer weiteren Nutzung durch Sie einverstanden sein könnte (weil keine Verwechselungsgefahr besteht), sollten Sie nett mit dem bisherigen Nutzer telefonieren und die (schriftliche) Erlaubnis dazu erwirken (für einen Blumenstrauß/ eine Kiste Wein o.ä.). mehr im Survival Kit Kap. 10.3. und 4.

01.06.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


privat über KSK versichert und angestellt

Wer über die KSK versichert ist und dabei privat krankenversichert ist und dann eine angestellte Tätigkeit unter der Beitragsbemessungsgrenze von (2016) 50.850 €/Jahr annimmt, wird dann über seine angestellte Tätigkeit gesetzlich KV-versichert. Er sollte dann also schnell der KSK diese Änderung mitteilen und bei seiner PKV seinen Vertrag ändern auf eine Anwartschaftsversicherung. Da gibt es verschiedene Varianten: Ruhens- oder Überbrückungsvereinbarung, kleine oder große Anwartschaftsversicherung, mit keinem, wenig oder mehr Beitrag. Oder er überlegt sich, überhaupt die PKV aufzugeben, die Chance zu nutzen und dauerhaft in die GKV zu wechseln. Wenn er die Änderung der KSK verspätet mitteilt, zieht die KSK weiterhin KV-Beitrag ein, bezuschusst weiterhin die PKV und fordert irgendwann den Zuschuss zurück, nachdem der Wechsel bekannt wurde. Das tut dann weh.

01.06.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Ist nur Ballett für die KSK darstellende Kunst?

Die KSK hat den Antrag einer Tanzpädagogin, die Projekte mit zeitgenössischem Tanz durchführt, im Januar 2016 nicht nur wegen ihrer primär allgemein-pädagogischen Ziele abgelehnt. In der Begründung heißt es (anders als in ähnlichen Fällen vor dem BSG-Urteil vom 25.11.2015, dazu http://kuenstlerrat.de/tipps_f.htm#jaz ):


„Tänzer und Tanzlehrer sind nach dem KSVG versicherungspflichtig, wenn sie darstellende Künstler sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn klassisches oder modernes Ballett aufgeführt oder gelehrt wird. Gleichfalls der darstellenden Kunst zuzurechnen sind generell Tanzdarbietungen im Rahmen von Theater- „Tanztheater, Opern- oder Varieté-Aufführungen (sog. „Wirkbereich der darstellenden Kunst“).“


Ich sehe die Gefahr, dass die KSK das BSG-Urteil gegen seinen Tenor nicht zur Ausweitung des Zugangs zur KSK für Tanzpädagoginnen nutzt, sondern im Gegenteil einengt auf die Definition ‚Nur was mit Ballett zu tun hat, ist darstellende Kunst‘. Hoffentlich sehe ich zu schwarz. Wer hat ähnliche Ablehnungen erhalten? mehr Survival Kit Kap. 6.1.11.4

 

01.06.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


keinen Rentenantrag stellen, sondern weiter arbeiten?

Für die, die sich’s leisten können:
Wenn eine Künstlerin trotz Erreichen der Regelaltersgrenze keine Rente beantragt, die Rente also trotz Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen wird, erhöht sich die Rente um einen Zuschlag in Höhe von 0,5 Prozent für jeden Monat, den sie nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze noch arbeitet und den die Rente später bezogen wird. Ihr Rentenanspruch steigt nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch 2 Jahre um insgesamt rund 17 Prozent (12 Prozent rentensteigernder Zuschlag plus ca. 5 Prozent Erhöhung durch ihre weiteren Beiträge in diesen 2 Jahren). Genau und individuell von der DRV-Rentenberatungsstelle ausrechnen lassen.


Beispiel:
Wer als KSK-Versicherter auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze für angenommene 1.000 € Gewinn/Monat 9,35 % Rentenbeiträge zahlt (in 2 Jahren also 2.244 €) und trotz des jetzt niedrigen Einkommens einen Standardrentenanspruch von fast 1.300 €/Monat hat, würde bei einer Lebenserwartung als Rentner von noch 25 Jahren damit ein Plus von 33.000 € Rente erwirtschaften (110 €/Monat mehr).


Für Gutverdiener lohnt sich dieses Modell wohl steuerlich gesehen nicht.
Wer als besonders langjährig Versicherter (45 Jahre) gilt, sollte die vorgezogene, abschlagsfreie Rente in Anspruch nehmen.
Wer nach Rentenbezug weiterarbeitet, sollte über die KSK versichert bleiben. → Survival Kit Kap. 6.1.10.11

01.06.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Vermietung freiberuflich genutzter Räume und Gewerbe-Steuern?

Sie sind Mieterin oder Eigentümerin eines Ateliers/ Musikschule/ Tanzstudios/ Theaters/ Büros/ Seminarraums (also keine Wohnung!) und wollen diesen Raum untervermieten an Dritte für eine berufliche Nutzung zu Zeiten, an denen Sie ihn selbst nicht nutzen.  (Mit Ihrem Vermieter sollten Sie darüber ein Einverständnis erzielen.)
Sie vermieten Ihre Scheinwerfer, Operngläser (!), Kostüme, Instrumente etc. Einnahmen aus Vermietung können möglicherweise anders steuerlich behandelt werden als Einnahmen aus Merchandising (Verkauf von Trikots, Noten, Pinseln, Masken…) siehe http://kuenstlerrat.de/special_merchandising.htm

Sie sollten sich fragen:

Ergeben sich aus der Vermietung für mich steuerliche Probleme? Wie löse ich sie?

Fatal wäre es zu denken, alles ist gut, weil alles zu meiner freiberuflichen Tätigkeit dazu gehört. So einfach ist es leider nicht.

Die Antworten brauchen etwas mehr Platz und sind deshalb in meinem "Special" zu finden (und zwar gratis):

http://kuenstlerrat.de/special_vermietung.htm

28.04.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Renten unterhalb der Armutsschwelle

Der WDR hat mit Daten von DIW und BMAS errechnet, dass 2030 ca. 1,5 Mio. Solo-Selbständige eine Rente unter der Armutsgrenze, also unter 900 €, erhalten. http://www1.wdr.de/verbraucher/geld/rente-projektion-tabelle-100.html

 

28.04.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Honorare für Kursleiter: die Hälfte mehr!

Für Honorarkräfte an Musik-/ Tanz-/ Theater-/ Kunstschulen habe ich eine Argumentationshilfe zusammengestellt, um angemessene Honorare bei den Auftraggebern durchzusetzen, mit dem Titel „Die Hälfte mehr! Acht Bitten an die Auftraggeber von Künstlern“ http://kuenstlerrat.de/special_haelfte_mehr.htm siehe auch → Survival Kit, Kap. 3.1.6 und 14.6.1

28.04.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


 

Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung

Die größte deutsche private Krankenversicherung, die DKV, hat ihre Tarife mit Vollversicherung in diesem Jahr im Schnitt um knapp 8 % angehoben. Da wird es umso dringender, über eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nachzudenken.

  • Wer lange in einer privaten KV war, älter ist, und dort gerne raus möchte (und dabei auf mögliche Altersrückstellungen verzichtet; sie können aber eventuell für mögliche Zusatzversicherungen (Zähne) angerechnet werden) und zur Gesetzlichen wechseln will, kann - bevor er 55 Jahre alt ist – erstmalig selbständiger Künstler werden und sich so über die KSK gesetzlich KV-versichern.
  • Oder sie muss sich für mindestens 6 Monate wieder anstellen lassen (Gehalt < Versicherungspflicht-Grenze (2016) von 4.687,50€),
  • oder Arbeitslosengeld I beziehen. Über 55-jährige haben über ALG I nur dann eine Chance auf einen Wechsel, wenn sie in den letzten 5 Jahren wenigstens 1 Monat gesetzlich versichert waren.
  • Eine Rückkehr in die Gesetzliche ist für über 55-jährige nur möglich, wenn sie zwischen dem 50. und dem 55. Lebensjahr mindestens 1 Tag gesetzlich versichert waren.
  • War der über 55-jährige innerhalb der letzten 5 Jahre für maximal 900 Tage von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit, ist ein Wechsel möglich, wenn er wegen der Überschreitung der Jahresentgeltgrenze oder der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit befreit war.
  • War der  über 55-jährige innerhalb der letzten 5 Jahre für mindestens 900 Tage nicht gesetzlich versichert, ist ein Wechsel möglich wegen Auslandsaufenthalt oder Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen.
  • Wenn jemand seinen Wohnsitz in das EU-Ausland verlegt (und sämtliche Zelte in der BRD abgebrochen hat), muss er sich dort meist gesetzlich versichern, unabhängig von Alter etc. Mögliche Länder unter missoc.org. Will er zurück in die BRD, muss er sich auf dem Formular „E 104“ die Versicherungszeit bestätigen lassen. Dann kommt er in der BRD wieder in die gesetzliche KV.
  • Eine weitere Möglichkeit für Rückkehrer in die GKV: Der Wechsler wird familienversichert über ein Familienmitglied, das gesetzlich KV-versichert ist. Über 55-jährige ohne Einkommen können über die gesetzliche KV ihres Ehepartners gesetzlich über die Familienversicherung versichert werden (monatliche Einnahmen 2016 maximal 415 €).
  • Junge Leute, die z.B. wegen ihrer beihilfeberechtigten Eltern ohne Nachdenken nach der Schule weiter privat krankenversichert sind, können in die gesetzliche KV wechseln
  • durch eine Tätigkeit im Bundesfreiwilligendienst,
  • durch Aufnahme eines Studiums,
  • durch Exmatrikulation nach dem Bachelor für 1 Monat und Aufnahme eines Masterstudienganges,
  • durch eine sozialversicherungspflichtige Anstellung.
  • Nicht-künstlerisch, hauptberuflich Selbständige können in die GKV wechseln, wenn sie nur noch nebenberuflich tätig sind.

 

12.04.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


kurz befristet Beschäftigte

Sonderregelung zur Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristet Beschäftigte: Die bis Ende des Jahres 2016 befristete Sonderregelung zur verkürzten Anwartschaftszeit [auf ALG 1] für überwiegend kurz befristet Beschäftigte wird bis zum 31. Juli 2018 verlängert. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung 26.1.2016

 

12.04.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Kalkulation und Honoraranpassungen

Manche Künstlerinnen und Ensembles verlangen bewusst sehr niedrige Honorare, weil sie meinen, die Masse macht’s, denken dabei aber weniger an ihre Knochen (übermüdet am Steuer ...). Wer am Anfang seiner Karriere seine Honorare sehr niedrig ansetzt, wird es schwer haben, sie rasant zu steigern. Da hört mann dann „Vor zwei Jahren haben Sie aber noch 300 € gekostet!“.
Frau kann nicht alle Preissteigerungen durch Mehrarbeit wegstecken. Es ist fatal, seine Preise überhaupt nicht zu erhöhen. Auch wenn die Inflationsrate für die Währungshüter zu niedrig ist, müsste sich jedes Jahr das Honorar zumindest um die Inflationsrate von knapp 2 % / Jahr erhöhen, müsste ... Eine jährliche Erhöhung hinterlässt aber einen schlechten Eindruck („Krämerseele“). Eine Möglichkeit, seine Einnahmen zu erhöhen, ohne über eine von den Kunden tolerierte Honorarschwelle zu klettern, ist die Anpassung der separat abgerechneten Nebenkosten an die Kostenentwicklung. Vielleicht nicht jedes Jahr, aber alle zwei oder drei Jahre sollte frau eine Erhöhung vornehmen, nachdem der bisherige gesamte Businessplan geprüft wurde: Welche Inszenierungen/ Konzerte/ Motive sind rentabel? Welche Artikel und Leistungen werden kaum nachgefragt und sind nur teuer vorrätig zu halten? Womit bin ich vergleichsweise zu billig? Was empfindet der Kunde als teuer? Aus welchem Kundenkreis kommt der meiste Umsatz? Welches Angebot ergibt zwar viel Umsatz aber kaum Gewinn? Wie und um wieviel hat sich mein Marktwert gesteigert und wie kommuniziere ich das? Und zum Schluss eine neue Preisliste schreiben und neben das Telefon legen. Mehr im Survival Kit, Kap. 14.6.

12.04.2016

 

Scheinselbständigkeit – doch wieder gesetzlich geregelt?

Erst gab es ein Gesetz zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit, dann ein Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit, dann einen ersten Referentenentwurf zur Arbeitnehmerüberlassung, zu dem die Kanzlerin ihre Abneigung äußerte, jetzt also eine korrigierte Version des Referentenentwurfs, die aber auch nicht viel besser ist.
Künftig soll es einen neuen § 611a BGB geben, mit dem das Arbeitsverhältnis zur Scheinselbständigkeit abgegrenzt wird. Im Vergleich zur ersten Version des Entwurfs, der wenigstens noch ein paar Abgrenzungskriterien enthielt, sind diese in der zweiten Version nun gänzlich weggefallen. Stattdessen wurden nur die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze übernommen.

zuletzt aktualisiert: 2.3.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps

 

Verwertung ausländischer Künstler im Ausland KSK-Abgabepflichtig

Hört sich erstmal seltsam an, kann aber sein, weil ja die Verwertung der Auftritte über z.B. die Sendung von Konzert-Mitschnitten in Deutschland möglicherweise von dt. Konzertdirektionen und Künstleragenturen honoriert wird, wenn sie Auftrittsmöglichkeiten für Künstler an Veranstalter im Ausland vermitteln. Während beim Auftritt in Deutschland der deutsche Auftraggeber die KSK-Abgabe zahlt, kann der ausländische Veranstalter nicht zur Abgabe herangezogen werden: ersatzweise müssen die dt. Konzertdirektionen die Abgabe an die KSK wegen ihrer Vermittlung zahlen. Für die Berechnung der Abgabe gibt es nun neu zwei Möglichkeiten:
Zahlt die Agentur ein Honorar an den Künstler für die mögliche spätere Verwertung, dann fließt dieses Honorar in die Bemessungsgrundlage für die Abgabe. Logisch.
Wird aber kein extra Honorar für die Verwertung verabredet, sondern nur ein Pauschal-Honorar für den Auftritt inklusive Verwertungsrechten, so gilt eine Staffelung: Eine Abgabepflicht entsteht erst ab Honoraren von mehr als 5.000 €: Bis 10.000 € beträgt die Bemessungsgrundlage 2 % des Honorars, bei bis zu 20.000 € steigt die Bemessungsgrundlage auf 4 %, und bei mehr als 20.000 € Honorar auf 6 Prozent.

2.3.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


KSK: Jazzdance und HipHop jetzt akzeptiert!

Jetzt ist die Urteilsbegründung da. Das Urteil des Bundesozialgerichts vom 25.11.2015, B 3 KS 3/14 R ermöglicht es jetzt vielen Tanzpädagogen, endlich über die KSK versichert zu werden, auch wenn ihr Antrag in der Vergangenheit abgelehnt wurde. Einen neuen Antrag kann frau jederzeit stellen. Allerdings empfiehlt es sich, das Urteil genau zu lesen. Das BSG macht klar, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, „in welchem Kontext der Tanz bzw. der Tanzunterricht schwerpunktmäßig ausgeübt wird und ob er als Sport betrieben oder als Kunst dargeboten wird“.
„Tanzunterricht kann dann als Lehre von darstellender Kunst … erfasst sein, wenn die Schüler und Schülerinnen schwerpunktmäßig durch den Unterricht befähigt werden sollen, selbst als Tänzer und Tänzerinnen tätig zu werden, um einen Tanz als Kunstform - und nicht als Sport - darzubieten. … unerheblich ist, ob angehende Berufstänzer oder Laien unterrichtet werden, die nur in ihrer Freizeit am Unterricht teilnehmen und das Gelernte auch nur für Freizeitzwecke verwenden wollen …. Eine Zuordnung zur darstellenden Kunst kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Tanzunterricht primär nicht künstlerische Zwecke verfolgt, wie etwa sozio- und psychotherapeutische Zwecke. Derartiger Unterricht (zB Musik-, Tanz-, Mal- und Zeichentherapie) dient in erster Linie der Stärkung der Persönlichkeit und der Förderung von Sozialverhalten und Kreativität, und nicht der Befähigung zur eigenen aktiven Musik- oder Kunstausübung“ …
 
Das berüchtigte, dogmatische „Tango-Urteil“, das bisher von der KSK immer gern benutzt wurde, um Tanzpädagogen abzulehnen, die nicht nur Ballett unterrichteten, wurde in Punkt 17 präzisiert: „Nach den dortigen Feststellungen diente der Tanzunterricht nicht schwerpunktmäßig als Grundlage einer ballettartigen Kunstausübung (zB als Bühnentänzer in Tangoshows, -musicals oder -opern), sondern überwiegend der Ausübung von Breiten- bzw Freizeitsport, weshalb eine Einordnung als Kunst ausgeschlossen wurde.“
 
Jetzt aber: „Der überwiegend aus Jazztanz, Modern Dance, Hip Hop und Ballett bestehende Unterricht … stellt nach dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung und der allgemeinen Verkehrsauffassung eine mit dem Ballett vergleichbare künstlerische Betätigung dar.“
Fünf Jahre hat dieses Verfahren über 3 Instanzen seit der Antragstellung gebraucht. Unterstützt wurde die Tanzpädagogin dabei von dem Rechtsanwalt Andri Jürgensen und dem Dt. Berufsverband für Tanzpädagogik e.V.
Fazit von RA Jürgensen:
„Wer Jazzdance und Hip Hop an einer Ballettschule unterrichtet, kann wieder die Zuschüsse der KSK in Anspruch nehmen.“
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=14159

Eine Trainerin, die für einen Sportverein nur Zumba-, HipHop- und Aerobic- und Yoga-Kurse anbietet, wird dagegen also weiterhin keine Chance bei der KSK haben.

 

2.3.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


KSK-Abgabe bei KG und OHG

Zahlungen an Kommanditgesellschaften (KG), (die Personengesellschaften sind) werden den Zahlungen an juristische Personen gleichgestellt – keine KSK-Abgabe https://eventfaq.de/16410-zahlungen-an-kg-nicht-ksk-abgabepflichtig/
Im Oktober 2010 entschied das BSG, dass die Künstlersozialabgabe ebenso bei einem Auftrag an eine Kommanditgesellschaft (KG) nicht fällig wird, da die KG Ähnlichkeit zu einer juristischen Person hat (Az. B 3 KS 2/09 R).
Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft unterliegen nicht der KSK-Abgabe, siehe BSG-Urteil vom 2.4.2014 B3 KS3/12 R und http://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/durch-gestaltung-kuenstlersozialabgabe-sparen
2014 entschied das Bundessozialgericht, dass bei einem Auftrag an eine offene Handelsgesellschaft (OHG) ebenfalls keine Künstlersozialabgabe fällig wird, da Vertreter der freien Berufe, der Wissenschaft und der Kunst nach ihrem historisch gewachsenen Berufsbild und der Verkehrsanschauung kein Gewerbe betreiben (Az. B 3 KS 3/13 R).
 

2.3.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


„kurzfristig Beschäftigte“ und Krankenversicherung

Die Süddeutsche Zeitung hat mit dem Schauspieler Antoine Monot, Jr., „über Geld geredet“. Der Artikel vom 15.1.16 unterliegt leider einem Irrtum, was die Krankenversicherung von „kurzfristig beschäftigten“ (Film-)Schauspielern u.a. angeht. Berufsmäßig, (auch) kurzfristig Beschäftigte müssen an spiel- oder drehfreien Tagen nicht Hartz IV beantragen, um krankenversichert zu sein. Sie sind  nach dem letzten Beschäftigungstag (§ 19 Abs. 2 SGB V) und also nach dem Ende der Mitgliedschaft in der KV noch weitere vier Wochen (mit dem „nachgehenden Leistungsanspruch“) krankenversichert, wenn sie z.B. in dieser Zeit keine Beschäftigung haben. Die automatische Umwandlung in eine freiwillige Mitgliedschaft („Anschlussversicherung“) für diese vier Wochen passiert rückwirkend, wenn Ausschlusstatbestände für den nachgehenden Leistungsanspruch vorliegen (siehe Grundsätzliche Hinweise zur Umsetzung der obligatorischen Anschlussversicherung des VDEK). Erst nach den vier Wochen wird’s brenzlig. Das Problem löst mann aber nicht, indem mann sich teuer „freiwillig gesetzlich krankenversichert“, sondern indem mann – wenn mann irgend kann - parallel zu einer abhängigen Beschäftigung (z.B. beim Stadttheater oder in einer Filmproduktion) eine selbständige künstlerische Tätigkeit ausübt, für die mann sich kontinuierlich über die KSK versichert, und zwar günstig komplett pflichtversichert, und auch wenn nötig, in der Krankenkasse.
Der Artikel suggeriert, dass das Problem des Höchstsatzes in der freiwilligen Krankenversicherung mit der Vermeidung einer Hartz IV–Beantragung verknüpft ist. Das ist nicht der Fall. Der Höchstsatz kann von der Krankenkasse dann verlangt werden, wenn der Lohn für einen einzigen Drehtag extrem hoch ist und frau als „unständig Beschäftigte“ versichert wird, denn der eine Tag ist dann die Berechnungsgrundlage. Das schwächt frau ab, in dem sie die Produktionsleitung bittet, auch die Vor- und Nachbereitungstage als Beschäftigungstage als „kurzfristig Beschäftigter“ zu dokumentieren (in die Lohnabrechnung einzutragen) und so die Berechnungsgrundlage zu „verbreitern“. Mehr Survival Kit, Kap. 6.1.14

2.3.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


korrekte Rechnung: Adressänderung rechtzeitig mitteilen

Wenn Sie vorsteuerberechtigt sind, ist das für Sie wichtig, dass Sie eine korrekte Rechnung erhalten. Wenn Sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind, sind kleine Fehler (z.B. eine veraltete Anschrift) nicht wichtig und tolerierbar. Sollte sich Ihre Anschrift geändert haben, teilen Sie das dem Rechnungsaussteller vor Rechnungsausstellung mit – nachträgliche Änderungen machen halt viel Arbeit.

2.3.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Registrierkassen auswertbar ab 2017

Wer Bargeschäfte tätigt (zB im Café, am Büchertisch) und buchführungspflichtig ist, muss ab 2017 seine Registrierkasse aufrüsten oder ersetzen, so dass die Aufzeichnungen  der Kasse für einen Steuerprüfer auswertbar sind. Einnahme-Überschuss-Rechner sind davon ausgenommen, sie sind nur verpflichtet, ihre Belege geordnet abzulegen. Dabei kann ein Kassenbuch helfen.

2.3.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


 

Eigenverlag von E-Books unter Buchpreisbindung?

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der strittig lässt, ob elektronische Bücher im Selbstverlag unter die Buchpreisbindung fallen. Wenn dem so wäre, könnten Autoren z.B. Amazon keine Rabatte gewähren, keine Sonderaktionen („im Bundle“) gewähren, sondern müssten allen Abnehmern denselben Ladenverkaufspreis verpassen, sonst könnte Ärger mit Abmahnanwälten drohen.

2.3.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Druckkostenzuschüsse mit 19 % MWSt

Manche (seltsamen) Verlage verlangen von ihren Autoren einen Druckkostenzuschuss, bevor das Werk gedruckt wird. Manche verstecken den Zuschuss der Autoren in der Verpflichtung, eine große Anzahl zu einem überhöhten Preis abzunehmen. Auf diese Kosten erhebt das Finanzamt 19 % MWSt und nicht wie sonst bei Büchern 7 %. BFH-Urteil vom 24.10.2015, Aktenzeichen XI R 22/13

2.3.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Arbeitszimmer nicht absetzbar

Das BFH (GrS 1/14 vom 27.1.2016) hat entschieden, dass "Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung ….“, also eine Arbeitsecke im Wohn- oder Gästezimmer, nicht absetzbar sind.

2.3.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Kursleitertätigkeit nur nebenberuflich unter 14 Wochenstunden

Tätigkeiten, die im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz) begünstigt sind (unter 2400 € einkommenssteuer- und sozialversicherungsfrei!), müssen nebenberuflich ausgeübt werden. Um "Nebenberuflichkeit" handelt es sich, wenn die Tätigkeit im Jahresdurchschnitt nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit in Anspruch nimmt. Die Finanzverwaltung hat jetzt verfügt, dass dieses Drittel einer pauschalen Obergrenze von 14 Std. pro Woche entspricht. Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt (25.11.2015, S 2245 A-2-St 213)

2.3.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


 

Themenüberblick aktueller Newsletter


Model oft nur zum Schein selbständig

Die meisten Promotion-Jobs (Messehostess, Catering, Promoter, Zeitschriften/Spenden-Werber/Drücker) sind abhängige Beschäftigungsverhältnisse, bei denen die Mitarbeiterin als Arbeitnehmerin angestellt und über ELStAM-Daten abgerechnet werden muss. Oft werden diese Promotion-Jobs aber von der Auftraggeberin „auf Rechnung“ bzw. „auf Gewerbeschein“ und damit als selbstständige Tätigkeit abgerechnet. Das Arbeitsverhältnis wird vom Auftraggeber verschleiert um Sozialbeiträge, Lohnsteuerzahlungen und arbeitsrechtliche Formalien zu vermeiden. Das ist Scheinselbstständigkeit und eine Form der Schwarzarbeit.
Bei Fotomodellen und Modemodellen (Catwalk) ist es schwieriger: Wenn ein Model für mehrere Auftraggeber arbeitet, nach einzelnem Auftrag bezahlt wird und über Nutzungsrechte sowie sonstige Punkte verhandeln kann, dann handelt es sich in der Regel um eine selbstständige Tätigkeit. Und zwar um eine gewerbliche. Eine freiberufliche Tätigkeit als Künstlerin im Modelbereich ist nahezu ausgeschlossen. Bei einem einzigen Arbeitgeber und einer Abrechnung pro Stunde muss aber eine abhängige Beschäftigung angenommen werden, weil das Model in die Arbeitsorganisation des Endkunden eingebunden ist und Weisungen unterliegt.

 

zuletzt aktualisiert: 14.01.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps

 

Merkel stoppt Pläne zur Regulierung von Scheinwerkverträgen

Bundeskanzlerin Angela Merkel hat bei einer Rede am 24. November 2015 auf der Jahresversammlung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände  angekündigt, dass die in einem Gesetzentwurf des Arbeitsministeriums vorgeschlagenen Regelungen nicht umgesetzt werden.
Es bleibt also bei der derzeitigen Rechtsunsicherheit. Dabei sollte die bisherige Prüfpraxis von Deutscher Rentenversicherung und  Zoll eigentlich nur in ein Gesetz gegossen werden. Auch bisher werden vermeintliche Selbständige geprüft im Rahmen einer "wertenden Gesamtbetrachtung", bei der festzustellen ist, wer "in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und Weisungen unterliegt".
In die Beurteilung, fließen folgende Kriterien ein:

Werden Arbeitszeit, Leistung und Arbeitszeit frei vereinbart?
Wird die Leistung überwiegend beim Auftraggeber erbracht?
Werden regelmäßig die Arbeitsmittel des Auftraggebers benutzt?
Wird die Arbeit ständig gemeinsam mit Personal oder Beauftragten des Auftraggebers ausgeführt?
Gibt es fast ausschließlich nur einen einzigen Auftraggeber?
Besteht eine eigener, organisierter Betrieb, um Jobs auszuführen?
Wird bei Arbeitsvereinbarungen festgelegt, was hergestellt oder erreicht werden soll?
Besteht eine Haftung für das Arbeitsergebnis?

Mehr Survival Kit, kap. 6.1.11.2

 

14.01.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Krankengeld für KSK-Versicherte? JA!

Gelegentlich sind selbständige Künstlerinnen ganz erstaunt, dass Sie einen Anspruch auf Krankengeld haben. Wenn sie schon 3 Jahre krank sind, führt diesen Unwissen natürlich auch zu finanziellen Problemen, z.B. u.a. dass sie aus der KSK rausgeschmissen werden, weil bei einer Überprüfung rauskommt, dass sie in den 3 Jahren Krankheit (von denen die KSK bisher nix weiß) nix verdient haben, und z.B. Verzicht auf (statistisch gesehen) rund 16.000 € Krankengeld.
Über die Künstlersozialversicherung gibt es Krankengeld, aber nur ab der 7. Woche Krankheit. Es beträgt nur 70 % des Einkommens, für das Sie Beiträge gezahlt haben, und wird für maximal 78 Wochen innerhalb 3 Jahren wegen derselben Krankheit gezahlt. Davon gehen zwar noch Beiträge zur Pflege- und Rentenversicherung ab, aber frau ist während des Krankengeldbezuges beitragsfrei in der KV.
Voraussetzung für den Bezug von Krankengeld ist die Krankschreibung durch den behandelnden Arzt und zwar vom ersten Tag an, damit die 6-Wochen-Wartefrist laufen kann. Diese Krankmeldungen müssen sofort der Krankenkasse zugesandt werden.
Wer früher Krankengeld erhalten möchte, kann einen Wahltarif Krankengeld bei seiner Krankenkasse abschließen, dazu mehr im Survival Kit unter 6.1.7.
Der Weg bei einer langen Krankheit / nach einem Unfall ist im Groben so (Berufsgenossenschaft bleibt außer Betracht): 18 Monate erhalten Sie Krankengeld. Nochmal: während des Bezuges von Krankengeld sind Sie in der KSK KV-beitragsfrei.
Dann zahlt die DRV möglicherweise eine Kur und ein Übergangsgeld, Sie stellen einen Antrag auf Wiedereingliederung in das Berufsleben, die DRV versucht Sie durch REHA-Maßnahmen wieder fit zu machen für den Arbeitsmarkt und das ist eine wichtige und gute Leistung! Maßnahmen für die medizinische oder berufliche Rehabilitation zahlt die DRV nur unter bestimmten Voraussetzungen, wenn eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist, oder wenn man in den letzten 2 Jahren wenigstens 6 Monate pflichtversichert war, oder ...
http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_15758/Shared Docs/de/Inhalt/03__Rehabilitation/01__leistungen/02__medizinische__reha/voraussetzungen.html
REHA-Maßnahmen können Prothesen sein, Kuren, Physiotherapie, technische Hilfsmittel, Umschulung, Gründungszuschuss für den Aufbau einer neuen selbständigen Existenz etc.. Was die Rentenversicherung mehr als die Krankenkasse bezahlt und wobei sie sich richtig Mühe gibt, hängt aber von Ihrem Beruf ab. mehr Survival Kit; Kap. 6.1.7.

 

14.01.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Künstlersozialkasse muss Tanzpädagogin versichern trotz HipHop

Das Urteil des Sozialgerichts Köln als auch des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ist vom Bundessozialgericht (BSG) bestätigt worden (Siehe bisherige Meldung). Das BSG meint, "für die Differenzierung zwischen dem Tanz als darstellender Kunst und dem Tanz als (Breiten-, Freizeit- oder Turnier-)Sport" komme die von der KSK "favorisierte" Differenzierung nach einzelnen Stilen "nicht in Betracht": Der Bühnentanz in seiner heutigen Form lasse "sich nicht mehr auf einen bestimmten Stil festlegen. Er umfasst insbesondere nicht nur das klassische Ballett, sondern alle zeitgenössischen Tanzformen." Der Schwerpunkt der jeweiligen Tätigkeit sei entscheidend. Die Arbeit dieser Tanzlehrerin war im Vordergrund darauf gerichtet, ihre Schüler und Schülerinnen dazu zu "befähigen, den Tanz vor Publikum darzubieten". Hier habe also "nicht die Entwicklung sportlicher Fitness, sondern die Präsentation – als typisches Merkmal von Kunst –" im Vordergrund gestanden, und somit sei die Tätigkeit der Tanzlehrerin als "Lehre im Bereich darstellende Kunst" einzuordnen und damit versicherungspflichtig nach dem KSVG.
Damit hat das BSG seine frühere Rechtsprechung endlich zumindest stark modifiziert, wenn nicht gar über den Haufen geworfen. BSG 25.11.2015 B 3 KS 3/14 R , Punkt 3 (Urteil leider noch nicht veröffentlicht) Wir freuen uns also und danken der Tanzpädagogin, dass sie sich mit Hilfe ihres Rechtsanwalts nicht hat einkriegen lassen.

 

14.01.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Tortendesign freiberuflich

Eine Tortendesignerin in Lübeck sollte sich nach dem Willen des Amtsgerichtes ordentlich anmelden und verhängte ein Bußgeld. Sie versteht sich als Künstlerin und wehrte sich erfolgreich. Da freuen wir uns aber und wollen auch ein Stück!

14.01.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Krankenversicherung der Rentner und „nebenher“ selbständig arbeiten

Wer Rente bezieht und in der Krankenversicherung der Rentner krankenversichert sein will, kann nebenher selbständig arbeiten, aber nur „nebenberuflich“, wie aus einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.7.2015; Aktenzeichen B 12 KR 4/13 R hervorgeht. Als „hauptberuflich“ wird eine Tätigkeit angesehen, wenn sie u.a. mindestens halbtags ausgeübt wird. Mehr Survival Kit , Kap 6.1.10.11

 

14.01.2016

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


GVL / GEMA

Das Oberlandesgericht München entschied  im Okt. 2015, dass der für die ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller zu zahlende Tarif für die Tonträgerwiedergabe in Tanzschulen für die GVL unverändert lediglich 20 Prozent des entsprechenden GEMA-Tarifs, der für die Musikautoren gezahlt wird, beträgt. mehr Survival Kit Kap. 11.1.6.

zuletzt aktualisiert: 26.11.2015

Themenüberblick aktueller NewsletterThemenüberblick Tipps

 

Riester-Rente Banksparplan-Variante

Die Volksbank Gronau-Ahaus ist mit einem aktuellen Zins von 0,5 % Zertifizierungsnr. 1410, keine Verwaltungs- oder Wechselkosten, Höchstalter 57, www.vbga.de wohl recht günstig im Vergleich zu anderen. mehr Survival Kit Kap. 6.2. 

26.11.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


KSK-Überprüfung

Wer in dem Überprüfungszeitraum zu oft (2 x in 6 Jahren ist erlaubt!) mit seinem Gewinn unter der Grenze von 3.900 € gelegen hat, der wird nach meinen Erfahrungen dennoch nicht rausgeworfen, wenn er nachweist, dass er aktuell ausreichend Gewinn erzielt. mehr in meinem Survival Kit digital plus, Kap. 6.9.2. bis 5 und in "KSK: Überprüfung der Versicherten (Special)" und "KSK-Einkommen-Schätzung 2016"

26.11.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Ist ein Künstler kommerziell, weil er von seiner Kunst leben will?

In der Umgangssprache, aber auch in den Köpfen vieler Verwaltungsmitarbeiter, Redakteure und Kommunalpolitiker, herrscht eine heftige Verwirrung zu dem Themenkomplex „gemeinnützig/gewerblich/kommerziell“. Nur als juristische Person können Sie vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden, auch wenn Sie persönlich und ganz individuell dem „Gemeinwohl“ nützen und das sollten Sie in solchen unsäglichen Diskussionen betonen, indem Sie z.B. selbstbewusst sagen, „Sogar der Bürgermeister unterstützt mich“ oder “Ich bin wie ein staatl. Orchester von der USt befreit“. Und was den Kommerz angeht: „Mein Ziel ist nicht die Gewinnmaximierung, sondern meine Ziel ist es, dem Betrachter in der Galerie mit meinen Bildern neue Sichtweisen zu eröffnen. Die Förderung der Kunst ist im Übrigen eine staatliche Aufgabe nach Art. 30 des Grundgesetzes – mit Verlaub: das, was ich tue, ist besonders förderungswürdig.“. Hoffentlich bekommen Sie also mit diesen Argumenten das städtische Prunkzimmer für Ihre Veranstaltung gratis und auch den Programmhinweis im Anzeigenblatt. 

26.11.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Rentenversicherungspflicht für alle Selbständigen auf den Sankt-Nimmerleinstag verschoben

Die Bundesregierung hatte vor, 2013 die Rentenversicherungspflicht für alle Selbständigen einzuführen. Aus der Antwort auf die Grünen-Anfrage geht hervor, dass die Bundesregierung diesem Thema jedenfalls keine Priorität einräumt. 

26.11.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


 

Honoraruntergrenze empfohlen

Der Bundesverband Freie Darstellende Künste hat im Oktober 2015 eine Honoraruntergrenze als Empfehlung beschlossen: für die Planung und Umsetzung von Produktionen und Projekten von selbstständigen, freischaffenden darstellenden KünstlerInnen wird eine Honoraruntergrenze von aktuell 2.150 Euro pro Monat empfohlen. 

26.11.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


KSK: Wer darf rein?

Literaturpädagoginnen und künstlerisch tätige Stadtführer können im Einzelfall über die KSK versichert werden. 

26.11.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


 

ENDLICH: Hoffnung für Tanzpädagoginnen/KSK

Kurse, die überwiegend aus Ballett, Jazztanz, Modern sowie Hip Hop bestehen, sind nach dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung und der allgemeinen Verkehrsauffassung eine mit dem Ballett vergleichbare künstlerische Betätigung. Das SG Köln hatte festgestellt, dass die Klägerin mit dem Unterricht in HipHop und Jazzdance auch künstlerisch tätig wird und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 5 KR 249/12 - Urteil vom 26.06.2014) hatte das bestätigt. Danach kann diese Tanzpädagogin über die Künstlersozialkasse versichert werden, denn das Urteil ist vom BSG bestätigt worden B 3 KS 3/14 R, Begründung liegt noch nicht vor. http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/urteile/L_5_KR_249.12.htm oder https://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2014/NRWE_L_5_KR_249_12.html mehr dazu im Survival Kit Kap 6.1.11.4

zuletzt aktualisiert: 14.12.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps

Hauptberuflichkeit ergänzend definiert

Die Vermutung der Krankenkassen, dass „Hauptberuflichkeit“ vorliegt (mit der Folge teurer Krankenversicherungspflicht), wird seit Juli 2015 zusätzlich unterstützt, wenn der selbständige Versicherte auch Arbeitnehmer beschäftigt. Das BSG urteilte am 29.7.2015; AZ B 12 KR 4/13 R, Hauptberuflichkeit liegt bei einem selbständig tätigen Rentner vor, wenn er halbtags und mehr arbeitet. Mehr im Survival Kit digital plus Kap. 6.1.10.11

14.12.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Rendite der staatlichen Rente gar nicht so schlecht

Geldtipps hat die Rendite von verschiedenen Anlagearten verglichen für 50-jährige, die bis zur Rente freiwillig jährlich 2.100 € Beiträge einzahlen. Dabei schneidet die DRV-Rente mit 2,6 % am besten ab, für Pflichtversicherte und weniger gut Verdienende sieht es anders aus, da kann die Riester-Rente dann lukrativer werden. mehr und mehr

22.09.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Choreografen u.a., die eine Abfindung bevorzugen, müssen sich u.U. schnell entscheiden.

Am 31.12.2015 läuft die Frist ab, bis zu der Mitglieder von Tanzensembles, die NICHT selbst auf der Bühne stehen (also z.B. Choreografen) von der VddB (Bayerische Versorgungskammer) nach der alten Regelung statt einer späteren Zusatzaltersrente eine einmalige Abfindung erhalten können. Voraussetzungen sind, dass diese Künstler vor dem 1.1.2011 über die VddB versichert waren, dass sie ihren Bühnenberuf dauerhaft aufgeben und das vor dem 41. Geburtstag.  Können sich diese Künstler in diesem Herbst nicht Hals über Kopf für die Aufgabe ihrer Bühnentätigkeit entscheiden, so ist das nicht dramatisch. Das Geld ist nicht weg sondern fließt in die übliche Alters-Zusatzrente.

Tänzerinnen, die erst nach 2010 über die VddB versichert waren, werden nach der neuen Regelung versorgt. Wenn sie vor dem 45. Geburtstag ihre künstlerische Tätigkeit dauerhaft aufgeben und sich umschulen lassen (Transition), können sie auch weiterhin eine Abfindung statt einer Altersrente erhalten, z.B. um sich eine neue Existenz mit einem Tanzstudio aufzubauen. Sinnvoller ist allerdings oft eine Teilabfindung, und auch die Weiterzahlung von freiwilligen Weiterversicherungsbeiträgen und somit die Aussicht auf eine wenn auch reduzierte Alterszusatzrente, die aber das Rentner-Dasein dann doch zusätzlich und dauerhaft etwas absichert.

Manche Mitglieder von Tanzensembles, die mit einer dicken Prämie nach ihrer aktiven Zeit gerechnet haben,  sind also vielleicht enttäuscht und müssen umdenken. Die neue Regelung trifft aber nicht die Tänzer, die selbst auf der Bühne stehen, sondern die „Backstage“-Künstler, und die brauchen die Abfindung weniger, weil sie oft noch nach dem 40. Lebensjahr mit ihrer künstlerischen Tätigkeit ihren Lebensunterhalt verdienen können.

Die zur Zeit wahrgenommene Aufregung um dieses Thema hat auch mit dem Selbstbild von Künstlerinnen zu tun, das noch stärker als in anderen Branchen geprägt ist von „ewiger Jugend“. Auf diese Neuregelung haben die VddB und die Gewerkschaften und Verbände,  mit denen diese Änderungen abgestimmt wurden, übrigens schon seit 2011 hingewiesen, u.a. 2014 auf meiner Website.  mehr Merkblatt 23 und hier

22.09.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Artisten im Zirkus nicht immer Arbeitnehmer

Artisten, die mit einem Zirkus einen Vertrag über „freie Mitarbeit“ für die Aufführung ihres eigenen, selbst einstudierten Programms geschlossen haben, gelten laut Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 11.8.2015 nicht als Arbeitnehmer und sind deshalb als solche nicht versichert. Darum müssten sie sich als Selbständige selbst kümmern.

22.09.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Ausstellungshonorare

Wenigstens in Berlin kommt Bewegung in diese uralte Forderung der bildenden Künstler. Der Senat will einen Fonds  mit 300.000 € einrichten, aus dem kommunale Galerien und Kunstvereine den Künstlerinnen Ausstellungshonorare zahlen können.

22.09.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Wegen fehlerhafter Anträge Sperre für „Kultur macht stark“-Mittel

Der Deutsche Chorverband hatte im April 2015 Klage gegen den vom Bundesbildungsministerium erfolgten Ausschluss des DCV aus dem Förderprogramm "Kultur macht stark" erhoben. Grund für den Ausschluss sollen fehlerhafte Anträge gewesen sein. Nach einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln erkennt das Ministerium in einem anschließenden Vergleich die aufschiebende Wirkung der Klage an und verpflichtet sich unter anderem dazu, die Auszahlungssperre in Teilen aufzuheben und den DCV-Mitarbeitern den entsprechenden Zugang zu den Programm-Datenbanken wieder zu gewährleisten. Außerdem setzt das BMBF seine Rückforderung der seit Januar 2013 in der DCV-Geschäftsstelle angefallenen Verwaltungskosten aus. Ferner erklärte das Ministerium, unverzüglich alle ausstehenden Zahlungen an die SINGEN.Bündnisse zu veranlassen. mehr

22.09.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Unfallbürokratie – wie verhalte ich mich?

Wenn die Möglichkeit besteht, dass ein anderer Ihren  Unfall verursacht hat, dokumentieren Sie das durch Fotos, Zeugen, Polizei. Denken Sie nicht, och, die arme junge Mutter, die kann ja auch nix dafür.
Gehen Sie sofort zum Arzt, am besten zur Ambulanz in einem Krankenhaus oder zu einem „Durchgangsarzt“ (das ist in der Regel ein Chirurg, der besondere Kompetenzen von der Berufsgenossenschaft zugebilligt bekommen hat. Sie werden gefragt, wie es dazu gekommen ist, ob das ein Arbeitsunfall war. Wenn Sie das nicht wissen, sagen Sie erstmal JA!, ändern können Sie das immer noch. Andersrum wär’s schwierig.
Als Arbeitsunfälle gelten auch Unfälle auf dem Weg zur Arbeit, beim Training, bei der Vorbereitung und Recherche für die eigentliche Arbeit.
Das ist deshalb wichtig, weil die Versicherung des Unfallverursachers, die Berufsgenossenschaft, die Deutsche Rentenversicherung wesentlich mehr zahlen als Ihre Krankenkasse, das geht bis zu Beihilfen zur Umschulung bei einem bleibenden Schaden (der ja hoffentlich nicht eintritt! Aber frau weiß ja nie…).
Fotografieren Sie sämtliche Schäden (kaputte Kleidung, Schrammen…)
Lassen Sie sich sofort krankschreiben und schicken die Krankmeldung sofort an Ihre Krankenkasse, genauso wie die Verlängerungen, um die Sie sich bitte kontinuierlich bemühen. Kein Arzt kann eine Krankschreibung nachträglich ausstellen. Denken Sie nicht, och, Schreibtischarbeit kann ich ja noch machen. Nee! Irgendwann wollen Sie ja auch Krankengeld haben und das läuft für KSK-Versicherte in der Regel erst ab der 7. Woche nach der Krankmeldung.

zuletzt aktualisiert: 21.7.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


GEMA-Tarif U-K in der Einführungsphase relativ günstig

Vergütungssätze U-K (1.1.2015) für Konzerte der Unterhaltungsmusik und Wortkabarett, egal ob Konserve oder Live-Musiker, bis zu 2000 Personen, 2016, 6 % der Bruttoeinnahmen, Kulturnachlass 15 %, für Nachwuchsarbeit nur 4,4 %, bei Wortkabarett 0,6 %, Überblick über weitere GEMA-Tarife im Survival Kit digital plus, Kap. 11.1

21.7.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Urteil zum Framing

Der EUGH hat im Oktober 2014 entschieden, dass Framing, also das Einbetten fremder Inhalte (Videos, Fotos, Texte) auf der eigenen Seite, keine Veröffentlichung im Sinne des Urheberrechts ist, denn die Inhalte waren je bereits vorher im Internet zu finden. Was noch strittig ist, ob man auch Inhalte framen darf, die illegal von Dritten ins Internet gestellt wurden. Darauf sollte man als Betreiber einer Website achten. Wenn man selbst verhindern will, dass eigene Inhalte von anderen gefragt werden, sollte beim Hochladen das Einbetten (embedding) auf fremden Seiten ausdrücklich untersagen und die entsprechende Option wählen. Was man natürlich nicht darf, ist, fremde Inhalten zu bearbeiten oder durch einen Kommentar den Eindruck zu erwecken, dass der Inhalt von einem selbst stammt.

21.7.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Homepage erstellen:

Dieter Fischer bietet auf seiner Website viele nützliche Tipps, die der Leser auch gratis als kompaktes PDF herunterladen kann.

21.7.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Unfallversicherungsvorschriften

Am 01.05.2014 haben sich die Systematik und die Nummerierung des Regelwerks des Spitzenverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand geändert. Übersicht
So findet frau beispielsweise die Rahmenempfehlungen  zur Prävention von Unfällen im professionellen Bühnentanz.

21.7.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Honorierung freiberuflicher Leistungen im Kulturbereich gesetzlich regeln?

Der Deutsche Kulturrat sieht die öffentliche Hand in der Verantwortung, mit gutem Bespiel bei der angemessenen Vergütung freiberuflicher Leistungen im Kulturbereich voranzugehen. Nach der Einführung des Mindestlohns für abhängig Beschäftigte müsse man sich nun auch um die Freiberufler kümmern, die sich im Kultur- und Medienbereich durch hohe Professionalität und Qualität auszeichneten. Für die Mehrzahl der Selbstständigen gäbe es aber keine gesetzlichen Vorgaben zur Honorierung ihrer Leistung. Der Deutsche Kulturrat fordert die Verbände und Organisationen, die noch keine entsprechenden Empfehlungen formuliert haben, auf, dies nachzuholen. Darüber hinaus sieht der Deutsche Kulturrat die öffentliche Hand in der Verantwortung, bei der Prüfung von Anträgen auf Zuwendung sowie bei den Kosten- und Finanzierungsplänen auf eine angemessene Vergütung freiberuflicher Leistungen zu achten und nur Zuwendungen für Anträge zu gewähren, die dies auch vorsehen. Quelle 

21.7.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Reform der Arbeitslosenversicherung - Forderung der Grünen/Bündnis 90

in einem Antrag an die Bundesregierung fordern Die Grünen, die Arbeitslosenversicherung grundlegend neu zu regeln. Schon nach viermonatiger Beitragszahlung soll ein zweimonatiger Bezug von Arbeitslosengeld möglich sein. Außerdem fordern die Grünen die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige erschwinglicher zu gestalten und für alle Selbstständigen zu öffnen. Quelle

21.7.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps

 

 

GEMA-Tarif WR-KS gekündigt

Die GEMA kündigt seit Mai 2015 die Verträge zum Tarif „Musikwiedergabe in Kursen“. Der Tarif WR-KS soll vom Tarif WR-KS-F abgelöst werden. Der neue Tarif WR-KS-F soll sich wie bisher an den Teilnehmerbeiträgen und der Anzahl der Kursteilnehmer bemessen, Details verrät die GEMA noch nicht. Für viele Ballettstudios und Tanzschulen wird der bisherige Tarif WR-T-Bal wohl günstiger sein. Mehr auch im Survival Kit digital plus Kap 11.1

zuletzt aktualisiert: 17.06.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Datenschutz gegen Adressweitergabe

Adressen der Mitglieder eines Vereins dürfen auf Grund des Datenschutzes nicht an Personen außerhalb des Verbands, sogar nicht an die eigenen Mitglieder weitergegeben werden. Am besten regelt ein Verein diese Fragen über entsprechende Formulierungen im Aufnahmeformular. Auch per Satzung oder Beschluss der MV kann nämlich nicht über eine Weigerung eines Mitglieds hinweggegangen werden. Z.B. hat doch ein JVA-Beamter ein ernstzunehmendes Interesse, dass sein Name nirgendwo auftaucht. Siehe Kap. 16.4. im Survival Kit

17.06.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Probleme mit der KSK für das Merchandising

Selbstvermarktung einer Künstlerin/Publizistin im Grenzbereich der gewerblichen Tätigkeit

Problematisch sind die Gewinne, die mit dem freiberuflichen Gewinn als Künstlerin/ Publizistin zusammenhängen, aber eigentlich gewerblich eingestuft werden müssen. Und das sind eben meist die Ergebnisse der zusätzlichen Vermarktung der eigenen Kreativität, die einem ja von allen Marketing-Aposteln gepredigt wird, also auch das Merchandising, ohne dass aber von diesen Kulturmarketingspezialisten auf die bürokratischen Komplikationen hingewiesen wird.
Wenn mann die gewerblichen Einkünfte nicht trennt von den künstlerischen, sondern in den künstlerischen mitlaufen lässt, hat mann bei einer Prüfung durch die KSK erstmal keine Probleme, weil die KSK auf Grund der Steuerbescheide keinen Verdacht auf gewerbliche Einnahmen schöpft. Aber mann bekommt bei einer Steuerprüfung Ärger mit dem Finanzamt. Wenn frau die gewerblichen Einkünfte sauber trennt von den künstlerischen, hat sie keinen Ärger mit dem Finanzamt, aber sie bekommt welchen bei einer Prüfung durch die KSK.

Der gesamte Artikel ist wesentlich länger und ist deshalb als "Special" gratis hier nachzulesen

17.06.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Webdesign und KSK

Entwurf, Konzeption inhaltliche Gestaltung von Internetseiten, einschließlich der dafür erforderlichen technischen Umsetzung sind KSK-genehm, aber die technische Einrichtung und Pflege von Internetseiten (Überprüfung der Funktionalität, Aktualität, Nutzerfreundlichkeit, Sicherung gegen Viren o.ä., Sicherstellung einer stabilen Erreichbarkeit; sog. Webmaster- oder Webadministrator- oder Programmiertätigkeit sind nicht KSK-tauglich: Webprogrammierer gelten nicht als Künstler und werden nicht  über die KSK versichert.

17.06.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Umgang mit Steuerberatern

Mein Tipp für den Umgang mit Steuerberatern: Lassen Sie sich grundsätzlich mal beraten zu einer Liste all Ihrer Fragen und dann vielleicht nur noch gelegentlich, wenn mal eine besondere Frage auftaucht. Aber machen Sie Ihre Steuererklärung selbst, mit ELSTER, und vor allem Ihre Buchführung zeitnah. So erhalten Sie einen gewissen Überblick über Ihre finanzielle Lage und sparen Geld.
Die Gebühren eines Steuerberaters hängen ab von Ihrem Gewinn. Bei einem Gegenstandswert von 8.000 bis 9.000 € beträgt die Grundgebühr 433 €, bei 25.000 bis 30.0000 € 720 €, bei 80.000 bis 95.000 € 1.260 €. Aber diese Grundgebühr wird noch mit einem Faktor zwischen 0,1 und 0,6 multipliziert, je nach Schwierigkeitsgrad, Aufwand und Anzahl der Steuerarten. „Normal“ ist der Faktor 0,35. Wer also seine Belege im Bananenkarton abliefert und nicht nur ESt, USt, Kapitalertragssteuer, Quellensteuer aus den USA sondern auch noch Vergnügungssteuer abwickeln lassen will, hat natürlich mit höheren Kosten zu rechnen. Die ESt-Erklärung ohne EÜR des durchschnittlichen Künstlers wird also ca. 200 € + MWSt kosten. Bitte lassen Sie sich vor lauter Steuersparwahn von Ihrem Steuerberater nicht verleiten, Ihren Gewinn unter 3.900 € zu senken, sonst Probleme mit der KSK.→ 6.1.2 Bitten Sie Ihren Steuerberater, die Steuererklärung ohne Fristverlängerung jeweils zum üblichen Termin 31.5. einzureichen – das erleichtert Ihnen die Schätzung Ihres Einkommens bei der KSK im folgenden Herbst.→ 6.1.9.2. Seien Sie vorsichtig mit der Empfehlung des Steuerberaters, ein Gewerbe anzumelden.

17.06.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Nachfolge / Übergabe

Irgendwann kommt ein Zeitpunkt, wo frau ihr Unternehmen beenden will,
• weil sie etwas Anderes und Neues machen will,
• weil sie sich mit ihren Kollegen überworfen hat,
• weil sie ihr Leben als Rentnerin genießen will.

Wenn der Künstler alles bisher allein gemacht hat und alles sehr auf seine Person abgestimmt war, dann kann es schwierig sein, einen Nachfolger zu finden. Es kann aber auch sein, dass er mit seinem Unternehmen eine Marke aufgebaut hat, die durchaus einen Marktwert hat und er damit einen Verkaufserlös erzielen kann. Gegenstand eines Verkaufsvertrages können die laufenden Aktivitäten sein, die vorhandene Ausstattung, KFZ, Technik, Räume, der Name des Unternehmens, die Marke, das Unternehmenskonzept, die urheberrechtlich relevanten Werke, der Kundenstamm, der good will. Der Marktwert eines Unternehmens ist immer schwer zu ermitteln. Möglicherweise sollte mann einen spezialisierten Berater hinzuziehen, auch um mögliche Nachfolger zu überzeugen, dass das „gemachte Nest“ durchaus etwas wert ist und ein Überleben erleichtert.
Frau kann überlegen, ob sie weiterhin als „senior adviser“ mitarbeiten will, ob sie bereit ist, den Verkaufspreis in Raten oder in Form einer Rente zu erhalten.
Natürlich ist es leichter, das Unternehmen zu verkaufen, wenn es gut läuft. Aber dann hat frau meistens keine Lust, sieht keine Not, sich davon zu trennen. Ein Unternehmen aber zu verkaufen, wenn es z.B. aus Altersgründen allmählich zum Stillstand kommt, ist extrem schwierig. Also den Zeitpunkt für den Ausstieg nicht verpassen.
http://www.bmwi.de/DE/Themen/Mittelstand/gruendungen-und-unternehmensnachfolge.html
www.existenzgruender.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren-Flyer/Unternehmensnachfolge-optimale-Planung.pdf?__blob=publicationFile
http://www.kultur-kreativ-wirtschaft.de/KuK/Navigation/business-know-how.html
neues Kapitel im Survival Kit → 3.15

17.06.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Ausbildungskosten als Betriebsausgaben

Wer für seine Ausbildungsjahre bisher noch keine Steuererklärung abgegeben hat, kann das auch noch für weit zurückliegende Jahre tun und zwar mit dem Antrag "Feststellung eines Verlustvortrages" und kann so seine Ausbildungskosten als Betriebsausgaben geltend machen, natürlich mit Belegen. Nach dem Studium wird er ja hoffentlich verdienen und dann spart er jetzt Steuern. Diese Kulanz der Finanzbehörden ergibt sich aus dem Urteilhttp://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&anz=73&pos=2&nr=31543&linked=urt

zuletzt aktualisiert: 17.06.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps

Mindestlohn

In ihrer Broschüre "Das Mindestlohngesetz im Detail" geht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auch auf Fragen der ehrenamtlichen Tätigkeit ein.

17.06.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


 

Irrtümer über private Krankenversicherung und  Künstlersozialkasse

Einige verbreitete Irrtümer über die private Krankenversicherung und die Künstlersozialkasse:

"Die Künstlersozialkasse ist nur sinnvoll für arme Künstler, als gut Verdienender soltest du da nicht reingehen" : Quatsch!

Die private Krankenversicherung ist nicht allgemein billiger als die gesetzliche Krankenversicherung; sie ist nur günstiger für sehr gut verdienende, junge Leute.

Die KSK zahlt nicht die Hälfte der privaten Krankenversicherungsbeiträge, sondern ca. die Hälfte der Beiträge, die sie auch zahlen würde, wenn Sie gesetzlich krankenversichert wären – das ist in zunehmendem Alter wesentlich weniger als die Hälfte der Beiträge für die private Krankenversicherung. Wer es nicht schafft, eines der ganz wenigen Schlupflöcher zu nutzen, um vor dem 55. Lebensjahr doch noch wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln, bleibt auch als Rentner an die private gebunden. Er zahlt dann als Rentner u.U. astronomische Beiträge, bekommt aber von der Rentenversicherung nur den Zuschuss, den sie auch für eine gesetzliche Krankenversicherung zahlen würde.

Der Zuschuss der KSK für die private Krankenversicherung orientiert sich nicht nur an dem Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung, sondern auch an dem, was der Künstler jedes Jahr im Herbst für das kommende Jahr an Einkommen schätzt. Schätzt er ein hohes Einkommen, bekommt er auch einen höheren Zuschuss. Die KSK überprüft solche Leute gerne wegen des Anreizes zum Missbrauch und hat im Fall einer falschen Schätzung ausnahmsweise das Recht, zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzufordern. Dasselbe passiert, wenn frau auf Grund einer Auftragsflaute plötzlich (zu) wenig verdient, das aber der KSK nicht mitteilt.

zuletzt aktualisiert: 5.10.2017

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps

Privat versichert in der KSK – und (fast) kein Weg zurück

Wer bei Eintritt in die KSK privat krankenversichert bleibt oder sich neu privat versichern lässt, der hat als Berufsanfänger EINE Chance, doch noch wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln und zwar am Ende der DREI Jahre Berufsanfängerzeit.(Dass er überhaupt privat versichert ist, liegt an Versicherungsvertretern oder an den verbeamteten Eltern oder …). Wer diesen Termin verpennt, kommt als KSK-Versicherter nicht wieder raus aus der privaten. (Über die Vor- und Nachteile der privaten KV mehr im Survival Kit in Kapitel 6.1.8.2).

Wer von der KSK als Berufsanfänger als privat Versicherter akzeptiert wurde, von seiner Rückkehr-Option keinen Gebrauch gemacht hat und nach Ablauf der Berufsanfängerzeit immer noch PKV-versichert gewesen ist, hat nach den Regeln der KSK keine Chance, jemals wieder nach dem KSVG GKV-pflichtversichert zu werden.

Wer nun unbedingt wieder in die GKV möchte (wegen der Nachteile der privaten KV), muss der KSK mitteilen, dass er seine selbständige, künstlerische Tätigkeit beendet hat, muss der PKV kündigen und endgültig auf alle Anwartschaften verzichten, muss sich anstellen lassen und kann dann endlich doch in der gesetzlichen KV versichert werden. (Was natürlich nicht geht, ist über die KSK privat versichert zu bleiben und über die Anstellung gesetzlich versichert zu werden!) Und unser Versicherungsjongleur bleibt gesetzlich versichert, wenn er mindestens 6 Monate pflichtversichert war – als Arbeitsloser, Familienversicherter oder als Selbständiger (hier aber nur als freiwillig Versicherter).

Wenn er aber meint, er könnte dann wieder als selbständiger Künstler versichert werden, und deshalb einen Antrag bei der KSK stellt, wird er dort wieder in der alten PKV versichert. Dafür bekommt er zwar einen Zuschuss der KSK (siehe Details im Survival Kit, Kap. 6.1.8.2), aber PKV-versichert zu sein, das wollte er ja auf keinen Fall. Also sein lassen!

Wenn die GKV ihm als nicht-künstlerischer Selbständiger die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV ermöglicht, erhält er natürlich keinen Zuschuss der KSK.

Für die Rentenversicherung hat das Ganze auch erhebliche Konsequenzen: als KSK-Versicherter und abhängig Beschäftigter ist er zum halben Beitragssatz rentenpflichtversichert. Als nicht-künstlerischer Selbständiger kann er sich freiwillig zum vollen Satz selbst versichern (als Dozent muss er das). Das heißt also, ein Pfeiler seiner Alters- und Katstrophensicherung gerät ins Wanken.

Völlig anders sieht es aus, wenn eine nicht-künstlerische Selbständige privat versichert ist, dann als Künstlerin einen Neustart wagt und erstmalig über die KSK versichert werden will: Dann ist der Wechsel in die GKV als Berufsanfängerin möglich. Aber das ist eine völlig andere Ausgangslage. (Siehe Survival Kit, Kap. 6.1.8.3.)

Aber es scheint auch regelwidrige Abweichungen der KSK zu geben: eine Künstlerin war bis 2008 über die KSK privat KV-versichert, hat ihre künstlerische Tätigkeit dann beendet, eine andere Tätigkeit aufgenommen, war weiterhin privat versichert; hat dann 2013 einen neuen Antrag bei der KSK gestellt und ist dabei raus aus der PKV und rein in die GKV gekommen. Bravo!

28.04.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


eMail-Adressbuch gehackt?

Nach einer Cyber-Attacke allen Kontakten des Adressbuches sofort mitteilen, dass die gerade versandte Nachricht, mann sei ohne Geld und Papiere in der Ukraine gestrandet, glücklicherweise Blödsinn sei, frau soll darauf auf keinen Fall mit der automatischen Funktion antworten, keinen Anhang öffnen, das Risiko sei groß, sich damit einen Virus oder Schlimmeres einzufangen. Dann den Zugang zum Mail-Server ändern mit neuem Passwort oder noch besser: von einem großen Gratis-Provider endlich zu einem kleineren, preiswerten Mail-Provider wechseln, der mehr Sicherheit bietet.

Passwort: mindestens 12 Zeichen, Buchstaben, groß/klein, Ziffern, Sonderzeichen. Für jede Anwendung ein anderes Passwort. Keine Passwörter auf dem Rechner speichern. Um sich solche Passwörter merken zu können, nur die Anfangsbuchstaben eines ganzen, selbst kreierten Satzes verwenden, gerne auch in einer Fremdsprache, z.B.: “Cologne ist nicht das Zentrum des Universums. 42, darum geht es!“ = „CindZdU.42,dge!“

28.04.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Kinder-Krankengeld

Seit 1.1.2015 gilt, dass für die notwendige Kinderbetreuung in gesetzlich krankenversicherten Familien immer 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes gezahlt werden - maximal 96,25 Euro pro Tag. Bei der Barmer/GEK allerdings erst ab der 7. Woche – es sei denn, die Eltern hätten einen Wahltarif abgeschlossen für vorgezogenes Krankengeld.

Viele andere gesetzliche Krankenkassen zahlen aber wie bisher ab dem 1. Tag der Krankheit ihrer Kinder.

Pro Kind (bis 12 Jahre) und Kalenderjahr gibt es Krankengeld für bis zu 10 ausgefallene Arbeitstage, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Tagen, insgesamt für maximal 25 bzw. 50 Arbeitstage.

28.04.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps



Arbeitszeitaufzeichnungen

Für die Leser dieses Newsletters gilt die Aufzeichnungspflicht nur für Mini-Jobber. Bei Geringverdienern muss notiert werden: Name des Mitarbeiters, Datum des Arbeitstages, Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Dauer der Arbeitszeit (ohne Pausen) Dafür stellt das Bundesarbeitsministerium einen Stundenzettel-Vordruck im PDF-Format bereit. Auch handschriftlich ausfüllen, und zwar innerhalb einer Woche, zwei Jahre lang aufbewahren und bei Betriebsprüfungen vorgelegen. Siehe auch Beitrag von Kurt Ditschler „Mindestlohn in der Kulturarbeit“ in: SOZIOkultur 1/2015, S. 14/15

28.04.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Aufwandsentschädigung statt Minijob?

Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales neu vorgeschlagene Regelung schlägt Vereinen vor, ehrenamtliche Kräfte nicht als Minijobber anzustellen, sondern ihnen Aufwandsentschädigungen zu zahlen, um Probleme mit dem neuen Mindestlohngesetz (dazu Survival Kit, Kap. 5.1.2.) zu vermeiden.  Das ist aber nicht neu und gefährlich.
Bei der Beratung des Gesetzes kam es bereits zu folgender Erläuterung (Fundstelle: BT Drucksache 18/2010 (neu) v. 2.7.2014): „Die Koalitions-Fraktionen sind mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozioales darin einig, dass ehrenamtliche Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiter in Sportvereinen nicht unter dieses Gesetz fallen. Von einer „ehrenamtlichen Tätigkeit“ im Sinne des § 22 Abs. 3 MiLoG ist immer dann auszugehen, wenn sie nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liegt diese Voraussetzung vor, sind auch Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe, unschädlich“. Also: Unter das MiLoG fallen daher nicht Ausbilder, Übungsleiter, Trainer und Betreuer die maximal die Übungsleiteraufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von jährlich 2.400 €erhalten und sonstige ehrenamtlich tätige Personen sind Helfer, die die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a Est in Höhe von jährlich max. 750 € erhalten. Wenn Einzelnachweise vorgelegt werden, kann auch bei höheren Zahlungen eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung verneint werden. Umgekehrt können Zahlungen sozialversicherungspflichtig sein, wenn der wirkliche Aufwand offensichtlich geringer ist. Die Sozialversicherungsträger können also eine Einzelfallprüfung vornehmen. Falsch ist es, eine bisherige Mini-Job-Vergütung von 450 € als Aufwandspauschale auszuzahlen und zu denken, damit wären alle Probleme gelöst.
Mindestlohn und Arbeitszeiterfassung:
Werden in Ihrem Unternehmen die Arbeitszeiten noch manuell geführt? Diese Aufgabe können Sie mit einem Excel-Tool einfacher gestalten. Um vor Prüfungen des Zolls sicher zu sein, müssen alle Arbeitsstunden sorgfältig und aktuell erfasst werden. Für alle Tätigkeiten muss der Mindestlohn von 8,50 € gezahlt werden. Ausnahmen im Survival Kit in Kap. 5.1.2 

zuletzt aktualisiert: 04.03.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps

Wie viel „Gewerbliches“ ist einem Freiberufler erlaubt?

Freiberufler verlieren diesen Status, wenn sie nur wenig mehr als drei Prozent ihres Umsatzes mit gewerblichen Tätigkeiten erzielen Sie sind dann für ihre gesamte Tätigkeit gewerbesteuerpflichtig. Der Bundesfinanzhof  hat diesen Wert für die "Abfärbewirkung" in drei Urteilen vom 27. August 2014, neu festgelegt. Bisher war die Grenze irgendwo zwischen 1 und 6 Prozent.
In den jetzt veröffentlichten Urteilen hat der BFH die Grenze neu und für die Zukunft verbindlich gezogen: Ist der Umsatz von Freiberuflern aus gewerblichen Nebentätigkeiten höher als 24.500 € im Jahr bzw. macht er mehr als drei Prozent vom gesamten Umsatz aus, so färbt er ab und der gesamte Umsatz – also auch der mit eigentlich freiberuflichen Tätigkeiten erzielte – ist gewerbesteuerpflichtig.
Im Urteil VIII R 16/11 vom 27.8.2014 ging es um eine Gesangsgruppe, in deren vor allem mit Karnevalsauftritten erzieltem Jahresumsatz von rund 221.000 € Einnahmen aus dem Verkauf von Merchandising-Artikeln in Höhe von 5.000 € enthalten waren. Das Finanzamt hatte den gesamten Gewinn als gewerblich behandelt und der Gewerbesteuer unterzogen. Der BFH entschied: Die gewerblichen Einnahmen färben nicht ab auf die Einnahmen aus künstlerischer Tätigkeit, weil  sie nur einen "äußerst geringen Anteil" von 2.26 Prozent vom Gesamtumsatz ausmachen. Keine Gewerbesteuer.
Eine Werbeagentur hatte als GbR vor allem mit Webdesign einen Umsatz von gut 250.000 € im Jahr erzielt, darin waren aber auch Provisionszahlungen aus der Vermittlung von Aufträgen an Druckereien in Höhe von 10.840 € enthalten. Das Finanzamt setzte für den gesamten Gewinn von 118.656 € Gewerbesteuer fest. Da die Provisionseinnahmen 4,27 Prozent des Gesamtumsatzes ausmachten, bestätigte der BFH den Entscheid des Finanzamtes. (BFH-Urteil VIII R 41/11 vom 27.8.2014.)
Die Konsequenz ist also, bei einer gewerblichen Betätigung über 3 % vom Umsatz rechtzeitig ein Gewerbe anzumelden und dafür eine getrennte Buchführung vorzunehmen. Bei einem Gewinn unter 5.400 €/Jahr gefährdet das nicht die Krankenversicherung über die KSK.

siehe auch  und auch

04.03.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Keine KSK-Abgabe, weil „nur gelegentlich“!

Ein Verein veranstaltete zweimal im Jahr eine Country- und Westerntanz-Veranstaltung mit Live-Musik. Die Künstlersozialkasse forderte vom Verein Künstlersozialabgabe für die Gage an die Musikgruppen. Das Bundessozialgericht verneinte die Künstlersozialabgabe-Pflicht.
Nach Ansicht des Gerichts besteht der überwiegende Zweck des Vereins nicht darin, künstlerische Werke anzubieten. Country- und Westerntanz, vor allem Line-Dance, sei keine künstlerische sondern eine sportliche Betätigung.
Der wesentliche Zweck des Vereins besteht in der Ausübung und Förderung dieser sportlichen Betätigung. Künstlerische Leistungen benötigte der Verein nur zur Umrahmung seiner beiden Veranstaltungen. Das Ziel des Vereins besteht nicht vorrangig darin, Musikgruppen Auftrittsmöglichkeiten zu verschaffen und davon selbst zu profitieren.
Zwar erteilt der Verein regelmäßig – Jahr für Jahr – Aufträge an Musikgruppen für Zwecke seines Unternehmens, doch erfolge dies nur “gelegentlich”: Die Grenze von mehr als drei Veranstaltungen pro Jahr wurde nicht überschritten. Bundessozialgericht  B 3 KS 6/13 R  08.10.2014  

04.03.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Fahrtkostenabrechnung für Selbständige jetzt klar geregelt

Für alle Wege zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte ist neu die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer anzusetzen,
für alle Wege von der Wohnung oder der ersten Betriebsstätte zu einer anderen Tätigkeitsstätte sind die tatsächlichen Fahrtkosten anzusetzen. Alternativ  kann auch die Kilometerpauschale von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer verwendet werden.  
Das Ganze gilt rückwirkend seit dem 1. Januar 2014, weitere Beispiele etc. auch in dem  BMF-Schreiben IV C 6 - S 2145/10/10005 :001 vom 23. Dezember 2014  
Eine erste Betriebsstätte wird sich für viele Selbständige so definieren: außerhalb der Wohnung, mindestens an zwei Arbeitstagen pro Woche oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit dort tätig. Wer also keine erste Betriebsstätte hat und auch keine erste Tätigkeitsstätte, der rechnet ohne Entfernungspauschale. 

04.03.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Verpflegungspauschalen

"Die Verpflegungspauschalen sind nicht nach § 9 Absatz 4a Satz 8 EStG zu kürzen, wenn von dritter Seite Mahlzeiten unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden oder wenn der Steuerpflichtige anlässlich einer betrieblich veranlassten Reise Bewirtungsaufwendungen i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG trägt." Das heißt also:
Wer auf einer beruflich bedingten Reise gratis Verpflegung erhält oder selbst Gäste bewirtet, kann dennoch die gesetzlichen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand in voller Höhe anwenden. BMF-Schreiben vom 23.12.2014  

04.03.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Stipendien und KSK

Arbeitsstipendien, d. h. Stipendien, die im Zusammenhang mit einer Arbeitsleistung oder der Erstellung eines Werkes gezahlt werden, wurden von der KSK auch vor der Entscheidung des Bundessozialgerichts (Az.: B 3 KS 2/12R vom 28.11.2013) zum Arbeitseinkommen aus selbständiger künstlerischer bzw. publizistischer Tätigkeit gezählt. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. Wenn der Empfänger in diesen Fällen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder Dienstleistung verpflichtet ist, handelt es sich i. d. R. um steuerfreie Stipendien (§ 3 Nr. 44 EStG).

zuletzt aktualisiert: 22.01.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps

 

Betriebsprüfungen für KSK-Abgabe 2015 ausgeweitet

Die Prüfungen bei den Arbeitgebern werden erheblich ausgeweitet. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung prüfen zukünftig die Künstlersozialabgabe zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die Prüfung der Künstlersozialabgabe erfolgt dabei nach folgenden Kriterien:
- Arbeitgeber, die bereits künstlersozialabgabepflichtig sind, werden mindestens alle vier Jahre geprüft.
- Arbeitgeber mit mehr als 19 Beschäftigten werden ebenfalls mindestens alle vier Jahre geprüft.
- Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent festgelegt.
- Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht Teil des Prüfkontingents sind, werden von den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung des  Gesamtsozialversicherungsbeitrags zur Künstlersozialabgabepflicht beraten. Anschließend bestätigen die Arbeitgeber schriftlich, dass relevante Sachverhalte der Künstlersozialkasse gemeldet werden. Soweit die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers unterbleibt, erfolgt eine unverzügliche Prüfung.
- Die jeweilige Prüfung der Arbeitgeber umfasst immer alle Haupt- und Unterbetriebe. Zusätzlich zum Prüfrecht für die Träger der Rentenversicherung erhält die Künstlersozialkasse ein eigenes Prüfrecht bei den Arbeitgebern zur Durchführung von branchenspezifischen Schwerpunktprüfungen und anlassbezogenen Prüfungen.

Bei dieser Prüfung wird wie bisher auch untersucht, ob die Honorarempfänger nicht eigentlich als Arbeitnehmer angestellt und komplett sozialversichert sein müssten.
Mehr im Survival Kit, Kap. 5.2.
Siehe auch KSK-Abgabepflicht für Experten (Spezial)

22.01.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


GEMA / VG Media

Die GEMA führt zum Jahresbeginn einen Sondertarif für „Nachwuchskonzerte“ ein. Ein Konzert ist ein Nachwuchskonzert, wenn der Ticketpreis nicht über 20 Euro liegt, die Besucherzahl nicht 300 übersteigt, das Durchschnittsalter der Bandmitglieder nicht über 27 Jahren liegt und mindestens 50% der Musik zum eigenen Repertoire der Bands gehören. Solche Veranstalter zahlen demnach für 2015 nur 4%, in 2016 dann 4,4%, bis hin zu 2020 mit dann 6% der Brutto-Ticketeinnahmen. Auch ab Jahresbeginn gibt es einen Rabatt von 15% für „Non Profit-Konzerte“, also Veranstaltungen mit religiöser, kultureller oder sozialer Ausrichtung, die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgen. Ab 2016 ändert sich der Tarif  U-K. Am 01.01.2015 steigen die Tarife Hintergrundmusik, Unterhaltungsmusik ohne Tanz um 1,5 %.

Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen (VG Media) heißt die Verwertungsgesellschaft der privaten Medienunternehmen mit Sitz in Berlin. Sie vertritt die Urheber- und Leistungsschutzrechte nahezu aller deutschen und mehrerer internationaler privater TV- und Radiosender sowie über 200 digitale verlegerische Angebote. Leser diese Newsletters könnten tangiert sein im Bereich „Wellness-Einrichtungen“ und durch den Tarif“ Presseverleger (Digitale verlegerische Angebote) für die öffentliche Zugänglichmachung von Ausschnitten aus Online-Presseerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken“

Komplette Liste der jetzt 13 Verwertungsgesellschaften beim Patentamt.

Mehr im Survival Kit, Kap. 11 -  

Cultural Commons Collecting Society SCE (eingetragene Genossenschaft) als Alternative zur GEMA

22.01.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Clowns /Kunst-/Musiktherapeuten in Kliniken

Kliniken des LVR (Landschaftsverbandes Rheinland) haben jetzt neu die Vorgabe, dass nur noch Fachtherapeuten mit den Patienten Kontakt haben dürfen und nur Festangestellte die notwendige Dokumentation ins Klinik interne System (KIS) machen dürfen. Honorarkräfte sollen deshalb nicht weiterbeschäftigt werden. http://www.infokom.lvr.de/media/medien_iri/medien/publikationen/marketingmaterial/KIS_Broschuere.pdf. Klinik-Clowns /Kunst-/Musiktherapeuten sollten sich dafür einsetzen, dass die KIS-Zugriffsberechtigung auch auf sie ausgedehnt werden.

22.01.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


Kunst macht Lärm

Das Bundesimmisionsschutzgesetz sieht in reinen Wohngebieten einen Richtwert von 50 dB vor, nachts sogar nur 35 dB. In der „Technischen Anleitung zum Schütz gegen Lärm“ sind die Ausnahmen geregelt. Die Grenzwerte dürfen an maximal 10 Tagen oder Nächten überschritten werden und an nicht mehr als 2 aufeinander folgenden Wochenenden.

Mehr im Survival Kit, Kap.15.3.

22.01.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


 

Marketing echt lustig

Anfrage: Wir sind ein kleines Restaurant und suchen Musiker, die gelegentlich bei uns musizieren, um bekannt zu werden, Wir können zwar keine Gage zahlen, aber wenn die Sache gut funktioniert und die Musik bei unseren Gästen gut  ankommt, könnten wir an den Wochen enden auch Tanzveranstaltungen machen. Sollten Sie also daran interessiert sein, Ihre Musik bekannt zu machen, melden Sie sich bitte bei uns. 

Antwort: Wir sind Musiker und wohnen in einem ziemlich großen Haus. Wir suchen ein Restaurant, das gelegentlich bei uns Catering macht, um bekannt zu werden. Bezahlen können wir nichts, aber wenn die Sache gut funktioniert und das Essen schmeckt, dann könnten wir das regelmäßig machen, Es wäre bestimmt eine gute Reklame für Ihr Restaurant. Bitte, melden Sie sich bei uns. von http://echtlustig.com/16809/restaurant-sucht-musiker und kupomi

22.01.2015

Themenüberblick aktueller Newsletter Themenüberblick Tipps


 

zuletzt aktualisiert: 13.12.2016