Hier findest Du in Kürze ältere Beiträge aus dem SURVIVAL KIT von Stefan Kuntz.
Die Veröffentlichung erfolgt ohne Gewähr. Die Beiträge wurden teils sehr lange nicht aktualisiert und können somit einen nicht mehr geltenden Stand der Rechtslage darstellen. Die Texte werden hier lediglich archiviert und nicht weiter bearbeitet oder kommentiert. Sie sollten nicht Grundlage einer geschäftlichen Entscheidung sein. Aber wie in jedem Archiv ... nachlesen was früher mal was, schadet ja nicht. Viel Spaß.
Herzliche Grüsse
Julian Maria Sieben (der von Stefan Kuntz den "Künstlerrat" und das "Survival Kit" übernommen hat)
Wenn klar ist, dass alles, was frau tut, freiberuflich künstlerischer Natur ist, ist sie fein raus und hat keinen Ärger mit Organisationen wie der IHK. Aber häufig tanzt mann ja auf vielen Hochzeiten gleichzeitig, betreibt vielleicht ein bisschen Merchandising, vielleicht sogar mit einem Internet-Shop. Dann besteht die Gefahr, dass die gesamte Tätigkeit als gewerblich eingeordnet wird. Und deshalb ist die Unterscheidung so wichtig.
Will frau das Risiko reduzieren, ist es sehr sinnvoll, den
gewerblichen Bereich sehr klar auszugliedern in einer eigenen
Rechtsform, z.B. in einer UG.
Wenn eine Chefin leitend und verantwortlich tätig ist auf Grund eigener Fachkenntnisse, so führt die Mitwirkung fachlich vorgebildeter Mitarbeiter nicht zu einer Einstufung als Gewerbe. Sie muss allerdings die fachliche Verantwortung für jeden einzelnen Auftrag behalten. Beispiel: eine freiberufliche Englisch-Übersetzerin kann zwar unschädlich Leistungen einer begrenzten Zahl von Englisch-Übersetzern dazu kaufen, nicht aber Übersetzungen aus dem Suaheli, das sie selbst nicht beherrscht.
Warum ist die Frage wichtig?
Gewerbetreibende müssen im Gegensatz zu Freiberuflern
1 ihr Gewerbe anmelden, einen
Gewerbeschein beantragen,
2 Gewerbesteuer zahlen,
3 Buchführung nach Vorgaben
machen, d.h. eine doppelte Buchführung, zumindest eine
Steuer-Bilanz erstellen,
4 Mitglied der IHK werden,
5 Mitglied der
Berufsgenossenschaft werden
6 mit Sicherheitsprüfungen ihrer
betrieblichen Einrichtungen rechnen
zu 1: kostet z.B. in Berlin 26 €,
zu 2: Gewerbesteuerpflicht ab 35.000 € Umsatz
zu 3: Eine Bilanzpflicht haben Gewerbetreibende ab einem
Jahresgewinn von 50.000 € oder ab einem Umsatz von 500.000
€. Aufstellen (einer Handelsbilanz und) einer Steuerbilanz.
Dabei sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und
ordnungsgemäßer Speicherbuchführung zu beachten.
zu 4: Mitgliedsbeitrag
zu 5: nach Betriebseröffnung /Gewerbeanmeldung,
Mitgliedsbeitrag abhängig von der Lohnsumme
zu 6: Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaft etc. können
Prüfungen vornehmen
All die, die Gesellschafter z.B. einer GmbH, einer Stillen
Gesellschaft, einer AG oder einer Limited sind (nicht aber
einer GbR oder einer Partnerschaftsgesellschaft) sind schon von
der Rechtsform her Gewerbetreibende.
Betreibt ein (auch gemeinnütziger) Verein einen
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (z.B. eine Kneipe), wird der
Verein gewerblich tätig.
Von daher ist es meist wünschenswert, als Freiberufler
tätig zu sein und nicht als Gewerbetreibender.
Denn:
1 Gewerbesteuer fällt bei
Freiberuflern nicht an. (§18,Abs.1, Nr. 1, EStG - dort
Aufzählung aller „Freien“ Berufe). Das
Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 15. Januar 2008 –
1 BvL 2/04 hat das bestätigt. Die Befreiung von der
Gewerbesteuerpflicht sei mit dem Gleichheitsgrundsatz zu
vereinbaren.
2 Nicht von der
Buchführungspflicht betroffen sind Freiberufler und
selbstständig Tätige. Sie dürfen ihren Gewinn mit Hilfe der
Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln.
Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Die
Abgrenzung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und
Gewerbebetrieb ist leider schwierig. Das ausschlaggebende
Entscheidungskriterium ist die geistige, schöpferische Arbeit,
die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund
steht.
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören insbesondere zu der
freiberuflichen Tätigkeit
die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische,
schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische
Tätigkeit
die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte,
Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte,
Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten,
Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende
Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten
Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker,
Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten,
Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen (sog.
Katalogberufe) und
den Katalogberufen ähnliche Berufe.
Damit ein Beruf dem Katalogberuf ähnlich ist, muss er in
wesentlichen Punkten mit diesem übereinstimmen. Dazu gehört,
dass Ausbildung und die berufliche Tätigkeit selbst mit dem
Katalogberuf vergleichbar sind.
Die Finanzämter überbieten sich in der Definition von Kunst:
z. B. nicht rein handwerksmäßig, Vorbildung,
Eigenartigkeit, Qualität, eigenschöpferisch, Gestaltungshöhe.
Künstlerisch - und damit freiberuflich - sei eine Leistung u.a.
immer dann, wenn sie eigenschöpferisch ist, die individuelle
Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und
über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine
gewisse Gestaltungshöhe erreicht wird. Beteiligung an Festivals
und Mitgliedschaft in Berufsverbänden können ebenfalls von
Bedeutung sein.
Alle anderen Tätigkeiten, die nicht in § 18 Abs. 1 EStG
aufgeführt sind oder zu den "ähnlichen Tätigkeiten" zählen,
sind gewerblicher Art.
Künstler und Publizisten zählen also zu den „Freien
Berufen“.
Zu einzelnen künstlerischen Berufen hier einige Details:
Coaching/Trainer: Einzelcoaching gewerblich,
Gruppentraining freiberuflich
Conferencier, Show- und Quizmaster: Verbindung
von Sprechen oder Ansage mit einer optischen Darbietung –
künstlerische Darbietung mit ausreichender Gestaltungshöhe BFH,
BStBl II 1977 S. 459 und FG Berlin EFG 1990, S. 521
Designer: künstlerische Tätigkeit, BFH
23.8.1990 IV R61/89 und BFH 14.12.1976, VIII R 76/75
Dirigent: freiberuflich, wenn Darbietung
bestimmten Qualitätsstandard erreicht BFH 19.8.1982, IV R
64/79
Fernsehansager: künstlerische Tätigkeit, FG
Berlin 5.1.1967, I 123/63
Filmhersteller: Freier Beruf, wenn an allen
Tätigkeiten selbst mitwirkend BFH 2.12.1980, VIII R32/75
Fotodesigner: künstlerische Tätigkeit
BFH 14.12.1976 VIII R 76/75
Fotograf: künstlerische Tätigkeit BFH
7.10.1971 IV R 139/66
Grafiker: künstlerische Tätigkeit
BFH11.7.1960 V 96/59
Kameramann: Freiberuflich als selbständiger,
aktueller Bildberichterstatter (Journalistenähnlich) BFH
17.12.1964 IV 223/63; Freiberufler als Mitwirkender bei der
Herstellung von Filmen (künstlerische Tätigkeit) BFH 7.3.1974
IV R 196/72
Kunsthandwerker: Freier Beruf (künstlerische
Tätigkeit), sofern von ihm selbst entworfene Gegenstände
herstellt BFH 26.9.1968 IV 34/64, BFH IVR15/0 Urteil
11.7.1991
Magier (Zauberkünstler): Freier Beruf
(künstlerische Tätigkeit) bei ausreichender Gestaltungshöhe, FG
Rheinland-Pfalz 13.12.1984 3 K 244/83
Maler (Kunstmaler): Freier Beruf
(künstlerische Tätigkeit), wenn er weisungsungebunden Bilder
mit persönlicher Note und selbständiger Qualität als
künstlerisches Erzeugnis malt FG Berlin 28.5.1974 V67/73 und
BFH 14.8.1980 IV R 9/77
Maskenbildnerin ist nach B 2 HwO als gewerblich
einzustufen. Viele sind dennoch freiberuflich tätig, weil sie
sich als Make-Up-Artisten/Visagisten
bezeichnen.
Dazu hier mehr.
Model: gewerblich
Modeschöpfer (beratender): Freier Beruf
(künstlerische Tätigkeit), wenn im übrigen als Künstler
anerkannt BFH 2.10.1968 IR 1/66
Rätselhersteller: schriftstellerische
Tätigkeit FG Düsseldorf 11.12.1970 X 68/69
Rundfunksprecher/Moderator: Bei eigener
schöpferischer Leistung (z.B. Hörspiel), BFH 24.10.1963 V
52/61
Schauspieler: bei Werbespots nur, wenn sie als
eigenschöpferische Leistung zu werten ist; in der Regel ist
Werbetätigkeit nicht freiberuflich. BFH 11.7.1991 IV R 33/90
Einnahmen von aus Werbefilmen oder Werbefotos sind gewerblicher
Art. Das
Urteil vom 2. April 2008 (Az.:3 K 2240/04) des
Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sieht die Tätigkeit eines
Werbespot-Sprechers als gewerblich an; freiberuflich als
Synchronsprecher bei ausländischen Filmen, BFH 3.8.1978
/12.10.1978 VI R 212/75
Steinmetz: künstlerische Tätigkeit RFH
25.1.1939 VI41/39
Tanzstudio Ballett freiberuflich, Tanzschule (Standard
oder "Mode-"Tänze) gewerblich
Tanz- und Unterhaltungsmusiker: ab einem
gewissen Qualitätsstandard BFH; 19.8.1982
Textilentwerfer: künstlerische Tätigkeit BFH
7.11.1963, FG Düsseldorf 25.10.1966
Tonkünstler (Techniker): künstlerische
Tätigkeit: FG Berlin 30.9.1986 V 386/85
Trauerredner: freiberuflich, wenn der Redner
nicht in der Masse der Fälle nach Redeaschablonen verfährt BFH
29.8.1981 I R 183/79
Visagist: künstlerische Tätigkeit, FG HH
19.8.1992 III 374/88
Werbefotograf: bei Erreichen einer gewissen Gestaltungshöhe BFH
14.12.1976
Werbeschriftsteller: schriftstellerische
Tätigkeit bei eigenverantwortlichem Inhalt, BFH 14.5.1958 IV
278/56
Werbetexter: schriftstellerische Tätigkeit FG
Nürnberg 2.7.1980 V 193/79
Zauberer: kann in Einzelfällen künstlerische
Tätigkeit sein, FG Rheinland-Pfalz, FG Niedersachsen
(teilweise nach: Engel/Oberlander, s.u.)
Ob es sich um Künstler handelt, ist bei Schauspielern weniger
strittig, wohl aber bei Artisten (gewerblich BFH 16.3.1951),
Zauberern, Gauklern, Unterhaltern etc., deshalb von vornherein
bei „Berufsbezeichnung“ auf der ESt-Erklärung „Schauspieler“
eintragen, dann gibt’s keine, sonst viele Probleme. Theater ist
kein Gewerbe. Puppenspieler im Stile von „Kaspar im Zelt auf
der Festwiese“ dagegen schon, genauso wie Zirkus.
Schauspieler, die auf der Messe oder als
Fotomodell jobben, werden von Agenturen gedrängt, ein
Gewerbe anzumelden – weil die Agenturen den Problemen
der Scheinselbständigkeit aus dem Wege gehen wollen. Wenn sie
als Propagandist weisungsungebunden arbeiten, ist die Anmeldung
richtig. Wenn sie als Künstler und selbständig arbeiten, ist
sie falsch.
Die Reisegewerbekarte kommt in Frage für
selbständige, unterhaltende Tätigkeit nach
Schaustellerart.
Theatercafé, Bistro, Diskothek im Theater o. ä. kann
Gewerbesteuerpflicht auslösen, wenn dieser Geschäftszweig
einen erheblichen Umfang annimmt. Wenn der Umfang gering ist,
reicht eine getrennte EÜR und die Abführung der USt.
Das Verpachten oder Vermieten der
Gastronomie durch einen Kulturbetrieb
macht meist nur Sinn für gemeinnützige Vereine – für die sind
die Pachteinnahmen meist keine gewerblichen Einnahmen, sondern
gehören zum Vermögen.
In dem oben erwähnten Urteil hat das Bundesverfassungsgericht
erklärt, dass die gesamten Einkünfte einer Personengesellschaft
als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gelten und damit der
Gewerbesteuer unterliegen, wenn die Gesellschaft auch nur
teilweise eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Wichtig ist also,
dass beispielsweise eine GbR, die künstlerisch-freiberuflich
arbeitet, für die zweite, gewerbliche Tätigkeit (Merchandising,
Einnahmen aus Sponsoring) eine zweite, getrennte GbR
gründet. Nur 3 % "Hilfsgeschäfte" (Verkauf des ausgemusterten
BetriebsPKW's) werden in den meisten Fällen von den
Finanzämtern geduldet.
Beispielsweise kann ein Schriftsteller sein Buch selbst
verlegen und es auf Lesungen verkaufen, wenn Selbstverlag und
Eigenvertrieb sich auf eine ”der schriftstellerischen Tätigkeit
dienende Funktion” begrenzen und keine ”neue Erwerbsgrundlage
darstellen”. ”Die bloße Verwertung eigener schriftstellerischer
Erzeugnisse im Rahmen des Üblichen”, so das Urteil des BFH vom
11.05.1976 (AZ VIII R 111/71), ”ist . . . in der
Regel der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen”. Erst wenn die
"zu diesem Zweck geschaffene organisatorische Einrichtung"
darüber hinaus geht und "eine neue Erwerbsgrundlage darstellt"
oder wenn der Verkauf zu einem "gewerblichen Massenvertrieb"
wird, wird der Autor zum Gewerbetreibenden.
Abmeldung Gewerbe
Wer irrtümlich ein Theater als Gewerbe angemeldet hat, hat es
u.U. schwer, es wieder abzumelden. Dann sollte frau es mit
folgender Argumentation versuchen: ‚Wir sind kein Theater mit
Gastspielbetrieb, wir sind eine Gruppe von Schauspieler, die
selbst eigenschöpferisch tätig sind, aber nicht als Händler.
Und Schauspieler sind Freiberufler. Schauspieler gehören nach
der Definition des BFH zu den Tätigkeitsberufen (künstlerische
Tätigkeit): BFH Urteil vom 14.8.1980 IV R 9/77 und vom 29.7.81
IR183/79 und ESt Gesetz § 18 Abs 1 Nr. 1’. Und Schützenhilfe
vom Kulturamt holen.
Gewerbe-Abmeldung nach § 14 GewO oder § 55 c GewO kann in
Bayern mit folgendem Formular geschehen, ansonsten auf der
Website der Kommune, des Landkreises, des Bundeslandes
nachschauen
http://www.stmwivt.bayern.de/pdf/wirtschaft/GewA3.pdf
Die Gewerbeabmeldung muss in der Regel persönlich erfolgen,
weil meist eine Gebühr zu bezahlen ist, vor allem, wenn frau
eine Bestätigung haben will. In der Gewerbeabmeldung als Grund
"irrtümliche Anmeldung" und als Datum das Datum der
Gewerbeanmeldung einsetzen.
Anschließend kommt ein Vordruck vom Finanzamt, die wissen
wollen, ob bei der Firmenauflösung noch was verdient wurde
(Verkäufe von Firmeninventar usw.).
Dazu muss zumindest eine Einnahme/Überschussrechnung
erstellt werden. Auf die Vorlage einer Schlussbilanz kann das
Finanzamt verzichten, wenn dargestellt werden kann, dass
dadurch dem Staat nichts verlorengeht.
Zur Gewerbesteuer:
Gewerbesteuer hängt vom Gewinn ab. Freibetrag bei
Personengesellschaften oder Einzelunternehmern 24.500 €,
bei Vereinen 5.000 €. Gewerbesteuer wird wie Umsatzsteuer von
der Gesellschaft gezahlt, nicht vom Gesellschafter. Unter
dieser Grenze auch keine doppelte Buchführung, kein
Handelsregistereintrag, wenig oder kein Beitrag bei der
IHK.
Der Wechsel zu dieser Doppelten Buchhaltung muss erst nach
Aufforderung durch das Finanzamt erfolgen. Bei gemeinnützigen
Vereinen beziehen sich diese Grenzen nur auf die
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe.
Im teuren Frankfurt/Main zahlte frau fast 15 %
Gewerbesteuer bei 100.000 € Gewinn. Bei einem Hebesatz von
400 % beträgt die Gewerbesteuer knapp 30 %,
durchschnittlich rund 28 %.
Dieses Special beantwortet folgende Fragen:
o Wie soll der Vertrag einer Kursleiterin mit einer
Bildungseinrichtung aussehen?
o Was muss ich beachten, damit meine Tätigkeit auch
wirklich als selbständig eingestuft werden kann?
o Bekomme ich in den Ferien Geld?
o Was ist mit meinem Kursleiterfreibetrag?
o Kann ich eine Vertretung bei Krankheit
stellen?
o Habe ich einen Urlaubsanspruch?
o Welche Kündigungsfristen sind sinnvoll?
o Fällt der Kurs aus, wenn es zu wenig Anmeldungen
gibt?
o Brauche ich Versicherungen?
o Und die Persönlichkeitsrechte meiner Schüler? Was
muss ich da beachten?
· Was muss ich beachten, damit
meine Tätigkeit auch wirklich als selbständig eingestuft werden
kann?
Diese Einstufung ist nötig, damit Sie über die KSK versichert werden können. Nicht sinnvoll ist es, auf dem Papier zu betonen, dass sie selbständig tätig ist, das erweckt bei Prüfern nur Verdacht. Besser ist es z.B., auch die Erstellung einer Kurs-Konzeption zu erwähnen, ein wichtiges Merkmal selbständigen Unterrichtens. Eher dagegen spräche die im ver.di-Muster erwähnte Pflicht zur Teilnahme an Konferenzen oder ein Anspruch auf Honorarzahlung auch während des Urlaubs oder einer Krankheit, so gut das natürlich ist.
· Was ist mit meinem
Kursleiterfreibetrag?
Darüber sollten Sie Ihrem Auftraggeber reinen Wein einschenken: z.Zt. sind bis zu 2400 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Das heißt auch, sie gelten nicht als künstlerisches Einkommen für die KSK, und es muss darauf keine KSK-Abgabe entrichtet werden.
· Kann ich eine Vertretung bei
Krankheit stellen?
Das Recht dazu spräche für einen Dienstvertrag und gegen einen Arbeitsvertrag. Möglicherweise ist es für Sie besser, wenn Sie die ausgefallenen Stunden selbst nachholen. Oder Sie haben ein gutes Netzwerk, mit dem Sie sich unter Kollegen solidarisch aushelfen? siehe auch http://www.kuenstlerrat.de/special_vertretung.htm
· Welche Kündigungsfristen sind
sinnvoll?
Wichtig ist für beide Seiten, dass Sie überhaupt welche
vereinbaren, Sie müssen ja in Frieden wieder auseinander kommen
können. Das verdi-Muster schlägt etwas anderes vor. Überlegen
Sie, was für Sie beide besser ist.
Fällt der Kurs aus, wenn es zu wenig Anmeldungen gibt?
Natürlich möchten Kursveranstalter gerne solche Klauseln im
Vertrag haben und Kursleiter nicht.
Einige Künstler haben Probleme mit Vertragsklauseln wie
z.B.
„Kommt die von Herrn ... zu leitende Literaturwerkstatt
nicht zustande, entfällt das Honorar.“
"Der Veranstalter hat das Recht, die Veranstaltung wegen zu
geringer Teilnehmerzahl abzusagen, ohne dass er dadurch zur
Zahlung an der Künstler verpflichtet wird."
"Der Veranstalter kann den Kurs wegen zu geringer
Teilnehmerzahl 2 Wochen vorher absagen.“
Solche (in der Praxis leider existierende!) Regelungen sind
natürlich nicht akzeptabel. Besonders bei Seminaren und
Workshops wollen sich die Veranstalter oft ein Türchen offen
halten, z.B. mit einer Formulierung wie
"Der Auftraggeber behält sich vor, das Seminar mangels
Teilnehmern spätestens 6 Wochen vor Beginn ohne Nachteile für
ihn abzusagen."
Dazu müsste natürlich eine Regelung kommen, wie hoch denn die
Mindestzahl ist. VHS und ähnliche Veranstalter sagen
gelegentlich:
"Jetzt sind es nur 10 statt der vereinbarten 12 Teilnehmer,
jetzt müssten wir das Seminar eigentlich ausfallen lassen, es
sei denn, Sie würden auf einen Teil des Honorars
verzichten".
Da sollte man sich seine Schmerzgrenze vorher überlegen und
auch bedenken, dass Veranstalter leider oft die Erfahrung
machen, dass sich Künstler auf Vieles einlassen, und deshalb
ein Entgegenkommen einrechnen. Ein Kursprogramm mit vielen
Kursen sieht gut aus, und wenn dann die Hälfte ausfällt?
Kismet!
Ich denke, folgende Ausfallregelung für Seminare wird beiden
Seiten entgegenkommen:
"Das Seminar kann von beiden Vertragspartnern 8 Wochen vorher
ohne weitere Verpflichtungen abgesagt werden. Der Veranstalter
kann das Seminar 4 Wochen vorher absagen, wenn die Anzahl der
Anmeldungen die Mindestteilnehmerzahl um 25 % unterschreitet.
In diesem Fall verpflichtet er sich, 50 % des Honorars an den
Dozenten zu zahlen. Eine spätere Absage führt zur Zahlung des
gesamten vereinbarten Honorars."
Klar, dass bei Ausfall nicht angefallene Fahrtkosten nicht
berechnet werden. Sollte für ein Seminar eine aufwändige
Konzeption erarbeitet worden sein, sollte vielleicht folgender
Passus aufgenommen werden:
"Sollte das Seminar nicht zustande kommen, verpflichtet sich
der Veranstalter dem Dozenten (z.B. 200)... € für seinen
bereits geleisteten Aufwand zu zahlen"
Im Muster-Gastspielvertrag des BUFT AGB, heißt es:
"Führt höhere Gewalt zum Ausfall der Veranstaltung, werden
beide Vertragspartner von ihrer Leistungspflicht befreit. Als
höhere Gewalt gelten z.B. akute Erkrankungen eines
Künstlers, Streiks im Transportwesen, kriegerische
Ereignisse, Stromausfall (...), Naturkatastrophen u.ä.".
Andere Formen von Ausfall sind nicht verabredet und führen
deshalb zur Zahlungspflicht, d.h. ist zum Beispiel zu wenig
Publikum da, muss gezahlt werden (Mindestzuschauerzahl in der
Bühnenanweisung verankern)
· Brauche ich Versicherungen?
Ja, allerdings. Die Berufshaftpflicht-versicherung brauchen Sie
für all ihre Tätigkeiten, sie schließt ihre private gratis mit
ein und dürfte für 100 bis 200 € /Jahr zu bekommen sein. Sie
schützt Sie gegen Ansprüche von z.B. Schülern oder ihren Eltern
wegen z.B. unterlassener Aufsicht. Ihren persönlichen
Berufsunfallschutz können Sie zur Zeit noch für ganz grob 300
€/Jahr über die VerwaltungsBerufsgenossenschaft abdecken, aber
die wird bald recht teurer.
Wenn Sie Kunst oder Publizistik unterrichten, können Sie über
die KSK versichert werden. Wenn das nicht der Fall ist, müssen
Sie sich teuer selbst kranken- und pflegeversichern wie jeder
Selbständiger, als freiberuflicher Lehrer sind Sie aber auch
rentenversicherungs-pflichtig.
· Und die Persönlichkeitsrechte
meiner Schüler? Was muss ich da beachten?
Das wird erst allmählich ein Thema: Klar ist, Sie dürfen nicht über Ihre Schüler tratschen oder deren Adressen weitergeben. Aber Sie dürfen auch keine Fotos, Filme oder Tonaufnahmen machen ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder sie gar in facebook einstellen!