Künstlerberatung Stefan Kuntz

Tipps / Fundgrube


Die Tipps ab 2020 im einzelnen -
die neuesten oben, die alten unten,
ohne Systematik

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Ältere Tipps bis Dezember 2019 finden Sie durch einen Klick hier

Ältere Tipps bis Dezember 2016 finden Sie durch einen Klick hier

Ältere Tipps bis Dezember 2014 finden Sie durch einen Klick hier

Ältere Tipps bis Februar 2013 finden Sie durch einen Klick hier

Ältere Tipps bis Dezember 2011 finden Sie durch einen Klick hier

Ältere Tipps bis April 2010 finden Sie durch einen Klick hier

Und noch ältere bis Juni 2008 finden Sie hier

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künstlerische Tätigkeit muss Haupttätigkeit sein

Seit 1.1.2023 darf der Gewinn der nicht-künstlerischen, selbständigen Tätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung her nicht überwiegen und die künstlerische, selbständige Tätigkeit muss Ihre Haupttätigkeit (auch von der Zeit her) sein, damit Sie über die KSK auch in der Krankenversicherung versichert werden können. In jedem Fall gilt aber weiterhin: Ein Zuverdienst in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von aktuell 520 € / Monat (6.240 € / Jahr) ist möglich. Das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde am 28.12.2022 verkündet. Geändert wurde u.a. das KSVG in § 5,1,5. In  der KSK-Stellungnahme werden auch die anderen kleineren Änderungen erwähnt.  

 

zuletzt aktualisiert: 10.02.2023

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Survival Kit  - BASICS

surkit

Die 13. Auflage (erschienen 2022) vom "Survival Kit BASICS" (Print) umfasst 250 Seiten und enthält die Grundlagen für die freiberufliche Tätigkeit als selbständige Künstlerin oder Publizist, eignet sich zum Lesen im Zug, am Strand, zum Anstreichen wichtiger Passagen, zum Verleihen, Verschenken...

Details, bestellen

 

10.02.2023

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weiterhin Beratung durch Stefan Kuntz

um Mißverständnisse zu vermeiden: die Übergabe an Julian Maria Sieben geschieht peu à peu. Noch steht Stefan Kuntz gerne zur Verfügung, am liebsten vormittags.

19.02.2023

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Survival Kit digital plus - Update 2023 ist in Arbeit

Zum Jahreswechsel hat die Übergabe des Projektes „Survival Kit“ begonnen. Nachfolger Julian Maria Sieben (www.musikagent.net) bereitet derzeit das Update auf die digitale 2023-er Fassung des bewährten Nachschlage-/Info-Werkes für Künstlerinnen und Künstler vor. Wann es so weit sein wird und die neueste Sammlung von Wissenswertem bestellt werden kann, geben wir auf der Webseite www.kuenstlerrat.de und in diesem Newsletter bekannt.

Basishonorare - Untergrenze

Der Bundesverband Freie Darstellende Künste e.V.  hat eine neue Honoraruntergrenze (HUG) für freischaffende Akteur*innen in den darstellenden Künsten beschlossen. Nach dieser Empfehlung sollen in der Künstlersozialkasse (KSK) Versicherte mindestens 3.100 € im Monat, Nicht-KSK-Versicherte mindestens 3.600 € im Monat erhalten. Basishonorare: Erläuterungen zum Berechnungsmodell

10.02.2023

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Sparsame Rechtsform ARGE

Eine weitere, sehr sparsame Form der Kooperation von Künstlerinnen ist die Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Zum Beispiel: Zehn Künstlerinnen erarbeiten ein gemeinsames Projekt. Jede Künstlerin stellt der AG eine Rechnung (ohne USt). Besser: Die Arge erstellt dem Künstler eine Gewinnzuweisung. Sollte am Jahresende noch ein Rest übrigbleiben, wird der wieder durch 10 geteilt und gegen Rechnung oder Gewinnzuweisung ausgezahlt. Die AG zahlt keine KSK-Abgabe, weil sie eigentlich eine GbR ist. Sie macht aber auch keine steuerliche Anmeldung wie eine GbR. Sie zahlt höchstens USt.

10.02.2023

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Mehr Rechtssicherheit bei Honorarverträgen?

Ein Mustervertrag wurde gemeinsam von der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger und dem Haufe-Verlag abgestimmt. Der Vorteil der Anwendung des Mustervertrages liegt darin, dass die Auftraggeberin von steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Belastungen befreit ist und Scheinselbständigkeit vermieden wird. Diese Regelung gilt bis zu einer Honorarobergrenze von in der Regel 770 € (2022: 520 € Minijob plus 250 € Kursleiterfreibetrag).

Außerdem gilt ein neues Statusfeststellungsverfahren seit dem 1.4. 2022. § 7a SGB IV.  Bundestagsdrucksache 19/20893.27 https://www.kanzlei-laaser.com/reform-des-statusfeststellungsverfahrens/

10.02.2023

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kurzzeitig Beschäftigte

Überwiegend kurzzeitig Beschäftigte können jetzt einen Anspruch auf ALG 1 geltend machen. Die Befristung der Regelung wurde aufgehoben.

10.02.2023

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Verpflegungspauschbeträge

und Übernachtungspauschalen für Auslandsreisen ab 1. Januar 2023 (BMF, Schreiben v. 23.11.2022, Az. IV C 5 – S 2353/19/10010:004).

10.02.2023

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Homeoffice-Pauschale

wird Arbeitnehmerinnen auch für 2023 gewährt, nun 6 Euro pro Tag. Sie erhöht sich auf 1.260 Euro im Jahr für bis zu 210 Tage im Jahr. Arbeitnehmerinnen müssen keine Ausgaben nachweisen. Es muss kein Arbeitszimmer zu Hause notwendig sein. Der Pauschbetrag mindert sich für Monate, in denen die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug eines Arbeitszimmers nicht erfüllt sind

Steuererklärung

Wer seine Steuererklärung für 2022 selbst macht, hat bis spätestens 31. August 2024 Zeit. Die sollte eine Künstlerin aber nicht ausreizen – schließlich braucht sie im November 23 ihren Vorjahres-Gewinn für die KSK-Schätzung.

10.02.2023

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Grundfreibetrag

beträgt 2023 10.908 €

10.02.2023

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Haftung bei einer Kunstaktion - Fragen:

Was passiert bei einem Schaden eines Gastes, wenn ich mit KollegInnen eine Kunstaktion in meinem Haus  / auf meinem Gelände veranstalte?

Es haftet der Eigentümer, bzw. der Verursacher des Schadens.
Der Veranstalter haftet für alle Personen- und Sachschäden innerhalb der Veranstaltungsräume. Er haftet ferner für Verletzungen von Besuchern und Beschädigung deren Eigentums anlässlich der Veranstaltung.

Wer haftet:
wenn jemand eine Treppe hinunter fällt?

möglicherweise der Hauseigentümer/die Vermieterin, wenn die Treppe nicht geeignet ist für die Veranstaltung.

Wenn durch Vandalismus etwas beschädigt wird?

Die Ausleiherin (wenn der Vandale nicht feststellbar ist) - sie muss für ausreichenden Schutz der Leihgabe sorgen.

Wenn ein Kunstwerk unbeabsichtigt zu Schaden kommt?

Die Ausstellerin (wenn der Schädiger nicht feststellbar ist) - er muss für ausreichenden Schutz sorgen.

wenn  man einen offiziellen Wanderweg am Rande einer Kiesgrube als Ausstellungsareal nutzt und jemand fällt ins Wasser und ertrinkt?

möglicherweise der Veranstalter der Begehung, wenn der Weg/ die Sicherheitsvorkehrungen nicht geeignet ist/sind für die Veranstaltung.

Wenn trotz üblicher Sicherheitsvorkehrungen ein Schaden entsteht, kann eine Haftpflichtversicherung (Ausstellungsversicherung, Allgefahrenversicherung) (Begrenzungen lt. AGB der Versicherung) helfen. Mehr → Survival Kit Basics  Kap. 3.1.4

09.11.2022

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Kunstsalon nicht mehr gemeinnützig?

Der Kunstsalon e.V. muss mit seinem Programm im nächsten Jahr nach einem Bericht der Kölnischen Rundschau vom 4.11.22 pausieren, in  Köln, aber auch in Bonn und Hamburg. Grund sei eine Steuerprüfung, die die Gemeinnützigkeit der Veranstaltungen in Frage stellt: Darf das Logo der Sponsoren gezeigt werden? Sind Freikarten für sie Gegenleistungen? Darf eine Gastgeberin für ein Konzert in ihrem Wohnzimmer, die in der Regel 950 € zusätzlich spendet, über 20 % der Eintrittskarten verfügen? Die Arbeit des Vereins sei einer gewerblichen Agentur gleichzusetzen. Bisherige Prüfungen ergaben keine Beanstandungen. Mehr → Survival Kit digital plus Kap. 13.3. (7.11.22) 

Frührentner

Versicherte über 50, die Einbußen bei einer Frührente ausgleichen wollen, profitieren in diesem Jahr besonders  von einer zusätzlichen Einzahlung. Für ca. 36 € mehr Rente müssten sie bis Ende des Jahres 7.236 € zusätzlich einzahlen. 

09.11.2022

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Hinzuverdienstgrenze für Rentner

von 46.060€ soll im Jahr 2023 dauerhaft wegfallen. Auch die Hinzuverdienstgrenzen der Renten wegen Erwerbsminderung sollen sich deutlich erhöhen. 

09.11.2022

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Kinder 2023

2023 steigt der Kinderzuschlag für einkommensschwache Familien auf 250 €/Monat zusätzlich zum Kindergeld.
Kindergeld ab 2023 250 €/Monat/Kind. Kinderfreibetrag 3.012 €/Kind/Elternteil

09.12.2022

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MWSt Restaurant 2022

Die Umsatzsteuer auf Speisen im Restaurant beträgt bis Ende 2023 nur 7 %, 2024 voraussichtlich wieder 19 Prozent. 

09.11.2022

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Rentenbeiträge 2023

Rentenbeiträge ab 2023 voll absetzbar. 

zuletzt aktualisiert: 09.11.2022

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Grundfreibetrag

nun 10.347 €. Die Anhebung des Grundfreibetrags gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022.  Ab 2023 10.632 €. Mehr → Survival Kit Kap. 4.6 

09.11.2022

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Kilometerpauschale befristet erhöht

Ab dem 21. km kann vom 1. 1. 2021 bis zum 31. 12. 2023 eine Kilometerpauschale von 35 Cent berechnet werden. Für Selbständige ist sonst eine Kfz-Kosten-Abrechnung mit einer km-Pauschale von 0,30 € je gefahrenem km für Strecken bis zu 20 km möglich, aber nur, wenn der Privat-PKW weniger als 50 % betrieblich genutzt wird. Es ist kein Fahrtenbuch erforderlich, wenn die Schätzung stimmt. In der km-Pauschale ist keine MWSt enthalten.  Mehr → Survival Kit Kap. 4.2

neue Gagenregelung Stadttheater

Die Mindestgage (bisher 2.000 €) für Solobeschäftigte und Bühnentechnikerinnen wird in zwei Stufen erhöht: ab dem 01. September 2022 auf zunächst 2.550 € und ab dem 1.Januar 2023 auf 2.715 €. Ebenso werden Gastgagen entsprechend erhöht und steigen damit um mehr als 35 Prozent. Teil des Abschlusses ist auch die Einführung einer Stufe in Form einer ebenfalls dynamisierten Beschäftigungszulage in Höhe von 200 € auf die Mindestgage zu Beginn der Spielzeit 2023/2024. Solobeschäftigte und Bühnentech-niker*innen, die länger als zwei Jahre an Theatern, die dem Deutschen Bühnenverein angehören, gearbeitet haben, erhalten dann mindestens 2.915 € Gage. https://darstellende-kuenste.de/aktuelles/einigung-tarifverhandlungen-kuenstlerinnengagen-steigen
Mehr → Survival Kit digital plus Kap. 13.6.3 

09.11.2022

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pauschaler Vorsteuerabzug

von 7 % kann von gemeinn. Vereinen geltend gemacht werden, wenn ihr Umsatz im Vorjahr unter 35.000 € /Jahr lag (ab 2023 möglicherweise 45.000 €). (§ 23 a UStG) Mehr → Survival Kit digital plus Kap. 4.7.2.1

09.11.2022

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Ladenkasse

Elektronische Aufzeichnungssysteme für Ladenkassen
müssen seit 1.10.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen und dem Finanzamt  gemeldet werden.
Unternehmen, die ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch die Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln dürfen, müssen kein Kassenbuch führen.
Betriebe (z.B. Orchester), die Waren von geringem Wert (z.B. Eintrittskarten) an eine unbestimmte Anzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen (z.B. Publikum) verkaufen, müssen die baren Betriebseinnahmen nicht einzeln aufzeichnen. Registrierkassenstreifen, Kassenzettel, Bons und sonstige Belege müssen sie aber aufbewahren.
Anleitung für einen Kassenbericht bei einer offenen Ladenkasse auf
https://www.lexware.de/wissen/buchhaltung-finanzen/kassenfuehrung-das-ist-bei-der-buchfuehrung-zu-beachten/?chorid=04324641&em_cmp=newsletter%2Fsme%2F81142%2F04324641%2FTextlink%20-%20Kassenf%FChrung%2F2022-09-22&em_src=nl&ecmId=12269%2F29728&ecmUid=5249458
Mehr → Survival Kit digital plus Kap. 4.3. 

zuletzt aktualisiert: 09.11.2022

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Keine Rückzahlung der Corona-Soforthilfen in NRW

Ver.di NRW (Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen) hat über Urteile berichtet, die die Rückzahlung der Corona-Soforthilfen für unrechtmäßig halten. Auch wenn die Frist für den Einspruch vielleicht abgelaufen ist, kann mit einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vielleicht noch ein Erfolg erzielt werden. Das Land NRW hat gegen die positiven Urteile Berufung eingelegt.

09.11.2022

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Künstlersozialabgabe 2023 5 Prozent

Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 wurde am 26.09.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung steigt im Jahr 2023 von zurzeit 4,2 Prozent auf 5,0 Prozent. Bundesgesetzblatt

KSK: Erhöhung Zuverdienst

Die Versicherten der KSK verlieren auch im Jahr 2022 ihren Kranken- und Pflegeversicherungsschutz nicht, wenn sie mehr als 450 € im Monat (5.400 €/Jahr) aus einer nicht künstlerischen / nicht publizistischen selbständigen Tätigkeit verdienen. Die Erhöhung des Zuverdienstes von 450 € auf 1.300 € ist für das Jahr 2022 beschlossen.  https://www.kuenstlersozialkasse.de/die-ksk/meldungen#c641,

aber für das Jahr 2023 in der Schwebe (Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – noch nicht verkündet!)

09.11.2022

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Betriebsprüfung elektronisch unterstützt

Die Betriebsprüfung der Rentenversicherung besucht alle 4 Jahre die Arbeitgeber, um die Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmerinnen zu überprüfen. Diese Kontrolle soll durch die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) vereinfacht werden. Ab dem 1. Januar 2023 wird die euBP für größere Betriebe Pflicht.
Gleichzeitig wird bei der Betriebsprüfung im Kulturbereich auch kontrolliert, ob die KSK-Abgabe korrekt abgeführt wurde, und ob Mitarbeiter nur zum Schein wie Selbständige behandelt werden.
Bei Kleinbetrieben (weniger als 20 Mitarbeiter angestellt) verzichtet der Betriebsprüfer der Rentenversicherung auf Antrag auf eine Prüfung beim Arbeitgeber vor Ort. Die Prüfung erfolgt stattdessen in den Räumlichkeiten der Rentenversicherung. Kleinbetriebe müssen also nicht ab 1.1.2023 ihre Daten der Lohnabrechnung digital übermitteln, wenn die Prüfung in Papierform bei der DRV stattfindet. Die Verschiebung der Verpflichtung zur euBP bis Ende 2026 sollte  beantragt werden.
Grundsätzlich sind bereits seit 1.1.2022 verpflichtend folgende Unterlagen im Rahmen der Entgeltabrechnung in elektronischer Form zu führen und deshalb ab 1.1.2023 im Zusammenhang mit der euBP digital zu übermitteln:

  • Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers,
  • erstattende Meldungen,
  • versicherungsrechtlicher Status,
  • Arbeitnehmerentsendung,
  • Krankenkassenzugehörigkeit.


Die Unterlagen der Finanzbuchhaltung müssen nicht digital übermittelt werden. Es kann aber sinnvoll sein, diese ebenfalls freiwillig digital zu übermitteln, um die Prüfung in den eigenen Büros zu vermeiden. Dazu müssen Arbeitgeber allerdings einige Dinge beachten. Mehr → Survival Kit digital plus Kap. 5.3

09.11.2022

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Rechengrößen für das Jahr 2023 im Überblick (geplant)

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), steigt auf 3.395 €/Monat (2022: 3.290 €/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.290 €/Monat (2022: 3.150 €/Monat).
 
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt auf 7.300 €/Monat (2022: 7.050 €/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 7.100 €/Monat (2022: 6.750 €/Monat).
 
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 66.600 € (2022: 64.350 €). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2023 in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 € jährlich (2022: 58.050 €) bzw. 4.987,50 € monatlich (2022: 4.837,50 €).
 
Rechengrößen der Sozialversicherung 2023 (geplant):

WEST                 Monat Jahr OST Monat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung        7.300 € 87.600 € 7.100 € 85.200 €
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung         5.550 € 66.600 € 5.550 € 66.600 €
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung       4.987,50 € 59.850 € 4.987,50 € 59.850 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
          3.395 €
40.740 € 3.290 € 39.480 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung     43.142 €      
endgültiges Durchschnittsentgelt 2021 in der Rentenversicherung     40.463 €    
                 

https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2022/sozialversicherungs-rechengroessenverordnung-2023.html
 

09.11.2022

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Erhöhung von Minijob-Grenze und Mindestlohn

520 € statt 450 € durchschnittlich monatlich können Minijobber ab dem 1. Oktober 2022 verdienen. Der Mindestlohn steigt auf 12 € pro Stunde. Die Höchstgrenze für so genannte Midi-Jobs im Übergangsbereich steigt von derzeit 1.300 € auf 1.600 € monatlich.

 

zuletzt aktualisiert: 20.07.2022

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Energiepreispauschale

Die Pauschale (EPP) von 300 € erhalten alle einkommensteuerpflichtigen Beschäftigen und Selbstständigen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich ESt zahlen Wer am 1. September 2022 Beschäftigter ist, erhält die EPP durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Bei Selbständigen wird die Pauschale mit den Einkommensteuervorauszahlungen verrechnet, bzw. das Finanzamt erstattet sie. Die Pauschale wird auch an kurzfristige oder geringfügig Beschäftigte (Minijob) gezahlt, auch an Ehrenamtlich Tätige und Übungsleiter, genauso wie eine Reihe von „Spezialitäten“ (z.B. Elterngeld-Bezieherinnen) https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-06-17-Energiepreispauschale.html)

20.07.2022

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Tanzkurse steuerbefreit

Tanzkurse, die eine berufliche Nutzung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung ermöglichen, sind umsatzsteuerbefreit. Außerdem können Tanzkurse von gemeinnützigen Vereinen nach § 4 Nr. 22b UStG steuerbefreit werden, wenn es sich um eine sportliche Veranstaltung handelt. Tanzsport wird – in Abgrenzung zum Gesellschaftstanz – durch die Teilnahme an Turnieren definiert.

Sachbezüge steuerfrei

Für Sachbezüge von Arbeitnehmerinnen gilt seit 2022 eine neue Obergrenze. Pro Monat sind statt bisher 44 € dann 50 € lohnsteuerfrei, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden. Nach § 8 Absatz 2 EStG nicht steuerpflichtig.
Für Ehrenamtler sind Sachleistungen aber nicht steuerfrei. Eine Ausnahme bietet die Annehmlichkeitengrenze (AEAO zu § 55, Nr. 10) mit 60 € pro Jahr.

20.07.2022

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Zusatzbeitrag

2023 wird der Zusatzbeitrag bei den meisten gesetzl. Krankenkassen von 1,3  auf 1,6 % steigen.  

20.07.2022

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Kinderbonus

Familien mit Kindern  erhalten einen einmaligen, zusätzlichen Kinderbonus von 100 € pro Kind. Die Auszahlung erfolgt im Juli. Der Kinderbonus wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Familien mit wenig Einkommen erhalten außerdem ab Juli 2022 einen monatlichen Kindersofortzuschlag von 20 € pro Kind.

20.07.2022

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Einmalzahlung 200 €

Erwachsene Bezieherinnen von existenzsichernden Leistungen werden im Juli 2022 mit einer Einmalzahlung in Höhe von 200 € unterstützt, bei ALG 100 €.

20.07.2022

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degressive Abschreibung

Verlängerung der degressiven Abschreibung um ein Jahr (auch in 2022 getätigte Investitionen sollen degressiv abgeschrieben werden können)

 

20.07.2022

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Abgabefrist für Steuererklärungen

Verlängerung Abgabe der Steuererklärungen für 2020, 2021 und 2022. Die Abgabefrist für die Steuererklärungen des Jahres 2020 durch Steuerberater wird bis zum 31. August 2022 verlängert. Zugunsten aller Steuerpflichtigen wird auch die Abgabefrist für die Steuererklärungen der Jahre 2021 und 2022 verlängert.

Zuschuss für Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialversicherung erhält nochmals einen staatlichen Stabilisierungszuschuss in Höhe von knapp 59 Millionen Euro, um die Folgen der Corona-Pandemie abzufedern und eine Steigerung der Künstlersozialabgabe zu dämpfen.

20.07.2022

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Minijob-Grenze erhöht

Das Bundeskabinett hat am 23.2.22 den Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung beschlossen. Danach wird am 1. Oktober 2022 der Mindestlohn auf 12 € / Stunde erhöht. Außerdem soll auch die Verdienst-Obergrenze für Minijobs von derzeit 450 € auf dann 520 € angehoben werden. Das basiert auf Überlegungen, dass sich die Minijob-Grenze künftig an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren soll. Das bedeutet im Monat etwa 43 Arbeitsstunden.

 

02.05.2022

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Hinzuverdienstgrenze für Künstler erhöht

Die geplante Erhöhung der in § 8 SGB IV geregelten Geringfügigkeitsgrenze bedeutet für die Versicherten nach dem KSVG: Jenseits der momentan geltenden, in § 53 KSVG geregelten befristeten pandemiebedingten Ausnahmevorschrift, hat der in § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG enthaltene Verweis auf die in § 8 SGB IV geregelte Geringfügigkeitsgrenze zur Folge, dass sich bei einer Erhöhung dieser Grenze entsprechend auch die Hinzuverdienstgrenze für Kunst- und Kulturschaffende für eine andere selbstständige, nicht-künstlerische Tätigkeit erhöht, also eben von 450 € auf 520 € /Monat  oder besser auf  6.240 €/Jahr.

Beschäftigung im Übergangsbereich

Die Höchstgrenze wird von monatlich 1.300 € auf 1.600 € angehoben. Außerdem werden die Beschäftigten innerhalb des Übergangsbereichs (Midi-Job) noch stärker entlastet.

02.05.2022

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Spezial-Überprüfung der KSK-Versicherten mit Hinzuverdienst

KSK-Versicherte Künstlerinnen und Publizisten, die der KSK mitgeteilt haben / mitteilen mussten (z.B. anlässlich einer Überprüfung), dass sie während der Corona-Sonderreglungen zwischen dem 23.7.21 und dem 31.12.22 mehr als die sonst erlaubten 450 € /Monat (nämlich bis zu 1.300 €/Monat) mit einer selbständigen nicht-künstlerischen Tätigkeit erzielt haben, werden ab Mitte November 2022 nochmals überprüft. Dann sollte der nicht-künstlerische Hinzuverdienst unter der dann gültigen Grenze liegen, also unter voraussichtlich 520 €/Monat.

02.05.2022

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Überbrückungshilfe IV

Unternehmen können jetzt Überbrückungshilfe IV bis Juni beantragen. Ab dem 1. April 2022 können Unternehmen Anträge für die Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 stellen. Dies gab das Bundeswirtschaftsministerium in einer Pressemitteilung bekannt.

02.05.2022

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Sonderfonds für Kulturveranstaltungen

Der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen hilft mit zwei Modulen: Wirtschaftlichkeitshilfe und Ausfallabsicherung. https://sonderfonds-kulturveranstaltungen.de Möglich sind Hilfen für Veranstaltungstermine bis 31.12.2022

02.05.2022

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Erleichterungen geplant

Der Grundfreibetrag soll rückwirkend zum 1.1.22 anstatt wie bisher 9.984 € für Ledige und 19.968 € für zusammenveranlagte Eheleute für 2022 nun auf 10.347 € bzw. 20.694 € klettern. Sollten die neuen Freibeträge wirksam werden, haben Arbeitgeber ab 1.1.22 zu viel Steuern einbehalten und müssen das später verrechnen oder zurückerstatten.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskostenabzug) soll von 1.000 auf 1.200 € steigen. Mitte Juni sollen dazu die endgültigen Entscheidungen fallen.

Auch Selbständige sollen eine einmalige Energiepauschale in Höhe von 300 € erhalten. Diese Pauschale soll ESt-pflichtig sein.

Für Kinder mit Kindergeldanspruch gibt es einen einmaligen Kinderbonus von 100 € je Kind.

Empfänger von Sozialleistungen erhalten neben der bereits beschlossenen Einmalzahlung von 100 € weitere 100 € pro Person.

Steuererklärung für 2021: Frist verlängert bis 30.9.22.

Degressive Abschreibung ist in 2022 bis zum zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung möglich. 

02.05.2022

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Entgeltunterlagen elektronisch

Arbeitgeber sind verpflichtet, Entgeltunterlagen zu führen, und zwar müssen sie seit dem 1. Januar 2022 elektronisch erstellt und aufbewahrt werden. Näheres in § 8 Abs. 2 BVV in 19 Punkten

02.05.2022

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Haupt- und Nebenbeschäftigungen

Die Anfragen zu diesem Thema häufen sich, weil durch die Pandemie für viele Künstler ein zweites oder drittes Standbein nötig wird.

Eine selbständige, künstlerische Tätigkeit (versichert über die KSK) beißt sich nicht mit

  • Mini-Job (bis zu 450 €/Monat) (z.B. als Krankenpfleger)
  • Midi-Job (bis zu 1.300 €/Monat) (z.B. als Schreibkraft)
  • Anstellung (unter 3.525 € (West)/ 3.375 € (Ost) Lohn/Monat) (z.B. als Kellnerin)
  • selbständiger, nicht-künstlerischer Tätigkeit (2022 unter 1.300 € Gewinn/Monat) (z.B. als EDV-Experte).

All das gilt unter der Voraussetzung, dass Sie das Mindesteinkommen als Künstlerin erzielen (3.900 € Gewinn/Jahr), wobei es für die Zeit der Pandemie Ausnahmen gibt. → Survival Kit, Kap. 6.1.11 und 12

 

 

zuletzt aktualisiert: 21.02.2022

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anrechnungsfrei auf ALG

Auch Aufwandsentschädigungen, Ehrenamtspauschalen und Kursleiterhonorare (auch über 15 Stunden) können anrechnungsfrei sein auf ALG 1 und ALG 2. Die Nichtanrechnungsgrenze des § 11b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 II SGB erhöht sich dabei auf insgesamt bis zu (2022) 250 € (BSG 21.07.2021, B 14 AS 29/20 R). Entscheidungen der Jobcenter und der LSG werden damit korrigiert. → Survival Kit, Kap. 7.1.2 und 7.3.

 

21.02.2022

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Werbeagentur als Gesamttätigkeit

Die KSK versteht die Arbeit einer Grafikerin, die eine Full-Service Werbeagentur betreibt, als Gesamttätigkeit und nicht als zwei Berufe. Da der Schwerpunkt im künstlerisch-publizistischen Bereich liegt, ist sie KSK- versicherungspflichtig. Für den Beitrag ist also das gesamte Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen. Wenn es zu einer Tätigkeitsverlagerung hin zu Druckerzeugnissen und Anzeigenveröffentlichung kommt und nicht mehr die Konzeption und der Entwurf der Werbematerialien den Schwerpunkt der Arbeit bilden, muss das der KSK gemeldet werden. → Survival Kit, Kap. 6.1.10.4

Übergriffe

Um Wertschätzung, Respekt gegenüber Mitarbeiterinnen (vor allem gegenüber Praktikanten, Hospitantinnen, Journalisten, Zuschauerinnen, Schauspielern, Audition-Teilnehmerinnen, Sängerinnen, Tänzern, Musikerinnen, Chorknaben) zu gewährleisten und zu verbessern und das Ausnutzen von struktureller (und auch sehr konkreter) Gewalt zu verhindern, sollte ein ganzes Maßnahmenpaket geschnürt werden. Dazu könnte gehören:       

  • Etablieren einer Kultur des respektvollen Umgangs miteinander mit ständiger Verdeutlichung von Fehlverhalten und dessen Konsequenzen        
  • Jour fix        
  • Betroffenengruppe
  • Gleichstellungsbeauftragte        
  • Mediation, Supervision  

Wichtig erscheint mir, dass die Grauzone zwischen Übergriffen und dem Freisetzen auch extremer, auch körperlicher Energie im künstlerischen Prozess immer wieder neu diskutiert wird und dabei patriarchalische Verharmlosungsversuche zurückgewiesen werden.

Bei Verdacht auf einen erfolgten Übergriff geht es oft zu sehr um Emotionen und die Glaubwürdigkeit von mutmaßlichem Opfer und mutmaßlichem Täter. Wie kann ein Ensemble die Diskussion versachlichen? Und vermeiden, dass es sich aufreibt zwischen  Vorverurteilung der Täterin und Solidarität mit dem Opfer? Zwischen der Forderung „Jetzt lass mal sofort deine Funktion ruhen, bis alles geklärt ist“ und dem Persilschein aller Kumpel „Wir machen weiter so wie gehabt, bis das Gericht entschieden hat.“? Mehr auch im „Maßnahmenkatalog“ auf https://www.fairstage.berlin  und → Survival Kit digital plus, Kap. 3.15

21.02.2022

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KSK-Sonderregeln während der Pandemie

Die bisherige Aussetzung der jährlichen Mindesteinkommensgrenze im Künstlersozial-versicherungsgesetz für die Jahre 2020 und 2021 wird auch auf das Jahr 2022 übertragen. Ein Unterschreiten der Grenze bleibt wie in den Jahren 2020 und 2021 nunmehr auch im Jahr 2022 bei der Betrachtung des Sechsjahreszeitraums unberücksichtigt. https://www.kuenstlersozialkasse.de/die-ksk/meldungen.html#c641 In § 53 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt. Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 1 ist in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung nach diesem Gesetz im Zeitraum vom 23. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 erst dann versicherungsfrei, wer eine nicht unter § 2 fallende selbstständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt und daraus ein Arbeitseinkommen erzielt, das voraussichtlich 1.300 Euro im Monat übersteigt, wenn eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung nach diesem Gesetz im Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 eingetreten ist oder eintritt. Artikel 11, Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes, Drucksache 803/21   § 53 KSVG → Survival Kit, Kap. 6.1.8.3

 

zuletzt aktualisiert: 17.01.2022

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Wie reduziert frau den nicht-künstlerischen Gewinn?

Wenn eine Selbständige außer der künstlerischen noch eine nicht-künstlerische Tätigkeit ausübt, kann es zu Problemen mit ihrer Versicherung über die KSK kommen. Sie muss also schauen, dass der Gewinn aus der nicht-künstlerischen Tätigkeit im geduldeten Rahmen bleibt (in der Regel 5.400 €/Jahr, während der Pandemie mehr, siehe oben). Da gibt es mehrere Ideen: Vorausgeschickt:  Die Selbständige ist nicht Einzelunternehmerin, sondern Gesellschafterin einer GbR. Eine GbR kann keinen Vertrag mit einem ihrer Gesellschafter abschließen(Selbstkontrahierungs-verbot, Insichgeschäft § 181 BGB), es sei denn, das Selbstkontrahierungsverbot wäre im GbR-Vertrag aufgehoben. Eine Gesellschafterin kann ihrer nicht-künstlerisch tätigen GbR eine Rechnung über eine "kreative Leistung" stellen, die Begleichung der Rechnung wird aber in der Buchführung der GbR als Gewinnausschüttung verbucht (Sonderbetriebsvermögen § 15 EStG). Das nützt also nix, um den Gewinn der GbR zu reduzieren. Zur Erinnerung: Ein Gesellschafter stellt seiner GbR keine Rechnung über seinen Anspruch auf Gewinnzuteilung.→ Survival Kit, Kap. 4.5 und 4.7

Ein Gesellschafter kann im Ausnahmefall von der GbR angestellt werden (BSG, Urt. v. 26.05.1966 - 2 RU 178/64). Das ist der Fall, wenn der Gesellschafter als von der Gesellschaft abhängiger Arbeitnehmer Arbeit für diese leistet und wie ein echter Arbeitnehmer (z.B. als Fahrer) in den Betrieb eingegliedert ist. Das wäre also vorteilhaft.  

Eine z.B. nicht-künstlerisch tätige GbR kann einer z.B. nicht-künstlerisch tätigen GbR Rechnungen über „kreative“ Leistungen stellen. Genauso einer UG (haftungsbeschränkt) oder einer GmbH, auch wenn Personengleichheit bei den Gesellschaftern besteht. Das nützt also, um den Gewinn der nicht-künstlerisch tätigen GbR zu reduzieren. Über allem schwebt das Verbot des Gestaltungsmissbrauchs. → Survival Kit, Kap. 6.1.8.3

17.01.2022

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Survival Kit 2022 wieder lieferbar

Der neue Survival Kit Basics frisch aus der smaDruckerei: Überarbeitet, ergänzt und aktualisiert mit allen relevanten Werten für 2022 informiert er in 13. Auflage (250 Seiten) über alles, was für freiberufliche Künstler beim Einstieg wichtig ist. Einiges ist gekürzt worden, einiges kam hinzu, jedenfalls up to date und völlig überarbeitet. Wer hätte 1985 gedacht, dass dieses Buch so viel Anklang finden würde? Aber auch gute Dinge gehen einmal zu Ende. Das ist die letzte Auflage – wenn nicht ein Wunder geschieht und ich doch noch eine Nachfolgerin finde.

Zusätzlich finden sich in der nur digital erhältlichen Version digital plus, (14. Auflage, bereits auf Stand 2022) für Künstlerinnen, die schon länger im Geschäft sind, Details, weitere Kapitel und viele Musterverträge zum Kopieren auf jetzt gut 825 Seiten. Weitere Informationen und bestellen

Meldung des steuerfreien Zuschusses der KSK zur Rentenversicherung

Die KSK will von ihren Versicherten die Steuer-Identifikations-Nummer wissen, um die Höhe der gezahlten Beitragsanteile automatisiert an das Bundeszentralamt für Steuern senden zu können. Der steuerfreie Zuschuss der KSK zur Rentenversicherung wurde bisher trotzdem nicht an die Finanzbehörden gemeldet. Das sollte aber 2021 umgestellt werden und die Meldungen für die Vergangenheit nachgeholt werden. (Diese Verwirrung kann zu einer Steuerprüfung führen.)

Die Rentenbeiträge werden in der ESt-Erklärung, Anlage „Vorsorgeaufwand“, „Beiträge zur Altersvorsorge“, „Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen“ in der Zeile 6 eingetragen. Der steuerfreie Zuschuss der KSK zur Rentenversicherung wird in Zeile 7 eingetragen. mehr → Survival Kit, Kap. 4.1. und 4.6.

17.01.2022

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Vertrag unterschrieben /nicht unterschrieben

Manche Auftraggeberinnen versenden zunächst ihren Vertragsentwurf per Mail, ohne ihn zu unterschreiben. Nach Einverständnis dann erst den immer noch nicht-unterzeichneten Vertragsentwurf per Post mit der Bitte um Unterzeichnung zweier Exemplare. Wenn das erfolgt ist, bekommt die Auftragnehmerin ein gegengezeichnetes Exemplar zurück. Natürlich ist dieses Verfahren korrekt, aber sehr umständlich. Es wiehert der Amtsschimmel. Und dieses Verfahren zeugt von einer Art Misstrauen gegenüber der Auftragnehmerin, dass sie irgendwas mit dem Vertrag anstellen könnte. Das ist aber Quatsch. Das Verfahren ist sogar in der öffentlichen Verwaltung wenig verbreitet.

Juristisch gesehen ist es so: Wenn du einen bereits unterzeichneten Vertrag erhältst und ihn abänderst und ihn erst dann unterschreibst, ist KEIN Vertrag zustande gekommen, sondern ein neues Angebot. Wenn der Auftraggeber mit deinen Änderungen einverstanden ist, kann er die Änderungen paraphieren und den Vertrag nochmals unterschrieben dir zusenden. Dann hast du endlich einen gültigen Vertrag. → Survival Kit, Kap. 8.10.2

17.01.2022

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Kombination von Minijob und Freibeträgen

Die „Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen“ der GKV vom 26.7.2021 klären die Kombination von Minijob und Freibeträgen. Darin steht u.a.: Meldungen und Beitragsnachweise müssen durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen übermittelt werden, also entweder über eine spezielle Abrechnungssoftware oder über das kostenfreie sv.net https://standard.gkvnet-ag.deSurvival Kit, Kap. 5.1.3

17.01.2022

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Klärungen vor einem Zuwendungsantrag

Bevor frau einen Antrag auf Zuwendung stellt, sollte sie wissen, welche Rechtsform sie hat, wie sie persönlich Geld aus dem Projekt erhält für ihre Tätigkeit, ob sie umsatzsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist, ob sie Honorare an Künstlerinnen zahlt, für die sie KSK-Abgabe-pflichtig wird, ob sie Löhne zahlt an Angestellte, damit sie nicht mit dem Problem „Scheinselbständigkeit“ konfrontiert wird. Mehr Survival Kit Kap. 13.7.  

 

zuletzt aktualisiert: 23.9.2021

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Krankschreibung

Ab 1.10.21 sollen Ärztinnen die Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) direkt und digital an die Krankenkasse übermitteln. Das ist auch für KSK-Versicherte wichtig, denn mann weiß ja nie, vielleicht ist frau auf das Krankengeld ab der 7. Woche angewiesen. Mehr Survival Kit Kap. 6.1.6

 

23.9.2021

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Umsatzsteuer für Musikpädagoginnen

Musikpädagogen (wie alle anderen Pädagogen auch) volle Umsatzsteuer. Eine Klavierpädagoge wollte den ermäßigten Steuersatz durchsetzen, weil der Unterricht ein Onlinekonzert sei. Gescheitert. Mehr Survival Kit Kap. 4.7.2.3

zeitnahe Verwendung

neu: Zufließende Mittel an gemeinnützige Vereine müssen nur dann zeitnah verwendet werden (spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Zufluss), wenn sie über 45.000 € betragen.(Nr. 30 zu § 55, Absatz 1 Nummer 5 AEAO) Mehr Survival Kit Kap. 4.8

23.9.2021

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KSK-Prüfungen

Die KSK hat mit ihren diesjährigen Prüfungen für 2016 bis 2019 begonnen. Alle Jahre wieder stürmen die Prüfungen der KSK über das Land und versetzen die eine oder andere Künstlerin in Panik, die für die Stichprobe ausgewählt wurde: Habe ich meinen Gewinn immer richtig geschätzt? Spätester Termin 1.12. – bitte nicht vergessen. Mehr dazu im Survival Kit digital plus Kap. 6.1.8.3 oder auf http://kuenstlerrat.de/special_ksk_ueberpruef Einkommen in 2020 und 2021 sind nicht relevant bei dieser Prüfung, denn das BMAS stellt klar: „…wer beispielsweise im Sechsjahreszeitrum 2016 bis 2021 in den Jahren 2018 und 2019 unterhalb der für eine Versicherung notwendigen Mindesteinkommensgrenze geblieben ist, bleibt auch dann in der Künstlersozialversicherung versichert, wenn er die Einkommensgrenze auch in den Jahren 2020 und 2021 nicht erreicht.“ Das gilt auch für 2022. Siehe http://kuenstlerrat.de/tipps_h.htm#minmin

24.11.2021

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Grenze für Nebentätigkeit für die Pandemiedauer erhöht

Wer nach dem 22.07.2021 eine nicht künstlerische / nicht publizistische selbständige Nebentätigkeit aufgenommen hat oder aufnimmt und daraus ein Arbeitseinkommen von max. 1.300 € monatlich (statt bisher 450 €/Monat) erzielt, bleibt weiterhin über die KSK kranken- und pflegeversichert. Die KSK ist aber dennoch über die Aufnahme einer entsprechend Nebentätigkeit zu informieren. Diese Ausnahmeregelung gilt begrenzt (verlängert bis 31.12.2022). Das bedeutet 2021 dürfen "nebenher" max. 10.500 € Gewinn erzielt werden, 2022 aber max. 15.600 € statt 5.400€. https://www.kuenstlersozialkasse.de/die-ksk/meldungen.html
Aber Achtung! Die künstlerische Tätigkeit muss der Hauptberuf bleiben! Mehr Survival Kit Kap. 6.1.12

24.11.2021

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Zuverdienstgrenze soll auf 1.300€ angehoben werden

Der Bundesarbeitsminister will laut spiegel-online mit einer Ausnahmeregelung die Verdienstgrenze für zusätzliche nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeiten bis zum Jahresende 2022 von 450 € auf 1.300 € / Monat, also 15.600 €/Jahr, anheben. Bis zu diesem Betrag soll der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz über die KSK bestehen bleiben. Trotzdem muss nach bisherigen Regelungen das Einkommen aus künstlerischer selbstständiger Tätigkeit höher sein (also höher als 1.300 €) – das wird aber oft nicht funktionieren, weil ja gerade das niedrige Einkommen aus künstlerischer selbstständiger Tätigkeit der Grund ist, warum Künstlerinnen eine zusätzliche nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeit annehmen. Verdienen Mitglieder mit einer solchen zusätzlichen, nicht-künstlerischen oder publizistischen Arbeit mehr als 1.300 € im Monat soll die Versicherung im Rahmen dieser selbstständigen Tätigkeit erfolgen. Allerdings sollen sie ohne Weiteres wieder den Versicherungsschutz der KSK genießen, sobald die zusätzliche Tätigkeit eingeschränkt wird oder wieder entfällt. Das ist auch bisher der Fall, soweit das Einkommen aus nicht-künstlerischer selbstständiger Tätigkeit ca. 40.000 €/Jahr nicht übersteigt.

 

 

zuletzt aktualisiert: 18.5.2021

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2020 und 2021 kein Mindesteinkommen für die KSK?

Im Sozialschutzpaket III heißt es: KSVG § 3, 3 wird ergänzt durch „Ein Unterschreiten der Grenze im Jahr 2020 und 2021 bleibt dabei unberücksichtigt.“ (Sozialschutzpaket III, BGBl. 2021, Teil 1 Nr. 10, vom 10.3.21, Art. 7 und BGBl. 2020, Teil 1 Nr 46, Art. 2 f) Das interpretieren viele Medien wie Pressestelle des BMAS, Lexware oder finanztest so, als ob 2020 und 2021 kein Mindesteinkommen erforderlich sei. Einschränkungen werden dabei nicht erwähnt. Aber die KSK weist auf eine Einschränkung hin: „Bitte beachten Sie, dass dies nicht gilt, sofern Sie bereits in den Kalenderjahren vor der Corona-Krise, also bis einschließlich 2019 mehr als zweimal diese Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 3.900 Euro nicht überschritten haben.“ https://www.kuenstlersozialkasse.de/die-ksk/meldungen.html  Das BMAS stellt klar: „…wer beispielsweise im Sechsjahreszeitrum 2016 bis 2021 in den Jahren 2018 und 2019 unterhalb der für eine Versicherung notwendigen Mindesteinkommensgrenze geblieben ist, bleibt auch dann in der Künstlersozialversicherung versichert, wenn er die Einkommensgrenze auch in den Jahren 2020 und 2021 nicht erreicht.“

 

18.5.2021

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Nebenleistungen: USt und KSK-Abgabe

Kunden bitten manchmal darum, für die Druckkosten (und andere Nebenkosten) eine separate Rechnung zu stellen, damit sie Künstlersozialabgabe sparen. Eine Grafikdesignerin beispielsweise bezahlt den Druck und berechnet ihn später ihren Kunden wieder in einer Gesamtrechnung. Sie berechnet auch meist "die Begleitung der Produktion", also das Anlegen eines Druckauftrags. Gehören diese Leistungen zum Druck (19 % Umsatzsteuer) oder zur Kreativen Arbeit (7 %)? Gehören sie auf die separate Rechnung (Druckkosten) oder zu ihren Designleistungen? Aus Sicht der Steuerbehörden gilt der "Überwiegenheitsgrundsatz": bei einer Gesamtabwicklung (aber nur bei ihr! Also bei einer Pauschalabgeltung!) richtet sich die USt für alle Teilarbeiten nach der USt für den dicksten Posten. Ist das das Design oder ist das der Druck?

Ansonsten können und sollten unterschiedliche Leistungen mit unterschiedlichen MWSt-Sätzen in Rechnung gestellt werden:

Entwurf und Nutzungsrechte vielleicht 70 %, Anteil an der Gesamtrechnung + 7 % MWSt
Ausführung 30 % + 19 % MWSt
Materialkosten separat + 19 % MWSt  

Aus Sicht der Sozialversicherung unterliegen Nebenleistungen (z.B. auch Druckkosten) im Allgemeinen der KSK-Abgabe. Sollten sie dann nicht auch zu den künstlerischen Einkünften zählen? Ja, weil sie untrennbarer Bestandteil der künstlerischen Leistung sind. Streng genommen nützt also die separate Rechnung nix. Es sei denn, Sie machen einen separaten Geschäftszweig auf, z.B. "Druckbetreuung Adler". Dann riskieren Sie aber Ihren KSK-Versicherungsschutz, weil Sie möglicherweise dort mehr als 5.400 € Gewinn/Jahr erzielen.

Haftungsregelung für nicht eingetragene Vereine wird geändert

Bisher werden nicht eingetragene Vereine den BGB-Gesellschaften gleichgestellt, was die Mitgliederhaftung angeht. Die Rechtsprechung setzt diese Regelung nach § 54 BGB nicht mehr um. Der Gesetzgeber will das Recht jetzt anpassen. In der BGB-Gesellschaft haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch. Ein Gläubiger kann also von jedem einzelnen Mitglied seine gesamte Forderung verlangen. Mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschafts-rechts“ (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG, Regierungsentwurf vom 17.03.2021) will der Gesetzgeber der Rechtsprechungspraxis entsprechen.

18.5.2021

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Keine Zwangsverrentung für ältere Selbständige in ALG 2

Im erleichterten Zugang zu ALG 2 droht älteren Selbständigen die Zwangsverrentung, wenn sie innerhalb des erleichterten Bezugs das 63. Lebensjahr erreichen z. B. im Mai oder Juni diesen Jahres. Rente gilt als Vorrangleistung im SGB und muss in Anspruch genommen werden. Selbständige im Rahmen des erleichterten Zugangs zu ALG 2 sind davon nicht ausgenommen. Auch eine um Abschläge verminderte Altersrente muss akzeptiert werden. Voraussetzung: 15 Jahre Beitragszeiten, davon mind. 8 in den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn, mind. 1 Jahr arbeitslos nach 58,5 Jahren. Seit Januar 2017 wird von einer Zwangsverrentung durch das Jobcenter abgesehen, wenn der Betroffene als Folge auf die Grundsicherung im Alter angewiesen wäre. Dazu muss die zu erwartende Rentenhöhe ermittelt werden. Die erzwungene Frühverrentung bedeutet Abschläge auf die Rentenleistungen in Höhe von 0,3 Prozentpunkten im Monat und dies auf Rentenleistungen bis zum Lebensende. Die Renten werden auf Dauer bis zu 14,4 Prozent gekürzt, wenn die Rente erst ab 67 voll greift.

Mehr zulässiger Hinzuverdienst bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit durch Rentner: Statt bisher 6.300 Euro können dieses Jahr 44.590 Euro hinzuverdient werden, ohne dass die Altersrente gekürzt wird. mehr auf https://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/zwangsverrentung/#allow

18.5.2021

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Neustarthilfe für Soloselbstständige

In der Überbrückungshilfe III ist die Neustarthilfe für Soloselbstständige enthalten. Soloselbstständige können anstelle der Überbrückungshilfen eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis 7.500 Euro (50 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum) für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 erhalten, wenn sie bis zum 31. AUGUST 2021 beantragt wird, und wenn sie im Jahr 2019 mindestens 51 Prozent ihres Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben. Auch unständig Beschäftigte, z. B. Schauspielerinnen, können die Hilfe beantragen. Die Neustarthilfe wird nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet.

Wichtig: Alle Zuwendungen der Überbrückungshilfen, auch die Neustarthilfe, sind steuerpflichtig.

Auch wichtig: GbR’s sind keine Soloselbständige. Leiterinnen eines Ensembles, die die Hilfe beantragen, können Probleme mit dem Thema „Scheinselbständigkeit“ bekommen.

Mehr auch hier

 

18.5.2021

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Bessere Abschreibung für digitale Ausrüstung

Die Nutzungsdauer von Computerhardware wird auf ein Jahr verkürzt. Computer und Zubehör kann also im Jahr der Anschaffung komplett abgeschrieben werden.

18.5.2021

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Live-Streaming / Video-on-Demand

Aufführungen leben von der lebendigen Interaktion mit dem Publikum. Die ist derzeit kaum möglich. Also werden vermehrt digitale Versionen von Aufführungen produziert. Auch wenn damit kaum Einnahmen erzielt werden, bleiben die Künstlerinnen im Gespräch, beweisen gegenüber Geldgebern, dass sie aktiv-kreativ sind und rechtfertigen so Zuwendungen. Für analoge Aufführungen haben die Künstler meist die Rechte erworben oder sie sind mit den Honoraren für die Aufführungen abgegolten. Wenn die Aufführungen ins Netz gestellt werden, sind die Rechte dafür erstmal weder erworben noch vergütet, auch nicht der möglicherweise zusätzliche Aufwand für die Digitalisierung. Darüber muss verhandelt werden. Bei Musikerinnen und Schauspielern geht es um Leistungsschutzrechte, bei Komponistinnen und Autoren um Urheberrechte. Denkbar ist, dass alle Beteiligten einvernehmlich der Ansicht sind, dass mit dem ursprünglich vereinbarten Honorar für analoge Aufführungen, die nun ja nicht stattfinden können, auch die digitalen Versionen abgegolten sind. Oder man einigt sich, dass der zusätzliche Aufwand und die zusätzliche Nutzung der Rechte in einem definierten Rahmen („bis zum Ende der Pandemie“ oder „für 1000 Klicks in YouTube“) mit der Summe X honoriert werden. Dabei könnte der Imagegewinn der Produzenten der digitalen Versionen gegenüber den Geldgebern berücksichtigt werden. In jedem Fall wäre eine zusätzliche, schriftliche Vereinbarung vor Erstellung der digitalen Versionen sinnvoll. Was nicht geht, ist, Probenmitschnitte einfach ins Netz zu stellen. Das ist zu einfach. → Survival Kit digital plus, Kap. 9.13

 

 

zuletzt aktualisiert: 9.3.2021

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selbständig und angestellt gleichzeitig

In Zeiten der Pandemie liegt es besonders nah, seine wirtschaftliche Situation mit einem zweiten Standbein abzusichern und sich deshalb eine angestellte Tätigkeit zu suchen, z.B. im Rahmen eines Midi-Jobs. → Survival Kit digital plus Kap. 5.1.4
Zur Erinnerung: Eine selbständige Tätigkeit als Künstlerin ist meist vereinbar mit einer angestellten Tätigkeit. Mann muss einige Formalien beachten, aber häufig gibt es keine Probleme mit der Künstlersozialversicherung. Beides geht parallel. mehr im → Survival Kit digital plus Kap. 6.1.11

 

9.3.2021

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Darlehen kein Einkommen

In manchen Branchen (Drehbuchautoren) werden Förderungen zunächst als Darlehen ausgezahlt. Darlehen sind nicht einkommenssteuerpflichtig, sind also kein Einkommen im Sinne der KSK. Erst wenn der Drehbuchautor das Drehbuch verkauft, gibt es eine Einnahme, die zu einem Einkommen im Sinne der KSK führt. Wird das Drehbuch allerdings nicht realisiert, wird das Darlehen oft in einen verlorenen Zuschuss umgewandelt. Dann erst wird auch für die KSK aus der erhaltenen Summe ein Einkommen. → Survival Kit digital plus, Kap. 6.1.3.2

und plötzlich ohne Krankenversicherung

Wer seinen monatlichen Versicherungsbeitrag nicht an die KSK überweist (bzw. das Konto ist für den Einzug nicht gedeckt) bekommt nach mehr oder weniger netten Erinnerungen schließlich böse Post von der KSK »Sehr geehrte Frau Tanzbein, Ihr Beitragskonto weist einen Gesamtrückstand von 388,43 EUR aus. Wir fordern Sie auf, Ihren Zahlungsrückstand sofort zu begleichen. Sollte Ihr Beitragskonto am 24.04.2021 noch einen Beitragsrückstand aufweisen, wird die Künstlersozialkasse das Ruhen der Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung feststellen.« Solche Ruhensmahnungen erhielten in 2020 ca. 9.000 Künstler und Publizistinnen. In knapp 3.000 Fällen ging die KSK einen Schritt weiter und sprach das Ruhen der Krankenversicherung aus. Bei ca. 15.000 Betroffenen aus der Kultur- und Medienbranche hat die Künstlersozialkasse Vollstreckungsverfahren wegen ausstehender Beitragszahlungen eingeleitet.
Mehr interessante Details in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Die Linke“: Corona-Bilanz bei der Künstlersozialkasse (19/25871), mehr auch im Survival Kit digital plus, Kap. 6.1.8.5

 

9.3.2021

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Crowdfunding

Das Kapitel wurde aktuell und mit positivem Tenor dankenswerter Weise ergänzt von Marie de Winter. → Survival Kit digital plus, Kap. 13.3.3

9.3.2021

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Rechnungen der Gesellschafter an die GbR??

Eine Gesellschafterin stellt seiner GbR keine Rechnung über seinen Anspruch auf Gewinnzuteilung.→ 4.5 und 4.7
Die GbR kann (und sollte der Klarheit halber) mit der Überweisung des Gewinnanteils (bzw. einer Abschlagszahlung auf den zu erwartenden Gewinn) der Gesellschafterin eine Mitteilung schicken:
"Wir haben Dir heute eine Abschlagszahlung auf den zu erwartenden Gewinn in Höhe von 2.000 € auf dein Konto DE…. überwiesen. Die Berechnung Deines Gewinnanteils kannst du gerne anhand unserer Buchführung überprüfen. Bitte vereinbare dazu einen Termin mit unserer Buchhalterin. Die abschließende Gewinnverteilung erfolgt zum 31.12. und zwar am Anfang des nächsten Jahres."
Die Gesellschafterin sollte anhand ihrer Kontoauszüge überprüfen, ob die „Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen“ zusammenpasst mit den erhaltenen Abschlagszahlungen und der abschließenden Gewinnzuweisung. mehr → Survival Kit digital plus Kap. 3.3

 

 

zuletzt aktualisiert: 12.01.2021

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Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen erhöht

Beim Zusatzbeitrag gibt es teils drastische Unterschiede bei den einzelnen Kassen. Bundesweit zugängliche gesetzl. Krankenkassen mit niedrigem Tarif sind (2021) die Debeka BKK mit 0,9 %, die IKK Gesund plus mit 1,1 %, die Salus BKK mit 1,45 % und die hkk mit 0,39 %, aok 1,1 %, TK mit 1,2 %. Die Barmer ist mit 1,5 % recht teuer. Bis 31.1.21 eventuell wechseln. mehr → Survival Kit digital plus Kap. 6.1.7.1

 

12.01.2021

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KSK-Abgabesatz 2022

 
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beträgt auch im Jahr 2022 4,2 Prozent. https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/kuenstlersozialabgabe-2021-unveraendert.html mehr → Survival Kit digital plus Kap. 5.2

 

Änderungen 2021

Für Künstlerinnen und Publizisten relevante Änderungen im Bürokratiebereich finden sich frisch und aktuell in der neuen Ausgabe von Survival Kit digital plus, zu bestellen über die Website für unverändert 19 € brutto. Und weiterhin gibt es die Version Basics als gedrucktes Buch, zusätzlich oder stattdessen.

 

12.01.2021

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Zauberer 7 %

Leistungen eines Zauberers unterliegen dem reduzierten Steuersatz.  Neben der klassischen Bühnenzauberei arbeitete er mit der „Close-up“-Zauberei, der klassischen „Manipulation“ und fertigte Ballonskulpturen bei betrieblichen und privaten Feierlichkeiten Finanzgericht Münster (Urt. v. 26.11.2020, Az. 5 K 2414/19).
Seine Umsätze als Nikolaus unterliegen dem Regelsteuersatz. mehr → Survival Kit digital plus Kap. 4.7.2.3

 

12.01.2021

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Buchführungsprogramm 2021

Empfehlung für aktuelles Buchführungsprogramm 2021 Lexware büro easy

 

12.01.2021

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Die Pandemie

Veranstaltungen, die der Unterhaltung und der Freizeitgestaltung dienen, werden ab 2.11.20 bis Ende November deutschlandweit weitgehend untersagt. Dazu zählen auch Theater, Opern und Konzerthäuser.
Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes von November 2019 erhalten. Die Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats, gezahlt wird sie für jede angeordnete Lockdown-Woche. Bei jungen Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, gelten die Umsätze von Oktober 2020 als Maßstab. Soloselbständige haben das Wahlrecht, als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde zu legen. Einen Antrag auf außerordentliche Wirtschaftshilfe können Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen stellen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt wird beziehungsweise aufgrund bereits bestehender Anordnung bereits untersagt ist. Unterstützungsmaßnahmen für diejenigen, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, werden zeitnah geklärt.
Um die Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Soloselbständigen und Freiberuflern zu sichern, die besonders unter Corona-bedingten erheblichen Umsatzausfällen leiden, werden seit Juli 2020 Zuschüsse zu betrieblichen Fixkosten als Überbrückungshilfe geleistet. Diese Hilfen sollen ein weiteres Mal verlängert und ihre Konditionen nochmals verbessert werden.
Es ist zu erwarten, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Dies betrifft z. B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft. Dazu wird das bestehende Instrument der Überbrückungshilfe zu einer Überbrückungshilfe III weiterentwickelt. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-10-29-neue-corona-hilfen.html

Neustarthilfe
 

https://www.lexware.de/artikel/november-lockdown-neue-coronahilfen


 
NEUSTART KULTUR – Kulturinfrastrukturförderung. Übersicht auf https://www.kulturrat.de/corona-pandemie/neustart-kultur/
 
Sehr umfassende Übersicht „Coronavirus // HILFEN FÜR KULTUR- UND KREATIVSCHAFFENDE IN BAYERN“ (aber auch in anderen Bundesländern hilfreich)

mehr im Survival Kit digital plus Kap. 7.9

zuletzt aktualisiert: 02.11.2020

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Umsatzsteuerzwangsbefreiung

Wer ein Theater/Konzertsaal bauen will (oder einen vorhandenen Raum umbauen will oder ein vorhandenes Theater aufwändig sanieren will), hat hohe Kosten, also auch hohe MWSt-Zahlungen an Lieferanten. Er muss also an einer Vorsteuerverrechnung, bzw. –rückzahlung (→ 4.7.2.6) interessiert sein. Er sollte also nur für den Bau (Umbau, Sanierung) eine gesonderte Rechtsform wählen (z.B. UG, GmbH). Mit dieser Rechtsform darf er das Theater nur bauen, aber nicht betreiben. Dann kann ihm die USt-Befreiung nach § 4, 20 a nicht vom Finanzamt aufgezwungen werden. Für den Theaterbetrieb braucht er dann eine zweite Rechtsform (gGmbH), an die die erste Firma das gebaute/sanierte Theater vermietet/verpachtet.
mehr im Survival Kit digital plus Kap. 4.7.1.2

02.11.2020

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Hilfsgeschäfte und KSK

Frage:
Als Kameramann  vermiete ich für meine Arbeit und damit auftragsgebunden diverse Technik (Kamera, Ton, Licht, Stativ usw.). Wissen Sie, wie die KSK damit umgeht? Ich trenne meine Kameraleistung und Technikleistung. Komme aber dann doch über die 5.400 € im Jahr.
Antwort:
Trennen Sie die Bereitstellung der Technik für Ihre Kameraaufnahmen möglichst wenig von Ihrer eigentlichen Tätigkeit.
Verleihen Sie Ihre Technik möglichst nicht an Kollegen.
mehr im Survival Kit digital plus Kap. 6.1.12.1

Jahresmeldung KSK 2021 während der Pandemie

Während der Pandemie ist bei vielen das Einkommen sehr gering. Wie soll frau da bei der KSK eine Prognose für das Einkommen in 2021 abgeben? Die KSK gibt dazu einige Hinweise (Punkt 3). Auch wenn Ihr Einkommen voraussichtlich unter 3.900 €/Jahr liegt oder liegen wird, geht der Versicherungsschutz über die KSK bis auf weiteres nicht verloren.
Wie Sie vielleicht wissen, dürfen Sie 2 x in 6 Jahren mit Ihrem Einkommen und mit Ihrer Schätzung unter der Grenze von 3.900 € liegen, aber nicht öfter. (Sonst fliegt mann raus)
Die KSK äußert sich nicht dazu, ob Sie pandemie-bedingt auch ein 3. Mal unter dieser Grenze liegen dürfen. Ich rate davon ab.
Künstler, die in den vergangenen Jahren bisher nicht unter der Grenze gelegen haben, können fürs nächste Jahr eine Prognose von unter 3.900 € abgeben.
Publizistinnen, die aber bereits 2 x unter der Grenze gelegen haben, sollten doch mehr als 3.900 € schätzen.
Und Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einkommensprognose bei der KSK für die Zukunft zu korrigieren.

mehr hier und auch im im Survival Kit digital plus Kap. 6.1.8.2

2.11.2020

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Arbeitsassistenz für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte (auch KSK-versicherte Künstlerinnen) haben Anspruch auf Arbeitsassistenz. Auch, wenn sie als Rentner weiter tätig sind und über die KSK versichert sind, sollte das gelten.

mehr im Survival Kit digital plus Kap. 6.1.9.10

02.11.2020

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Einnahme, Einkünfte, Einkommen? Was ist was?

Kleines Lexikon: „Einnahme“, „Einkünfte“ und „Einkommen“?
Die Begriffe „Einnahme“, „Einkünfte“ und „Einkommen“ werden häufig verwechselt. Deshalb hier eine Klärung:
Alles was reinkommt, in der Barkasse oder auf dem Girokonto landet, ist eine „Einnahme“.„Einnahmen“ sind gleichbeutend mit "Erlös" und „Umsatz“. Der Begriff „Umsatz“ wird meist von Umsatzsteuerpflichtigen benutzt.
Davon zieht frau die „Ausgaben“, die eigenen Kosten (auch „Aufwand“ genannt) wie z.B. Briefmarken oder Löhne ab, und hat dann den „Gewinn“ (der auch „Überschuss“ genannt wird).
Der „Gewinn“ ist Teil der „Einkünfte“. Andere Bestandteile der „Einkünfte“ könnten zum Beispiel Kapitalerträge oder Renten sein.
Von den „Einkünften“ zieht das Finanzamt bestimmte Posten ab (z.B. Sparerfreibetrag, Versicherungsbeiträge), dann bleibt das „Einkommen“ übrig, genauer das „zu versteuernde Einkommen“. Wenn davon noch die zu zahlende Einkommenssteuer abgezogen wird, hätte frau das „Netto-Einkommen“, dieser Begriff wird gerne benutzt, stammt aber aus der Welt der Angestellten und macht bei Selbständigen nicht wirklich Sinn, also nicht benutzen, sondern lieber sagen „mein Jahreseinkommen beträgt vor (Abzug der) Steuern 11.213 €“.

mehr im Survival Kit digital plus Kap. 4

02.11.2020

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Cookie-Hinweis auf der Startseite

Verwendet Ihre Website Cookies? Wenn ja, dann sollten Sie den Besucher Ihrer Website beim ersten Seitenaufruf zumindest die Möglichkeit einräumen der Nutzung der Cookies zu widersprechen. Dazu sollten Sie einen Cookie-Hinweis in Ihre Website einbauen. Sie müssen in Ihrer Datenschutzerklärung auf die Rechtsgrundlagen für das Verwenden von Cookies hinweisen.
Die juristische Lage zu diesem Thema ist etwas verworren, eine EU-Richtlinie wurde nicht umgesetzt, die Umsetzung der E-Privacy-Verordnung dauert noch…  
Eine Cookie-Nutzung die technisch notwendig ist, bedarf ja zunächst mal keiner Einwilligung. Man muss nur darauf hinweisen. Alles was darüber hinausgeht, bedarf der Einwilligung in eben diesem Cookie-Banner. Am einfachsten, wenn auch selten genutzt, sind eben statische Websites mit HTML und CSS pur. Die nutzen keine Cookies und brauchen daher auch keine Cookie-Banner.
Tipp: Wordpress + Cookie-Banner-Plug-in und möglichst wenig Tools nutzen, die Cookies einsetzen.  Mehr

mehr im Survival Kit digital plus Kap. 5.1.5.

02.11.2020

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selbständig und angestellt gleichzeitig

Zur Erinnerung: Eine selbständige Tätigkeit als Künstlerin ist durchaus vereinbar mit einer angestellten Tätigkeit. Mann muss einige Formalien beachten, aber grundsätzlich gibt es keine Probleme mit der Künstlersozialversicherung. Beides geht parallel.

mehr im Survival Kit digital plus Kap. 6.1.11

02.11.2020

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Grundrente ab 1.1.21

Eine Grundrente wird es ab 1.1.2021 ohne Bedürftigkeitsprüfung geben (teilweise erst Ende 2022, dann rückwirkend) für die, die 33 Jahre gearbeitet und Pflicht-Rentenbeiträge gezahlt haben:
Liegt das Einkommen über dem zu versteuernden Einkommen von 1.250 € (Ledige) bzw. 1950 € (Paare), wird der darüber liegende Betrag zu 60 % auf die Grundrente angerechnet. Erst ein Betrag über einem Einkommen von 1.600 € (Alleinstehende)/ 2.300 € (Paare) wird vollständig auf die Grundrente angerechnet. Grundlage für die Berechnung des Zuschlags sind die Entgeltpunkte (EP), die aufgrund der Beiträge während des gesamten Versicherungslebens erworben wurden. Ab einem ermittelten Durchschnittswert von 0,8 EP besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag. Mehr im Survival Kit digital plus Kap. 6.1.9.1

 

 

zuletzt aktualisiert: 3.9.2020

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Gerüchteküche, neue Folge:

„Die Auszahlung meiner Rente ist unsicher. Wenn ich aus der KSK aussteige, verliere ich meine Rentenansprüche.“
 
Private Versicherungen können zahlungsunfähig werden, auch wenn der Gesetzgeber da etliche Sicherungen eingebaut hat. Bei einem öffentlich-rechtlichen Institut wie der Deutschen Rentenversicherung ist das sehr unwahrscheinlich. Natürlich bleiben Ihre Rentenansprüche erhalten, auch wenn Sie nicht mehr einzahlen. Das ist übrigens in fast allen Ländern so. Wenn Sie mal als Student 8 Wochen in den USA gejobbt haben, transferiert die amerikanische Social Security Ihre Ansprüche an die Deutsche Rentenversicherung, die sie Ihnen dann auszahlt.

Mehr Gerüchte im Survival Kit digital plus Kap. 6

 

 

zuletzt aktualisiert: 3.9.2020

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Veranstaltungen trotz Pandemie

Bedingungen für Veranstaltungen trotz Pandemie-Einschränkungen  nach Bundesländern abrufbar mit den Links zu den aktuellen Verordnungen der jeweiligen Bundesländern

Mehr im Survival Kit digital plus Kap. 7.9

 

Gewinne eines GmbH-Gesellschafters jetzt KSK-konform

Der Geldfluss der juristischen Person (der GmbH, auch der KG) an den Künstler kann inzwischen auch in Form Gewinn-Zuweisungen erfolgen, siehe auch RA Sonja Laaser. „Die steuerrechtliche Einordnung der Gewinnentnahmen des Klägers als Einkünfte aus Gewerbebetrieb stellt den notwendigen mittelbaren Zusammenhang zum Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit her. … Einkünfte aus Gewerbebetrieb … sind auch Gewinnanteile der Gesellschafter einer KG, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes … anzusehen ist.“ Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.05.2020

Mehr im Survival Kit digital plus Kap. 6.1.10

 

3.9.2020

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KSK-Prüfungen

Die KSK hat mit ihren diesjährigen Prüfungen begonnen.
Alle Jahre wieder stürmen die Prüfungen der KSK über das Land und versetzen die eine oder andere Künstlerin in Panik, die für die Stichprobe ausgewählt wurde:
Habe ich meinen Gewinn immer richtig geschätzt?
Spätester Termin 1.12. – bitte nicht vergessen.
Mehr dazu im Survival Kit digital plus Kap. 6.1.8.3 oder auf http://kuenstlerrat.de/special_ksk_ueberpruef

 

3.9.2020

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Corona: zu viel erhaltene Hilfe zurückzahlen

„Alle Solo-Selbstständigen sind verpflichtet, am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums eine Erklärung abzugeben. Darin legen sie dar, ob sie die NRW-Soforthilfe vollständig zur Deckung des Corona-bedingt entstandenen Liquiditätsengpasses benötigt haben. Andernfalls müssen sie zu viel erhaltene Hilfe zurückzahlen. Die nun getroffene Regelung sieht vor, dass sie bei diesem Nachweis 2.000 Euro für den Lebensunterhalt ansetzen können“. (Quelle: NRW Landesbüro Freie Darstellende Künste) Stand 8.6.20
Abgesehen von dieser NRW-Regelung:
Wenn im Frühjahr/Sommer 2021 die Steuererklärung für 2020 abgegeben wird, beginnen voraussichtlich die Prüfungen, ob die Soforthilfen zu Recht bezogen wurden. Dann müssen Nachweise erbracht werden. Die erhaltenen Soforthilfen müssen in der Steuererklärung angegeben werden und sind zu versteuern. Sofort-Hilfe-Bezieher, die keine ungerechtfertigten Rückforderungen riskieren wollen, müssen belegen, dass sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie die Hilfen beantragt haben, dazu auch berechtigt waren, d.h. in einem Liquiditätsengpass gesteckt haben.
Sie sollten möglichst rückwirkend ab März 2020 dokumentieren, wie sich die Situation in ihrem Unternehmen entwickelt hat und auch kurz erklären, warum sie die staatlichen Hilfen benötigt haben. Dazu ein Beispiel für den Aufbau und die Strukturierung einer Liquiditätsdokumentation mit einer Vorlage zur Dokumentation zum Nachweis berechtigter Ansprüche von Liquiditätshilfen während der Corona-Krise

 

 

 

zuletzt aktualisiert: 16.6.2020

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Künstlersozialkasse Corona-Krise

Auf Antrag sind Erleichterungen vorgesehen
·       die Abgabefrist für die Meldung der Berechnungsgrundlage für die KSK-Abgabe kann bis 30. Juni 2020 verlängert werden.
·       bei Zahlungsschwierigkeiten kann die Künstlersozialabgabe gestundet bzw. Ratenzahlung vereinbart werden und die monatliche Vorauszahlung herabgesetzt werden,
·       Wer  im Lauf dieses Jahres eine Meldung zum geänderten Arbetiseinkommen an die KSK schickt, muss eine Soforthilfe als Einnahme berücksichtigen.

 

 

16.6.2020

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NRW: nur noch Rückverfolgbarkeit

Die neue Fassung der Corona-Schutz-Verordnung trat am Montag, 15. Juni 2020, in Kraft und gilt vorerst bis zum 1. Juli 2020. Für den Bereich Kultur ist vor allem folgende neue Regelung von Bedeutung: Wenn das Publikum auf festen Plätzen sitzt, kann das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen künftig durch die Sicherstellung einer besonderen Rückverfolgbarkeit ersetzt werden.  Der Leitfaden »Pandemie-sicher Agieren im Theater« des Bund Deutscher Amateurtheater (BDAT) Stand 18.5.20 gibt einen allgemeinen Überblick.

 

Mehrwertsteuersenkung ab 1.7.

Ab dem 1. Juli 2020 soll die Mehrwertsteuer – begrenzt bis zum Jahresende – von 19 auf 16 Prozent sinken. Das soll vom Bundestag und Bundesrat erst Ende Juni durchgewunken werden. Preislisten etc. müssen dann sehr schnell geändert werden. Der reduzierte Steuersatz wird von sieben auf fünf Prozent geändert. Ob die Preise wirklich reduziert werden, entscheiden die Unternehmen. Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist. Jahreskarten (Saisonkarten, Abonnements o. ä.) stellen nach herrschender Meinung Vorauszahlungen für eine einheitliche Leistung dar. Bei Zahlung zu Beginn des Leistungszeitraums entsteht Umsatzsteuer aufgrund der Vereinnahmung; die Leistung ist erst am Ende der Laufzeit ausgeführt. Die zutreffende Umsatzsteuer entsteht insoweit nach den gesetzlichen Grundlagen, die am Ende des jeweiligen Leistungszeitraums entstehen. Für Abonnements der Spielzeit 20/21 gilt also der Steuersatz, der am Ende der Spielzeit gilt.
Bitte nicht weiter mit dem bisherigen Steuersatz Rechnungen ausstellen (unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer, § 14c Abs. 1 UStG.)
Die Hersteller von Buchführungssoftware bitten: Bitte legen Sie in Ihrer Software keine eigenen Steuersätze an. Mit Geduld auf das Update warten.
Umsatzsteuerbefreite Kultureinrichtungen sollten große Investitionen (sofern sie sich solche trotz Corona leisten können) im 2. Halbjahr 2020 liefern lassen.

 

16.6.2020

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Corona-Sozialschutzpakete

Übersicht zu Sonderregelungen bei Arbeitslosigkeit oder Bezug von Arbeitslosengeld II https://www.berliner-arbeitslosenzentrum.de/2020-05-28-%C3%BCbersicht-corona-sozialschutzpakete, siehe auch Grundsicherung für Kurzarbeitende und Selbstständige  Ich empfehle allen Solo-Selbständigen, die Fragen zu ALG2 und Corona-Hilfen für Künstler haben, sich an die Experten in ihren berufsständischen Landesvereinigungen zu wenden. In jedem Bundesland sind die Regelungen anders. Zu ALG2 können besonders die Arbeitslosenzentren helfen, die es in vielen Großstädten gibt.

 

16.6.2020

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Soforthilfe COVID 19 Corona-Pandemie

Alle Bundesländer stellten ihre bisherigen, ergänzenden Soforthilfeangebote für Selbständige um und stimmten sie mit den Bundesmitteln ab. Details zur Bundes-Beihilfe sind in der Pressemitteilung zur "Verwaltungsvereinbarung Soforthilfe" vom 29.3. sowie in den am 30.3. aktualisierten Kurzfakten vom Bundeswirtschafts- und Finanzministerium nachzulesen. Es läuft darauf hinaus, dass Lebenshaltungskosten nicht mehr  über die Corona-Soforthilfe, sondern über ALG 2 abgefedert werden. Die Lebenshaltungskosten kommen also z.B. in der Soforthilfe in NRW  Details nicht mehr vor. Im Antrag zur Corona-Soforthilfe Baden-Württemberg/Bund, Punkt 5.3., wird nach einem Unternehmerlohn gefragt: Zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten konnte bei Personengesellschaften/ Einzelunternehmern ein kalkulatorischer Pauschalbetrag von 1.180 Euro pro Monat für Lebensunterhalt des Inhabers angesetzt werden. Das wird jetzt nicht mehr möglich sein – die Angabe dürfte zum Abzug von der Soforthilfe führen.
Rücklagen bleiben außer Betracht.
Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren.
Bitte geben Sie in Ihren Anträgen eine Kontonummer an, die Sie auch im Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt verwenden. Das empfiehlt sich in Folge von Hacker-Manipulationen des NRW-Antragsverfahrens.
Soloselbständige, die kaum Betriebskosten haben, aber existenzbedrohende Honorarausfälle haben, sind also jetzt auf ALG2 angewiesen.

 

 

zuletzt aktualisiert: 24.4.2020

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ALG 2

Das Sozialschutz-Paket der Bundesregierung sieht einen  vereinfachten Zugang zu ALG 2/ Grundsicherung vor. Sie müssen die anrechenbaren Einkünfte im Monat der Antragstellung nachweisen. Bis vorerst 30. Juni 2020 findet keine Vermögensprüfung statt, wenn versichert wird, dass das Vermögen unter 60.000 € (Single) beträgt. Nachgewiesene Ausgaben für Miete und Heizung werden in tatsächlicher Höhe erstattet. Leider wird das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft (also auch u.U. einer WG) berücksichtigt. Bei aufstockendem ALG 2 gibt es den Kinderzuschlag schon auf Grund eines Kontoauszugs des letzten Monats. Mehr Survival Kit digital plus, Kap. 7.3.

 

 

24.4.2020

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Elterngeld

Bei der Berechnung des Elterngeldes sollen Monate innerhalb der Krisenzeit mit untypischen Gewinnen unberücksichtigt bleiben. Weitere Erleichterungen wurden bereits im Bundestag diskutiert. Mehr Survival Kit digital plus, Kap. 7.5.

 

Steuern

Das Bundesfinanzministerium hat steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene beschlossen. Das gilt insbesondere bei Spenden und der Mittelverwendung von gemeinnützigen Einrichtungen
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 9.04.2020, IV C 4 -S 2223/19/10003 :003
und für die
Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen an Beschäftigte

 

24.4.2020

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Gutscheine

Die Veranstalter von Freizeitveranstaltungen sollen berechtigt werden, den Inhabern der Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein zu übergeben. Der Gutschein kann dann entweder für eine Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung eingelöst werden. So der Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht.
 

 

24.4.2020

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Großveranstaltungen

bleiben wegen der Corona-Pandemie bis zum 31. August grundsätzlich weiterhin verboten. Konkrete Regelungen, etwa zur Größe der Veranstaltungen, sollen von den Ländern getroffen werden.
Wikipedia: „Eine Großveranstaltung ist eine besondere Form der Veranstaltung. Nach den Leitlinien von Ministerien liegt sie vor, wenn mindestens 100.000 Besucher erwartet werden, mehr als 5.000 Besucher gleichzeitig auf dem Gelände sind oder ein besonders erhöhtes Gefährdungspotenzial vorliegt. Es gibt jedoch keine einheitliche Definition.“
Bis die Kontaktbeschränkungen aufgehoben werden, also frühestens Anfang Mai, gelten weiterhin Verbote für Veranstaltungen im kleinen Kreis. Bisher gilt durch die Kontaktbeschränkungen in den meisten Bundesländern, dass man sich nur mit den Menschen aus dem eigenen Haushalt oder einer anderen Person treffen darf, und auch das nur, sofern es unbedingt notwendig ist.
Von daher ist die Frage sehr wichtig, wann denn wenigstens Kleinkunst-Veranstaltungen wieder erlaubt sind und unter welchen Bedingungen.
Bis zur nächsten Konferenz am 30. April 2020 zwischen Bundeskanzlerin Merkel und den Ministerpräsidenten soll eine einheitliche Definition des Begriffs Großveranstaltung gefunden werden.
Die Staatskanzlei Sachsen-Anhalt sieht derzeit keinen Anlass, kleinere Veranstaltungen bereits vorher pauschal abzusagen.
RA Thomas Waetke stellt für eine mögliche Lockerung theoretische Überlegungen an, die das Szenario etwas erhellen.
Für Nordrhein-Westfalen wird ein Event als Großveranstaltung definiert, wenn mindestens 100.000 Besucher erwartet werden, mehr als 5.000 Besucher gleichzeitig auf einem Gelände sind oder ein besonders erhöhtes Gefährdungspotenzial vorliegt.
In Baden-Württemberg  fallen alle Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen unter den Begriff „Großveranstaltung“.
Sachsen-Anhalt: Für Veranstaltungen unter 1.000 Teilnehmern erarbeite die Landesregierung Konzepte, um schrittweise Veranstaltungsverbote zu lockern, wenn es die Infektionslage zulasse.
Thüringen: Ab dem 3. Mai sollen Versammlungen mit bis zu 30 Teilnehmern in geschlossenen Räumen und bis zu 50 unter freiem Himmel wieder zugelassen werden.

 

24.4.2020

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Steuererklärung jetzt

Sie müssen Ihre Einkommens- und Umsatzsteuererklärung für 2019 zwar erst bis zum 31.7.20 abgeben, aber es ist sinnvoll, den Steuerbescheid für 2019 schon vor sich zu haben, wenn Sie die Prognose für Ihr Einkommen 2021 bei der KSK im Herbst abgeben müssen. Und das bedeutet: Steuererklärung jetzt im Frühjahr 2020 per ELSTER abgeben. Außerdem könnte es ja sein, dass Sie auf Grund der Epidemie-bedingten Konjunktur-Flaute auch für Künstlerinnen gerade jetzt leider viel Zeit für Ihre Bürokratie haben, oder? Mehr Survival Kit Basics, Kap. 4.6. und 6.1.8.1

 

 

zuletzt aktualisiert: 11.3.2020

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Corona-Virus als höhere Gewalt?

Epidemien, Krankheiten oder Naturkatastrophen können grundsätzlich einen Fall „höherer Gewalt“ darstellen. Tritt ein solches Ereignis höherer Gewalt ein, wird die dadurch betroffene Vertragspartei zeitweise oder möglicherweise dauerhaft von ihrer vertraglichen Leistungspflicht befreit. Die andere Vertragspartei kann deswegen keinen Schadensersatz verlangen.
Ein Veranstalter könnte eine befürchtete Katastrophe als Vorwand verwenden, um eine Veranstaltung abzusagen, z.B. nur weil der Vorverkauf mau ist (Aber dass der Vorverkauf mau ist, hängt z. Zt. natürlich meist mit der Epidemie zusammen). Dass die Katastrophe eintritt, muss überwiegend wahrscheinlich sein. Je besser man sich auf die Störung vorbereiten kann (Sand streuen gegen Glatteis) oder je weniger konkrete Auswirkungen es auf die Veranstaltung gibt (Orkan bei Konzert in Katakomben), desto unwahrscheinlicher wird die juristische Anerkennung als höhere Gewalt. Ob es aber sinnvoll ist, sich deswegen mit juristischen Mitteln zu streiten?!?
Erscheint die Absage einer Veranstaltung z.B. wegen einer Epidemie sinnvoll, sollten die Verantwortlichen genau und mehrfach aktuell dokumentieren, wann und warum sie zu der Entscheidung kommen. Behördliche Verbote sind eindeutig "höhere Gewalt". Frau kann natürlich „höhere Gewalt“ nicht selbst definieren. Mehr Survival Kit digital plus, Kap. 8.10.2
Sollten auch Künstlerinnen Epidemie-bedingte Einnahmeausfälle haben, sollten auch sie eine finanzielle, staatliche Unterstützung fordern, am besten mit Hilfe ihrer Lobby-, Berufsverbände und Gewerkschaften. Einen Musterbrief gibt's auf Wunsch bei mir. Und einen zweiten Musterbrief, um die Absage-Flut durch die Veranstalter etwas zu bremsen.

 

11.3.2020

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Krankengeld für KSK-Versicherte

  • Zur Erinnerung: Natürlich!
    KSK-Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld,
    in der Regel ab der 7. Woche Krankschreibung (schon früher, falls frau mit der Krankenkasse ein „vorgezogenes Krankengeld“ gegen Aufpreis vereinbart hat).
  • Voraussetzung ist die Krankschreibung durch den Arzt. WICHTIG! Ab der 1. Woche! Immer sofort einschicken an die Krankenkasse!
  • Das Krankengeld beträgt 70 % von dem Einkommen, das mann bei der KSK in der Prognose angegeben hat und für das mann Beitrag zahlt.
  • Krankengeld erhält frau in der Regel für maximal 18 Monate.
  • Während des Krankengeld-Bezuges zahlen Sie keine KSK-Beiträge.
  • Sie müssen weiterhin Ihre jährliche Schätzung im November abgeben. Auch wenn Sie während der Krankheit nix verdienen, schätzen Sie das Einkommen, das Sie zuletzt während Ihrer gesunden Zeit hatten. WICHTIG! Völlig verkehrt wäre es, der KSK ein 0 €-Einkommen zu melden, auch wenn es zutrifft.
  • Nach dem Ende von Krankengeld erhalten Sie Hilfe von der Rentenversicherung.

Mehr Survival Kit digital plus, Kap. 6.1.6. und 6.1.9.9

 

Transparenzregister: Gebührenbefreiung bei Gemeinnützigkeit

Gemeinnützige Einrichtungen können von den Gebühren zum Transparenzregister befreit werden. In Zukunft können sie entweder per E-Mail oder über die Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Freistellungsbescheides. Achtung:  Die „Organisation Transparenzregister e. V.“ versendet betrügerische eMails.

 

11.3.2020

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Kassenbon-Pflicht

Keine Belegausgabepflicht besteht für Kleinunternehmer, die eine offene Ladenkasse verwenden. Eine elektronische Kasse muss bis zum 30.9.2020 eine zertifizierte elektronische Sicherheitseinrichtung haben. „Bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen können die Finanzbehörden nach § 148 Abgabenordnung aus Zumutbarkeitsgründen nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 Satz 1 AO befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden.“ Mehr Survival Kit, Kap. 4.3.

 

11.3.2020

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Grundrente

Die politische Diskussion um die "Grundrente"  sollte aufmerksam verfolgt werden. Für den Bezug von Grundrente werden die 2020 diskutierten Bedingungen viele Kreative ausschließen: Zusätzlich zu den mindestens 35 Jahren (weniger bei mindestens 33 Jahren) Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung muss ein Mindesteinkommen von mindestens 30 % des bundesweiten Durchschnittseinkommens (2018: 12.624 €) erwirtschaftet worden sein, oder lt. Gesetzentwurf : "wenn die Entgeltpunkte des Erwerbslebens unterdurchschnittlich, aber nicht ganz gering waren". Der maximale Zuschlag bei der Grundrente beträgt netto 360,73€ für Rentner mit Kindern. Grundrente für alleinstehenden Rentner im Monat nur bei nicht mehr als 1250 € zu versteuerndem Einkommen.
Bei Berücksichtigung bestehender Rentenansprüche ergibt sich in der Grundsicherung im Alter bundesweit allerdings ein durchschnittlicher Nettobedarf von 447 € monatlich. In München beträgt der Nettobedarf 579 €, in Frankfurt/Main 573 €, in Köln 535 €, in Stuttgart 543 € und in Dresden 415 €.

 

11.3.2020

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kurzfristige Beschäftigung

Der Pauschalsteuersatz in Höhe von 25 % (+ KSt + Solidaritätszuschlag) kann nur angewandt werden, wenn der Stundenlohn (2020) weniger als 15 € und der Tageslohn weniger als 120 €  beträgt. Mehr Survival Kit Basics Kap. 5.1.5

 

11.3.2020

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Existenzgründer steuerlich anmelden

ab 2020 müssen Existenzgründer innerhalb eines Monats unaufgefordert beim Finanzamt den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ mit Infos zu Rechtsform, den zu erwartenden Umsätzen und Gewinnen einreichen, auch über das Portal Mein ELSTER (www.elster.de).

 

zuletzt aktualisiert: 3.2.2020

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Aus Angst vor Steuern auf Einnahmen verzichten?

„Lohnt es sich überhaupt, viel zu verdienen und wenn wie viel?“

Sie sollten anstreben, im Jahr ca. 40.000 € verdienen, um einigermaßen gut leben zu können.

„Ich habe Angst. dass ich zu viel Steuern bezahlen muss, wenn ich zu viel verdiene.“

Bitte keine Angst! Die Steuer beträgt bei Ihnen ca. 12 bis 15 % von Ihrem Gewinn und steigt langsam prozentual. Sie zahlen sicher ESt-Vorauszahlungen, das ist gut, dann müssen Sie nicht plötzlich eine große Summe zahlen. Trotzdem sind Sie natürlich immer überrascht von Steuernachzahlungen oder -Rückzahlungen. Die Überraschung können Sie dadurch vermindern, dass Sie Ihren Gewinn im laufenden Jahr öfter mal vergleichen mit den Gewinnen im den vergangenen Jahren. Dann können Sie eher abschätzen, ob Sie mit dem nächsten Steuerbescheid viel Steuern nachzahlen müssen und können entsprechend was zurücklegen.

 

3.2.2020

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Verwaltungsaufwand umsatzsteuerpflichtig?

Werden Fördermittel über eine Organisation an die eigentlichen Kulturschaffenden weitergeleitet, kann das Finanzamt der Ansicht sein, dass die Organisation für den einbehaltenen Anteil an der Fördersumme für ihren Verwaltungsaufwand Umsatzsteuer zahlen muss. In einem Einzelfall hat das FG Düsseldorf (22.11.2017, 5 K 3337/14 U) entschieden, dass keine USt anfällt, auch weil die Auflage einer zweckentsprechenden Verwendung oder eine Erfolgskontrolle nicht zu einem Leistungsaustauschverhältnis führen, was zu einer Umsatzsteuerpflicht führen würde. Mehr

Entzug der Gemeinnützigkeit wg. Kapitalismuskritik

„Mit großem Unverständnis haben wir den Entzug der Gemeinnützigkeit des soziokulturellen Zentrums DemoZ zur Kenntnis genommen. Wir halten es für unzumutbar und rechtlich fragwürdig, dass ein Finanzamt die inhaltliche Arbeit eines soziokulturellen Zentrums bewertet und diesem über das Gemeinnützigkeitsrecht faktisch die Existenzgrundlage entzieht.“ Georg Halupczok, Vorstand der Bundesvereinigung Soziokultureller Zentren e.V.

3.2.2020

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Förderung in mehreren Bundesländern

Will ein Ensemble auch in einem anderen Bundesland einen Antrag auf Förderung stellen, wird der Förderer möglicherweise verlangen, dass das Ensemble Aktivitäten in diesem anderen Bundesland nachweist. Dazu braucht es u.U. in diesem anderen Bundesland auch einen Verwaltungssitz, einen zusätzlichen (Proben-)Standort oder eine Sektion mit einer entsprechenden Adresse. mehr

3.2.2020

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Rückforderung von Zuwendungen

Werden Zuwendungen zurückgefordert, so verjährt eine solche Forderung schon drei Jahre nach Bekanntgabe der Forderung. Verhandlungen danach zwischen Zuwendungsgeber und –Empfänger verlängern die Frist. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 – VII ZR 285/12 – NJW-RR 2014, 981). Mehr

3.2.2020

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Schauspielerin ausnahmsweise auf Honorarbasis

Eine Schauspielerin muss nach einem Einzelfall-Urteil des SG Gotha (Urteil vom 08.11.2019 – Aktenzeichen S 50 KR 3472/18) nicht angestellt werden, sondern kann gegen Honorar beschäftigt werden, weil sie nicht für die gesamte Spielzeit verpflichtet wird, sondern nur für 2 Aufführungen. Weitere Aufführungen können frei vereinbart werden. Mehr

3.2.2020

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Umsatzsteuer erst ab 22.000 €

Umsatzsteuerpflicht erst ab 22.000 € Umsatz im Vorjahr. Die Kleinunternehmergrenze wurde von 17.500 auf 22.000 € zum Jahreswechsel erhöht. (erstmals bezogen auf den Umsatz 2019).
Mehr dazu im Survival Kit digital plus unter Kap. 4.7.1.9

Viele, weitere zum Jahreswechsel 2020 für Künstlerinnen relevante Änderungen im aktualisierten Survival Kit digital plus 2020 oder in einer Update-Übersicht 2020 zum Survival Kit Basics 2019 (Print).

zuletzt aktualisiert: 15.1.2020

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Steuern sparen bei fetten Einmalzahlungen

Auch 2019 gab es für einige Urheber fette Einmalzahlungen durch die Verwertungsgesellschaften oder durch Verlage. Mit der 1/5 Regelung für außerordentliche Einkünfte lässt sich u.U. in 2020 ESt sparen. Bei der Angabe des Gewinns in der Anlage G oder S sollte der Wert der außerordentlichen Einkünfte da eingetragen werden, wo "enthaltene begünstigte sonstige Gewinne i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 bis 4" unter "Sonstiges" erwähnt werden. Damit wird das Finanzamt gebeten, die außerordentlichen Einkünfte als solche zu behandeln. Die Ein-Fünftel-Regelung soll die Folgen der Steuerprogression mindern.
Beispiel: Gesamteinkommen 20.000 €, Einkommen ohne Sonderzahlung 15.000 €, Sonderzahlung 5.000 €. Steuerersparnis bei Anwendung der 1/5-Regelung ca. 50 €.
Die Sonderzahlung sollte übrigens mit dem einen Fünftel in die KSK-Einkommensschätzung einfließen.
Mehr dazu im Survival Kit digital plus unter Kap. 4.6

15.1.2020

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Altersversorgungsabgabe abgewehrt

Die Versorgungsanstalt der dt. Bühnen will von Theatern die Altersversorgungsabgabe in Höhe von 9 % kassieren und das gerne rückwirkend, und auch für Honorarkräfte. Sie bezieht sich dabei auf den Abgrenzungskatalog.
Ein weiteres Theater – wobei unklar ist, ob  es sich um ein Inhabergeführtes Theater oder eine GbR handelt – hat 2019 mit Hilfe der Anwältin Sonja Laaser diese VddB-Ansprüche abgewehrt, in dem es darauf verwies, dass es kein Weisungsrecht vom Theater an die Darsteller bezüglich Zeit, Ort und Dauer gibt, und dass die Schauspielerinnen ein eigenes Unternehmensrisiko tragen, über ihre eigene Arbeitskraft und Zeit frei verfügen können und ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten.
Mehr dazu im Survival Kit digital plus unter Kap. 5.4. Einen Vertrag, der das bekräftigt, findet frau unter 8.8.11

15.1.2020

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zuletzt aktualisiert: 9.11.2022